fullscreen : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

3.  147.  Beweis  der  Mängel,  Präsumtion  beim  Viehhandel,
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s.  a.  gedilicischen  Klagen,  sondern  für  alle  Klagen,  welche  die  Mangelhaftigkeit ¬
  der  gelieferten  Waare  rügen  sollen,  also  namentlich  auch  für  die
Kontraktsklage  wegen  Mängel  im  Fall  eines  Verschuldens  des  Käufers.
Konsequenzen  sind:
a)  Es  entsteht  kein  Anspruch  wegen  Mängel,  welche  erst  nach  Ablauf
der  sechs  Monate  von  der  Ablieferung  an  hervortraten,  wenn  sie  auch  schon
vor  der  Uebergabe  vorhanden  waren.
b)  Die  Klage  wegen  der  Mängel,  welche  innerhalb  der  sechsmonatFrist ¬
  entdeckt  wurden,  verjährt  mit  dem  Ablauf  des  sechsten  Monats
lichen
nach  der  Ablieferung,  sofern  die  Verjährung  nicht  in  gewöhnlicher  Weise,
z.  B.  durch  Klagerhebung,  Streitverkündung,  unterbrochen  ist.
c)  Einreden  wegen  Mängel  erhalten  sich  nur,  wenn  deren  Entdeckung
und  Anzeige  an  den  Verkäufer  innerhalb  der  sechs  Monate  erfolgte.
Hat  der  Verkäufer  selbst  die  Waaren  z.  B.  in  der  Faktura  für  defekt
erklärt,  so  fällt  zwar  die  Pflicht  sofortiger  Rüge  des  Mangels  fort,  es  gilt
aber  im  Fall  der  Nichtgeltendmachung  des  Anspruchs  nach  Ablauf  von  sechs
Monaten  die  Waare  als  genehmigt.
3.  Die  Beschränkungen  der  Anfechtung  wegen  Mängel  —  nach  Art.  347
und  349  —  bei  Distancesendungen  fallen  weg  im  Fall  des  Betrugs  des
Verkäufers.18  Ein  solcher  Betrug  kann  beim  Abschluß  oder  bei  der  Ausführung ¬
  des  Geschäfts  vorgekommen  sein.
In  dem  bloßen  Wissen,  daß
die  übersendete  Waare  eine  vertrags=  oder  gesetzmäßige  nicht  ist,  liegt  ein
Betrug  noch  nicht,  sofern  die  Absicht  nicht  auf  die  Täuschung  des  Käufers
gerichtet  war.?
Auch  spätere  Handlungen  des  Verkäufers,  durch  welche  er
den  Käufer  von  Untersuchung  und  Klage  wegen  der  Mängel  abhält,  können
betrügerische  sein;  in  Hinhaltung  durch  Vergleichsunterhandlungen,  die  böslicher ¬
  Weise  geschah,  wird  nur  ausnahmsweise  Betrug  zu  sehen  sein.
Auch  vertragsmäßig  können  die  gesetzlichen  Beschränkungen  ganz  oder
theilweise  ausgeschlossen  werden,  z.  B.  Verkäufer  übernimmt  Garantie  für
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Mängel,  die  innerhalb  eines  Jahres  hervortreten.
§.  147.  Beweis  der  Mängel,  Präsumtion  beim  Viehhandel.
1.  Der  Verkäufer  hat  den  Beweis  des  Vorhandenseins  der  vertragsmäßigen ¬
  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der  Waare  zu  führen,  wenn  der
18)  H.  G.  B.  Art.  350.
19)  R.  O.  H.  G.  Bd.  2  S.  102.
20)  R.  O.  H.  G.  Bd.  2  S.  189  ff.  Anders  z.  B.  wenn  der  Verkäufer  wußte,
duß  die  Waare  für  den  Käufer  unannehmbar  war  und  wenn  er  bloß  auf  das  etwaige
Unterlassen  der  Untersuchung  spekulirte.  Entsch.  des  R.  G.  Bd.  1  S.  299.
21)  Eine  solche  Klausel  schließt  die  Pflicht  zu  rechtzeitiger  Monitur  nicht  aus,
R.  O.  H.  G.  Bd.  9  S.  12.
            
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