3. 147. Beweis der Mängel, Präsumtion beim Viehhandel,
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s. a. gedilicischen Klagen, sondern für alle Klagen, welche die Mangelhaftigkeit ¬
der gelieferten Waare rügen sollen, also namentlich auch für die
Kontraktsklage wegen Mängel im Fall eines Verschuldens des Käufers.
Konsequenzen sind:
a) Es entsteht kein Anspruch wegen Mängel, welche erst nach Ablauf
der sechs Monate von der Ablieferung an hervortraten, wenn sie auch schon
vor der Uebergabe vorhanden waren.
b) Die Klage wegen der Mängel, welche innerhalb der sechsmonatFrist ¬
entdeckt wurden, verjährt mit dem Ablauf des sechsten Monats
lichen
nach der Ablieferung, sofern die Verjährung nicht in gewöhnlicher Weise,
z. B. durch Klagerhebung, Streitverkündung, unterbrochen ist.
c) Einreden wegen Mängel erhalten sich nur, wenn deren Entdeckung
und Anzeige an den Verkäufer innerhalb der sechs Monate erfolgte.
Hat der Verkäufer selbst die Waaren z. B. in der Faktura für defekt
erklärt, so fällt zwar die Pflicht sofortiger Rüge des Mangels fort, es gilt
aber im Fall der Nichtgeltendmachung des Anspruchs nach Ablauf von sechs
Monaten die Waare als genehmigt.
3. Die Beschränkungen der Anfechtung wegen Mängel — nach Art. 347
und 349 — bei Distancesendungen fallen weg im Fall des Betrugs des
Verkäufers.18 Ein solcher Betrug kann beim Abschluß oder bei der Ausführung ¬
des Geschäfts vorgekommen sein.
In dem bloßen Wissen, daß
die übersendete Waare eine vertrags= oder gesetzmäßige nicht ist, liegt ein
Betrug noch nicht, sofern die Absicht nicht auf die Täuschung des Käufers
gerichtet war.?
Auch spätere Handlungen des Verkäufers, durch welche er
den Käufer von Untersuchung und Klage wegen der Mängel abhält, können
betrügerische sein; in Hinhaltung durch Vergleichsunterhandlungen, die böslicher ¬
Weise geschah, wird nur ausnahmsweise Betrug zu sehen sein.
Auch vertragsmäßig können die gesetzlichen Beschränkungen ganz oder
theilweise ausgeschlossen werden, z. B. Verkäufer übernimmt Garantie für
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Mängel, die innerhalb eines Jahres hervortreten.
§. 147. Beweis der Mängel, Präsumtion beim Viehhandel.
1. Der Verkäufer hat den Beweis des Vorhandenseins der vertragsmäßigen ¬
oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare zu führen, wenn der
18) H. G. B. Art. 350.
19) R. O. H. G. Bd. 2 S. 102.
20) R. O. H. G. Bd. 2 S. 189 ff. Anders z. B. wenn der Verkäufer wußte,
duß die Waare für den Käufer unannehmbar war und wenn er bloß auf das etwaige
Unterlassen der Untersuchung spekulirte. Entsch. des R. G. Bd. 1 S. 299.
21) Eine solche Klausel schließt die Pflicht zu rechtzeitiger Monitur nicht aus,
R. O. H. G. Bd. 9 S. 12.