1. Buch. 2. Tit. §. 50.
314
schen Rechts nennt man CORPUS IURIS CIVILIS; welcher
Name weder vom Justinian noch von den sogenannten
Glossatoren des römischen Rechts herrührt, sondern erst in
neuern Zeiten entstanden ist, als man anfieng, die Justinianeischen ¬
Gesetzsammlungen zusammenzudrucken, die man
anfangs nur einzeln und besonders zu ediren pflegte. Dionysius =
Gothofredus, der sich durch seine Ausgaben des
römischen Rechtskörpers bekannt genug gemacht hat, soll
den Namen Corpus iuris civilis zuerst gebraucht haben; er
edirte unter dieser Aufschrift die Justinianeischen Gesetzsammlungen =
zu Lyon 1583. 4.*). Man pflegt die Sammlungen =
des Justinianeischen Rechts in libros elementares,
sustematicos und suppletorios einzutheilen, und rechnet zu der
erstern Classe die Jnstitutionen, zu der andern die Pandecten =
und den Codex, und zu der dritten die Novellen und
Edicte des K. Justinians. Wir wollen jetzt von den einzelnen =
Theilen des Justinianeischen Rechts noch etwas
ausführlicher handeln?).
51.
5.
Von den Institutionen des K. Justinians.
Unter den Haupttheilen des römischen Gesetzbuchs nehmen ¬
nun die Institutionen des K. Justinians den
ersten
1) S. des Hrn. Canzlers KOCH Diss. de ordine Legum in Pandectis. -
Gissae 1784. §. 1. Not. b.
2) Hiervon handeln auch Joh. Hieron. Herrmann Historia
corporis iuris lustinianei, oder historische Nachricht von den
Jnstitutionen, Pandecten, Codex und Novellen. Jena 1731.
8. Ad. RICCIUS de librorum iuris romani quantitate et qualitate, ¬
Regiomont. 1657. 8. Alb. GENTILIS de libris iuris civ.
Hannoviae 1605. 12. vorzüglich aber Chr. Gottl. HAUBOLD in
Praecognitis iuris Rom. privati novissimi. Lipsiae 1796.