Metadaten : Hellbach, Johann Christian von: Grundriß des schwarzburgischen Privatrechts, besonders die Sondershäußer Oberherrschaft betreffend

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es  in  den  Grav=  und  Herrschaften  Schwarzburgs
mit  der  Erfolge  gehalten  werden  soll,  ist  bey  uns
noch  in  ihrem  völligen  Gebrauch.  Man  findet  sie
an  verschiedenen  Schwarzburg.  Statutenexemplaren =
  angeschrieben,  auch  bereits  eingedruckt  in
Ahasv.  Fritschens  gleich  zu  nennenden  Commentar =
  über  die  15te  §.  dieser  Verordn.  Einen
Commentar  über  die  ganze  Succeßionsordnung
bin  ich  selbst  heraus  zu  geben  Willens  gewesen,
da  aber  die  hierzu  einzusehen  erforderliche  Akten
nicht  wohl  communicabel  waren,  und  unter  meiner
kleinen,  wenn  schon  nicht  ganz  unbeträchtlichen
Sammlung  ungedruckter  Rechtssprüche  über  diese
Materie,  nicht  alle  jene  verwickelte  Fälle  der  Erbfolge =
  entschieden  vorkommen:  so  hat  dies  Unternehmen -
  liegen  bleiben  müssen.  Hier  muß  indeß
die  ganze  Schw.  Ordnung  von  Wort  zu  Wort
eingeruckt  werden,  welche  also  lautet:
Art.  1.
Stirbet  jemand  ohne  Testament,  und  lässet  hinter =
  sich  einen  oder  mehr  seiner  ehegebohrnen  Soͤhne
oder  Töchter,  die  da  sind  väterlicher  Gewalt  unterworfen, =
  oder  nicht,  so  sollen  sie  zugleich  mit  Ausschließung ¬
  aller  andern  Erben,  so  aufsteigender,  oder
seithalbender  Linie  sind,  ihren  Vater  oder  Mutter
erben.
Art.  II.
und  ließe  hinter  sich  seinen
Wo  einer  verstürbe.
ehegebohrnen  Sohn  oder  Tochter,  auch  beneben  deren ¬

            
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