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es in den Grav= und Herrschaften Schwarzburgs
mit der Erfolge gehalten werden soll, ist bey uns
noch in ihrem völligen Gebrauch. Man findet sie
an verschiedenen Schwarzburg. Statutenexemplaren =
angeschrieben, auch bereits eingedruckt in
Ahasv. Fritschens gleich zu nennenden Commentar =
über die 15te §. dieser Verordn. Einen
Commentar über die ganze Succeßionsordnung
bin ich selbst heraus zu geben Willens gewesen,
da aber die hierzu einzusehen erforderliche Akten
nicht wohl communicabel waren, und unter meiner
kleinen, wenn schon nicht ganz unbeträchtlichen
Sammlung ungedruckter Rechtssprüche über diese
Materie, nicht alle jene verwickelte Fälle der Erbfolge =
entschieden vorkommen: so hat dies Unternehmen -
liegen bleiben müssen. Hier muß indeß
die ganze Schw. Ordnung von Wort zu Wort
eingeruckt werden, welche also lautet:
Art. 1.
Stirbet jemand ohne Testament, und lässet hinter =
sich einen oder mehr seiner ehegebohrnen Soͤhne
oder Töchter, die da sind väterlicher Gewalt unterworfen, =
oder nicht, so sollen sie zugleich mit Ausschließung ¬
aller andern Erben, so aufsteigender, oder
seithalbender Linie sind, ihren Vater oder Mutter
erben.
Art. II.
und ließe hinter sich seinen
Wo einer verstürbe.
ehegebohrnen Sohn oder Tochter, auch beneben deren ¬