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laß zur Untersuchung gegeben. Jeder habe daher
gegenstände, des Strafrechts mit einem Rückblicke auf
die Preußischen Gesetze als Beitrag zur Revision der
Gesetzgebung. Berlin, 1828. S. 384—386. „„Nach
allem dem ist wohl klar, daß dem System einer nur
vorläufigen Freisprechung das Wort geredet, und
daß sowohl bei dieser, als bei einer Lossprechung wegen -
Mangels des Beweises nach neu aufgefundenen -
Indicien die Instruciion auch wieder eröffnet werden -
muß.,
„Als Folge der vorläufigen Freisprchung sollen indessen die
Kosten der vergeblichen Untersuchung unter allen und
jeden Bedingungen auf den Freigesprochenen fallen,
eine Bestimmung, zu der man nicht leicht bei ihrer Allgemeinheit -
einen vernunftrechtlichen Grund auffinden
dürfte. Am klarsten zeigt sich aber das hierin liegende
Mißverhältniß bei Verbrechen, welche nur durch eine
Geldstrafe verpönt sind. Die ganze Differenz zwischen -
dem wegen eines solchen überwiesenen Verbrechens -
Verurtheilten und dem vorläufig von aller
Schuld Freigesprochenen reducirt sich sehr oft arithmetisch -
zu 3/, %2 oder 5/2 gegen 12/1.. Der wirklich
schuldig Befundene würde bei der letzten Proportion
daher nur um sieben Zwölftel schlimmer daran seyn,
als der vorläufig unschuldig Erklärte, und dieser
dagegen um fünf Zwölftel durch die Kosten gestraft
werden; während der völlig Unschuldig Erklätte frei
ausgienge. „„So -
wenig man mit dieser Bestimmung einverstanden
seyn kann, so wenig läßt sich gegen jene andere, wornach -
derjenige, welcher durch seine eigne unbesonnene -
Handlung Veranlassung zu einer Instruction
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