Inhaltsverzeichnis : Tome Troisième (3)

die  Tagesordnung  und  ihre  Erledigung.
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zu  losen,  sowie,  ob  er  bejahenden  Falls  befugt  sei,  die  Versammlung ¬
  vorzeitig,  nämlich  vor  Erledigung  der  ihr  aufgetragenen, ¬
  resp.  durch  die  Tagesordnung  bekannt  gemachten
Geschäfte  wieder  aufzuheben.  Müsste  man  einräumen,  dass
ihm  diese  Befugniss  zustehe  und  auch  künftig  zustehen
solle,  so  müssten  de  lege  ferenda  die  strengsten  Anordnungen
getroffen  werden,  damit  er  dieselbe  nicht  widerrechtlich  aus
ube;  denn  eine  solche  Befugnifs  schliefst  die  Möglichkeit  in
sich,  jene  oligarchische  Herrschaft,  zu  deren  Bekämpfung  im
§  f  die  Zulassung  einer  Berufung  auf  Grund  richterlicher  Ermachtigung ¬
  empfohlen  wurde,  auf  einem  andern  Wege  hereinzuführen. ¬
  Der  Vorsitzende  könnte  die  Generalversammlung
einberufen,  eröffnen,  und,  ehe  unliebsame  Beschlüsse  gefasst
waren,  wieder  aufheben;  und  dieses  Verfahren  könnte  er,  solange ¬
  es  in  seinem  oder  seiner  Verbündeten  Interesse  läge,
fortsetzen.  Gewiss  lassen  sich  auch  Fälle  denken,  wo  der  Vorsitzende ¬
  sich  aus  Rücksichten  der  Legalität  geradezu  als  berufen ¬
  erachten  möchte  eine  Versammlung  vorzeitig  aufzulösen.
z.  B.  wenn  über  das  Stimmrecht  oder  über  die  rechtmässige
Publicirung  von  Berathungsgegenständen  begründete  Zweifel  obwalteten. ¬
  Kann  und  soll  es  aber
so  muss  man  fragen
dem  Vorsitzenden  oder  selbst  der  Generalversammlung  über
lassen  sein,  über  solche  Fragen  eine  Entscheidung  zu  treffen.
und  von  dem  Ausfall  derselben  die  Erledigung  der  Tagesordnung ¬
  oder  die  vorzeitige  Aufhebung  der  Zusammenkunft
abhängig  zu  machen?  Diese  Frage  ist  in  jeder  Beziehung  zu
verneinen.
Was  den  Vorsitzenden  betrifft,  so  könnte  die  Zuerkennung ¬
  eines  derartigen  Rechtes  nur  aus  einer  unrichtigen ¬
  Vorstellung  von  der  Bedeutung  seines  Amtes  hergeleitet ¬
  werden.  Der  Vorsitzende  hat  die  Verhandlungen  der
versammelten  Actionärschaft  zu  leiten;  will  er  aus  irgend
einem  Grunde  diese  Funktion  nicht  mehr  ausüben,  so  kann
er  den  Vorsitz  niederlegen,  dies  selbst  inmitten  der  Verhandlung. ¬
  Aber  es  fehlt  an  jedem  inneren  Grunde,  einem
lediglich  im  Interesse  der  Ordnung  bestehenden  Amte  das  Recht
zum  Eingriff  in  die  materiellen  Gesellschaftsinteressen  zu  vindiciren, ¬
  wie  ein  solcher  in  der  vorzeitigen  Aufhebung  einer
            
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