die Tagesordnung und ihre Erledigung.
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zu losen, sowie, ob er bejahenden Falls befugt sei, die Versammlung ¬
vorzeitig, nämlich vor Erledigung der ihr aufgetragenen, ¬
resp. durch die Tagesordnung bekannt gemachten
Geschäfte wieder aufzuheben. Müsste man einräumen, dass
ihm diese Befugniss zustehe und auch künftig zustehen
solle, so müssten de lege ferenda die strengsten Anordnungen
getroffen werden, damit er dieselbe nicht widerrechtlich aus
ube; denn eine solche Befugnifs schliefst die Möglichkeit in
sich, jene oligarchische Herrschaft, zu deren Bekämpfung im
§ f die Zulassung einer Berufung auf Grund richterlicher Ermachtigung ¬
empfohlen wurde, auf einem andern Wege hereinzuführen. ¬
Der Vorsitzende könnte die Generalversammlung
einberufen, eröffnen, und, ehe unliebsame Beschlüsse gefasst
waren, wieder aufheben; und dieses Verfahren könnte er, solange ¬
es in seinem oder seiner Verbündeten Interesse läge,
fortsetzen. Gewiss lassen sich auch Fälle denken, wo der Vorsitzende ¬
sich aus Rücksichten der Legalität geradezu als berufen ¬
erachten möchte eine Versammlung vorzeitig aufzulösen.
z. B. wenn über das Stimmrecht oder über die rechtmässige
Publicirung von Berathungsgegenständen begründete Zweifel obwalteten. ¬
Kann und soll es aber
so muss man fragen
dem Vorsitzenden oder selbst der Generalversammlung über
lassen sein, über solche Fragen eine Entscheidung zu treffen.
und von dem Ausfall derselben die Erledigung der Tagesordnung ¬
oder die vorzeitige Aufhebung der Zusammenkunft
abhängig zu machen? Diese Frage ist in jeder Beziehung zu
verneinen.
Was den Vorsitzenden betrifft, so könnte die Zuerkennung ¬
eines derartigen Rechtes nur aus einer unrichtigen ¬
Vorstellung von der Bedeutung seines Amtes hergeleitet ¬
werden. Der Vorsitzende hat die Verhandlungen der
versammelten Actionärschaft zu leiten; will er aus irgend
einem Grunde diese Funktion nicht mehr ausüben, so kann
er den Vorsitz niederlegen, dies selbst inmitten der Verhandlung. ¬
Aber es fehlt an jedem inneren Grunde, einem
lediglich im Interesse der Ordnung bestehenden Amte das Recht
zum Eingriff in die materiellen Gesellschaftsinteressen zu vindiciren, ¬
wie ein solcher in der vorzeitigen Aufhebung einer