Metadata : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 10 (1889))

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Otto Seeck,

Anordnung nicht dem ersten christlichen Kaiser, sondern dem
Restaurator des Heidenthums angehört, bedarf wohl keines
Beweises. IX, 1, 6 ist unter dem Datum des 21. November
363 gleichlautend an Mamertinus erlassen (I, 22, 3), mit dem
Secundus zugleich im Amte war. Offenbar hat Julian dieses
Gesetz allen seinen Präfecten übersandt und es ist aus zwei
Provincialarchiven unter verschiedener Adresse in die Hände
der Compilatoren gelangt. I, 16, 5 endlich heisst Secundus
pp. Orientis und unter Constantin ist es ganz unerhört, dass
dem Titel der Präfeetön der Name ihres Amtsbezirkes hinzu-
gefügt wird1). Die Unterschriften nennen alle drei Consulate
aus der Zeit Constantins, die natürlich mit Rücksicht auf die
Ueberschriften gefälscht sind, ln einer (I, 16, 5: dat. XIV
Tcal. Mai. Constantinopoli, Constantino A. VIII et Constantio
IV conss.) scheinen wenigstens Tag und Ort richtig zu sein,
denn am 18. April 362 war Julian in Constantinopel und dies
Datum passt auch zur Amtszeit des Secundus. Zufällig ver-
wechselt konnte der Name Constantins wohl mit dem des
Constantius werden (vgl. 8. 27), aber nicht mit dem Julians.
Es liegen also in allen drei Fragmenten Interpolationen vor,
die sich kaum anders erklären lassen, als es oben ge-
schehen ist.
Wo in den Quellen die Ueberschrift ganz fehlte, was nicht
selten vorgekommen ist, haben die Compilatoren fünf verschie-
dene Wege eingeschlagen:
1) Sie Hessen den Adressaten weg und ergänzten mit
Hülfe des Consulats den Namen des Kaisers. Dass in diesen
sehr häufigen Fällen die Inscription gar keine Autorität be-
sitzt, versteht sich von selbst.
2) Sie setzten der Grussformel, welche am Eingänge des
Briefes stand, den Kaisernamen auf die gleiche Weise voran.
Denn dass Imp. Constantinus A. Have Felix carissime nobis
keine echte Ueberschrift ist, braucht wohl nur ausgesprochen
zu werden, um der allgemeinen Beistimmung sicher zu sein.
*) Die älteste Inschrift, in welcher dies meines Wissens der Fall
ist, gehört demselben Mamertinus, welcher im Text genannt ist: CIL.
V, 8987. Im Codex kommt es, abgesehen von unserem Falle, zuerst
unter Valentinen vor: VII, 13, 5; X, 17, 1; XI, 11, 1; XIII, 10, 4; 5;
C. J. X, 32, 29; XI, 48, 6.

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