Contents : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

9.15. Traßirte Wechsel an eigene Ordre können gleich solchen, die auf einen benannten Inhaber lauten, in der Regel nur durch ein vollständig ausgefülltes Indossement weiter übertragen werden : Rescript des Justiz-Ministeriums v. 30. Juny 1800

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XV.
Traßirte Wechsel au eigene Ordre, kön-
nen gleich solchen, die auf einen be-
nannten Inhaber lauten, in der Re-
gel nur durch ein vollständig ausge-
fülltes Indossement, weiter übertra-
gen werden.
tAum Mg. Landrecht Th. ir. Tit. Vln. §. 815—8-4 )
Bericht der Pommerschcn Regierung zu Stettin.
Die uns abschriftlich mitgetheilte Vorstellung der
Alterlcme des Scglerhaufes, und der Kmfmannschafr
hieftlbft vom izten Januar d. I. wegen der in der Ca-
che des Kaufmanns N. N. zu Hamburg wider die hiesigen
Kaufleute N. N. und N. N ergangenen Erkenntnisse,
und der deshalb nachgesuchten Declaration und
resp. Abänderung des <5. 815 — 824. Tit. 8. Th. 2. des
Allgemeinen Landrechts, hat Ew. Königl. Majestät ver-
anlaßt, uns gnädigstaufzugeben:
1. Höchstdenenselben eine Abschrift der eben er-
wähnten Erkenntnisse einzusenden, und
2. über die von den Alterleuten des Seglerhauses
aufgestellte Rechtsfrage, unser Gutachten 6s
leZ« ferenda abjugeben.
Wir genügen dem erster» Befehl, indem Wir die
desiderirren Abschriften beylegen; und in Hinsicht des
vou uns verlangten Gutachtens bemerken wir zuvör-
derst folgendes:

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