Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  iustitia  et  iure.
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arithmetische  Proportion,  sagt  man,  finde  nur
beym  Handel  und  solchen  Contracten  statt,  in  denen  die
Partheyen  einander  gegenseitig  etwas  zu  leisten  versprochen
haben;  die  geometrische  hingegen  werde  bey  Beschwerungen ¬
  oder  gemeinen  Lasten  der  Unterthanen,  sodann  bey
Belohnungen  und  Besetzung  der  Ehrenstellen,  desgleichen
bey  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  auch  bey  der  Berechnung =
  im  Concurse,  wenn  die  Frage  ist,  wie  viel  ein  jeder
Gläubiger  an  Unkosten,  oder,  wenn  mehrere  Gläubiger
derselbigen  Gattung  vorhanden  sind,  die  kein  Vorzugsrecht =
  vor  einander  haben,  wegen  nicht  hinreichender  Concursmasse, ¬
  an  der  Forderung  sich  müssen  abgehen  lassen,
und  dergleichen,  angewendet  **).  Man  sagt  ferner,  lustitia ¬
  distributiva  nehme  auf  die  Person,  Stand  und  Verdienst ¬
  Rücksicht,  die  commutativa  aber  nicht.  Allein  das
Jrrige  dieser  pur-scholastischen,  und  in  unsern  Gesetzen
nirgends  gegründeten  Eintheilung  zeigt  sich  sogleich  offenbar, ¬
  wenn  man  erwägt,  daß  unsere  Gesetze  auch  bey  dem
Handel  und  Verträgen,  die  einzelne  Bürger  mit  einander
schliessen,  nicht  nur  einen  Unterschied  der  Personen  in  Ansehung ¬
  ihres  Alters,  Geschlechts  und  anderer  Verhältnisse,
statt  finden  lassen,  sondern  auch  selbst  in  Ansehung  der  versprochenen =
  Prästationen  üͤberall  eine  geometrische  Proportion ¬

liche  Quelle  dieser  Eintheilung  sey,  hat  D.  1o.  Sam.  Traug.
CEHLER  in  Commentat.  de  laesione  emtoris  ultra  dimidium  recte ¬
  computanda  Lipsiae  1777.  §.  XIII.  gründlich  dargethan.
76)  Joh.  Ge.  Estors  Anfangsgründe  des  gemeinen  und  ReichsProcesses =
  3.  Theil  S.  4.  §.  5.  Jo.  Ge.  DARIES  Diss.  de  interpretat. -
  et  extensione  L.  2.  C.  de  resc.  vendit.  Trajecti  ad  Viadr.
1775.  §.  24.  HOFACKER  Princip.  iuris  civ.  Rom.  Germ.  P.  I.
§.  16.
            
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