De iustitia et iure.
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arithmetische Proportion, sagt man, finde nur
beym Handel und solchen Contracten statt, in denen die
Partheyen einander gegenseitig etwas zu leisten versprochen
haben; die geometrische hingegen werde bey Beschwerungen ¬
oder gemeinen Lasten der Unterthanen, sodann bey
Belohnungen und Besetzung der Ehrenstellen, desgleichen
bey der Bestrafung der Verbrechen, auch bey der Berechnung =
im Concurse, wenn die Frage ist, wie viel ein jeder
Gläubiger an Unkosten, oder, wenn mehrere Gläubiger
derselbigen Gattung vorhanden sind, die kein Vorzugsrecht =
vor einander haben, wegen nicht hinreichender Concursmasse, ¬
an der Forderung sich müssen abgehen lassen,
und dergleichen, angewendet **). Man sagt ferner, lustitia ¬
distributiva nehme auf die Person, Stand und Verdienst ¬
Rücksicht, die commutativa aber nicht. Allein das
Jrrige dieser pur-scholastischen, und in unsern Gesetzen
nirgends gegründeten Eintheilung zeigt sich sogleich offenbar, ¬
wenn man erwägt, daß unsere Gesetze auch bey dem
Handel und Verträgen, die einzelne Bürger mit einander
schliessen, nicht nur einen Unterschied der Personen in Ansehung ¬
ihres Alters, Geschlechts und anderer Verhältnisse,
statt finden lassen, sondern auch selbst in Ansehung der versprochenen =
Prästationen üͤberall eine geometrische Proportion ¬
liche Quelle dieser Eintheilung sey, hat D. 1o. Sam. Traug.
CEHLER in Commentat. de laesione emtoris ultra dimidium recte ¬
computanda Lipsiae 1777. §. XIII. gründlich dargethan.
76) Joh. Ge. Estors Anfangsgründe des gemeinen und ReichsProcesses =
3. Theil S. 4. §. 5. Jo. Ge. DARIES Diss. de interpretat. -
et extensione L. 2. C. de resc. vendit. Trajecti ad Viadr.
1775. §. 24. HOFACKER Princip. iuris civ. Rom. Germ. P. I.
§. 16.