Metadaten : ¬Die Lehre von der Mora, nebst Beiträgen zur Lehre von der Culpa (300)

Abschn.  II.  1.  Wirkungen  der  Mora  des  Schuldners.
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Gegen  dieses  Resultat  wird  man  sich  auch  auf  die  L.  78  §.  2
D.  de  leg.  2  (31)  nicht  berufen  können.  Nach  dieser  Stelle  könnte
es  scheinen,  als  ob  der  Pupill  oder  die  juristische  Person  für  die  Verzugszinsen ¬
  immer  hafte,  nicht  aber  für  die  darüber  hinausgehenden
Folgen  der  Mora,  das  „damnum  si  quod  ex  ea  re  fuerit  secutum.
Eine  Unterscheidung  zwischen  den  verschiedenen  Folgen  der  Mora  wird
hier  jedoch  nicht  gemacht,  indem  die  eben  angeführten  Worte  dem
Zusammenhange  nach  nur  auf  die  Urtheilszinsen  bezogen  werden
können.*)  Ebensowenig  wird  man  aus  der  L.  78  §.  2  D.  cit.  folgern
dürfen,  daß  der  Vertretene  in  Ansehung  der  eigentlichen  Folgen  der
Mora  oder  wenigstens  in  Ansehung  der  Verzugszinsen  unbedingt  zu
haften  hat.  Vielmehr  sind  die  von  der  Culpa  handelnden  Entscheidungen ¬
  der  römischen  Juristen  (Note  2)  auch  für  die  genauere  Feststellung ¬
  des  Inhalts  der  hier  zur  Frage  stehenden  Entscheidung  zu
sich
benutzen.  Der  allgemeine  Ausdruck  der  L.  78.  §.  2  cit.  dürfte
aber  daraus  erklären,  daß  gerade  in  Beziehung  auf  die  Zinsen  sehr
häufig  eine  Bereicherung  des  Vertretenen  vorliegen  wird,  indem  der
Vertreter,  um  rechtzeitig  zu  zahlen,  eine  verzinsliche  Anleihe  hätte
machen  oder  ein  verzinslich  angelegtes  Kapital  des  Vertretenen  hatte
einziehen  müssen.
2.  Haftung  für  die  Mora  frei  bestellter  Vertreter.
Der  Grund,  weshalb  die  Verschuldung  des  Vormundes  dem
Puvillen  nicht  schaden  soll,  liegt  darin,  daß  er  auf  die  Bestellung  des
Vormundes  keinen  Einfluß  geübt  hat.  Dies  trifft  in  Ansehung  der
frei  bestellten  Vertreter  nicht  zu,  und  deshalb  tritt  hier  eine  weiter
gehende  Haftung  ein.  Dieselbe  ist  aber  nicht  für  alle  Fälle  in  gleicher
Weise  bestimmt;  vielmehr  haben  wir  die  verschiedenen  Arten  der  Vertreter ¬
  zu  unterscheiden.
Ist  die  Verzögerung  der  Leistung  durch  die  Schuld  eines  Universalprocurator =
  herbeigeführt,  so  haben  wir  anzunehmen,  daß  der  Prinzival ¬
  unbedingt  für  alle  nachtheiligen  Folgen  derselben  haftet.  Dies
7)  Deshalb  kann  die  L.  78  §.  2  D.  cit.  nicht  angeführt  werden,  um  zu  beweisen,
daß  die  Mora  des  Schuldners  bei  Geldschulden  zur  Leistung  eines  über  die
Verzugszinsen  hinausgehenden  Interesse  verpflichten  kann.
            
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