Abschn. II. 1. Wirkungen der Mora des Schuldners.
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Gegen dieses Resultat wird man sich auch auf die L. 78 §. 2
D. de leg. 2 (31) nicht berufen können. Nach dieser Stelle könnte
es scheinen, als ob der Pupill oder die juristische Person für die Verzugszinsen ¬
immer hafte, nicht aber für die darüber hinausgehenden
Folgen der Mora, das „damnum si quod ex ea re fuerit secutum.
Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Folgen der Mora wird
hier jedoch nicht gemacht, indem die eben angeführten Worte dem
Zusammenhange nach nur auf die Urtheilszinsen bezogen werden
können.*) Ebensowenig wird man aus der L. 78 §. 2 D. cit. folgern
dürfen, daß der Vertretene in Ansehung der eigentlichen Folgen der
Mora oder wenigstens in Ansehung der Verzugszinsen unbedingt zu
haften hat. Vielmehr sind die von der Culpa handelnden Entscheidungen ¬
der römischen Juristen (Note 2) auch für die genauere Feststellung ¬
des Inhalts der hier zur Frage stehenden Entscheidung zu
sich
benutzen. Der allgemeine Ausdruck der L. 78. §. 2 cit. dürfte
aber daraus erklären, daß gerade in Beziehung auf die Zinsen sehr
häufig eine Bereicherung des Vertretenen vorliegen wird, indem der
Vertreter, um rechtzeitig zu zahlen, eine verzinsliche Anleihe hätte
machen oder ein verzinslich angelegtes Kapital des Vertretenen hatte
einziehen müssen.
2. Haftung für die Mora frei bestellter Vertreter.
Der Grund, weshalb die Verschuldung des Vormundes dem
Puvillen nicht schaden soll, liegt darin, daß er auf die Bestellung des
Vormundes keinen Einfluß geübt hat. Dies trifft in Ansehung der
frei bestellten Vertreter nicht zu, und deshalb tritt hier eine weiter
gehende Haftung ein. Dieselbe ist aber nicht für alle Fälle in gleicher
Weise bestimmt; vielmehr haben wir die verschiedenen Arten der Vertreter ¬
zu unterscheiden.
Ist die Verzögerung der Leistung durch die Schuld eines Universalprocurator =
herbeigeführt, so haben wir anzunehmen, daß der Prinzival ¬
unbedingt für alle nachtheiligen Folgen derselben haftet. Dies
7) Deshalb kann die L. 78 §. 2 D. cit. nicht angeführt werden, um zu beweisen,
daß die Mora des Schuldners bei Geldschulden zur Leistung eines über die
Verzugszinsen hinausgehenden Interesse verpflichten kann.