rigkeit lieh heberi läfst, und bin der Mei-
nung, dafs hier bei Beftimmung der Be-
weisfrifi blofs die gewöhnliche 1/(.tägige Op-
pofitionsfrift in Rechnung kömmt.
Um dieses gehörig auseinander zu fetzen,
ilt es nöthig, dafs ich etwas weiter zurück-
gehe. ' • ' '
Wenn gegen eine Barthei, welche
keinen Anwald bestellt hat, in contumaciam
erkannt wird, fo wird, wie fclion Herr
von Strom heck in feinen bekannten For-
mularen S. 72 bemerkt hat, in die Ehrlich-
keit des Huilhers , welcher die Cilalion in-
finuirt hat, ein Misstrauen gefetzt. Es wird
daher nach Art. 10g der P. O. der Huillier*
welcher das abgegebene Contumacial - Er-
kenntnifs zu infinuiren hat, von dem Rich-
ter felbft ernannt, , '
Um nun aber den Verklagten gegen
Hintergehungen noch sicherer zu stellen,
verordnet der Art. no- der P. O. dafs die
Opposition noch bis zur Vollstreckung des
Erkenntnisses zulässig fey soll.
Oefterl. Magazk Bä. II. Heft 1. C Der