§ 2. Durch Aufkündigung.
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Wie bereits erörtert,*) sind die gegen den Bestandnehmer erwirkten ¬
Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen
insbesondere auch Executionen auf Räumung unmittelbar
gegen den Aftermiether wirksam und vollstreckbar
falls nicht ein besonderes zwischen dem Vermiether und dem Aftermiether ¬
bestehendes Rechtsverhältniß entgegensteht.
Die bisher bestandene Streitfrage, innerhalb welcher Frist die
zwangsweise Räumung oder Uebergabe bewirkt werden könne, ist
durch § 575 C.P.O. Abs. 3. dahin gelöst, daß eine gerichtliche oder
außergerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Uebergabe oder
Uebernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig
Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ¬
ergangenen rechtskräftigen Urtheile, vorbehaltlich des über
den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, außer Kraft treten,
wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Eintritte
der in diesen Aufträgen oder im Urtheile für
die Räumung oder Uebernahme des Bestandgegenstandes ¬
bestimmten Zeit wegen dieser
Räumung oder Uebernahme Execution beantragt ¬
wird.
Die Unterlassung des Executionsantrages innerhalb der bezeichneten ¬
Frist gilt daher, falls die Uebergabe oder Uebernahme
nicht erfolgt, als stillschweigende Verlängerung des Bestandvertrages
und ist jeder Vorbehalt der Parteien wirkungslos. Haben die
Parteien daher vereinbart, daß die Räumung in einem späteren
Zeitpunkte zu erfolgen habe, so gilt der Vertrag bis dahin verlängert ¬
und müßte dann erst auf Räumung geklagt werden, außer
es findet eine nochmalige Kündigung statt oder wird ein neuerlicher
Räumungsauftrag beantragt oder es würde ein gerichtlicher executionsfähiger ¬
Vertrag hierüber abgeschlossen werden.
IX. Annahme einer unberechtigten Kündigung
und Widerruf der Kündigung.
Ist die Partei, welcher gekündigt wird, damit einverstanden, ¬
die unberechtigte Kündigung, dieselbe mag nun materiell
unzulässig oder formell verspätet oder unrichtig sein, dennoch anzunehmen, ¬
so wird dadurch der Fehler der kündigenden Partei
sanirt und die Kündigung durch Einverständniß beider Theile
oder richtiger Verzicht des Kündigungsgegners auf die Einwendungen
wider die Kündigung rechtswirksam und giltig.
Diese Einwilligung kann wohl auch stillschweigend erfolgen, ¬
jedoch müßte dies durch Handlungen geschehen, die mit
Ueberlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu
*) Siehe Seite 252 u. 305 (§ 568 C.P.O.) — 2) Siehe Seite 301.