Metadata : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  2.  Durch  Aufkündigung.
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Wie  bereits  erörtert,*)  sind  die  gegen  den  Bestandnehmer  erwirkten ¬
  Aufkündigungen,  Aufträge,  Entscheidungen  und  Verfügungen
insbesondere  auch  Executionen  auf  Räumung  unmittelbar
gegen  den  Aftermiether  wirksam  und  vollstreckbar
falls  nicht  ein  besonderes  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Aftermiether ¬
  bestehendes  Rechtsverhältniß  entgegensteht.
Die  bisher  bestandene  Streitfrage,  innerhalb  welcher  Frist  die
zwangsweise  Räumung  oder  Uebergabe  bewirkt  werden  könne,  ist
durch  §  575  C.P.O.  Abs.  3.  dahin  gelöst,  daß  eine  gerichtliche  oder
außergerichtliche  Kündigung  oder  ein  Auftrag  zur  Uebergabe  oder
Uebernahme  des  Bestandgegenstandes,  wider  welche  nicht  rechtzeitig
Einwendungen  erhoben  wurden,  desgleichen  die  über  solche  Einwendungen ¬
  ergangenen  rechtskräftigen  Urtheile,  vorbehaltlich  des  über
den  Kostenersatz  ergangenen  Ausspruches,  außer  Kraft  treten,
wenn  nicht  binnen  14  Tagen  nach  dem  Eintritte
der  in  diesen  Aufträgen  oder  im  Urtheile  für
die  Räumung  oder  Uebernahme  des  Bestandgegenstandes ¬
  bestimmten  Zeit  wegen  dieser
Räumung  oder  Uebernahme  Execution  beantragt ¬
  wird.
Die  Unterlassung  des  Executionsantrages  innerhalb  der  bezeichneten ¬
  Frist  gilt  daher,  falls  die  Uebergabe  oder  Uebernahme
nicht  erfolgt,  als  stillschweigende  Verlängerung  des  Bestandvertrages
und  ist  jeder  Vorbehalt  der  Parteien  wirkungslos.  Haben  die
Parteien  daher  vereinbart,  daß  die  Räumung  in  einem  späteren
Zeitpunkte  zu  erfolgen  habe,  so  gilt  der  Vertrag  bis  dahin  verlängert ¬
  und  müßte  dann  erst  auf  Räumung  geklagt  werden,  außer
es  findet  eine  nochmalige  Kündigung  statt  oder  wird  ein  neuerlicher
Räumungsauftrag  beantragt  oder  es  würde  ein  gerichtlicher  executionsfähiger ¬
  Vertrag  hierüber  abgeschlossen  werden.
IX.  Annahme  einer  unberechtigten  Kündigung
und  Widerruf  der  Kündigung.
Ist  die  Partei,  welcher  gekündigt  wird,  damit  einverstanden, ¬
  die  unberechtigte  Kündigung,  dieselbe  mag  nun  materiell
unzulässig  oder  formell  verspätet  oder  unrichtig  sein,  dennoch  anzunehmen, ¬
  so  wird  dadurch  der  Fehler  der  kündigenden  Partei
sanirt  und  die  Kündigung  durch  Einverständniß  beider  Theile
oder  richtiger  Verzicht  des  Kündigungsgegners  auf  die  Einwendungen
wider  die  Kündigung  rechtswirksam  und  giltig.
Diese  Einwilligung  kann  wohl  auch  stillschweigend  erfolgen, ¬
  jedoch  müßte  dies  durch  Handlungen  geschehen,  die  mit
Ueberlegung  aller  Umstände  keinen  vernünftigen  Grund  daran  zu
*)  Siehe  Seite  252  u.  305  (§  568  C.P.O.)  —  2)  Siehe  Seite  301.
            
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