De justitia et iure.
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geklagt wird, nicht übereinstimmt""). Aus dem nämlichen ¬
Grunde gilt b) ein Testament, bey dessen Errichtung
der Testirer die äusserlichen Feyerlichkeiten beobachtet hat,
die an dem Orte, wo dasselbe gemacht worden, vorgeschrieben =
sind, an allen Orten, wenn auch gleich an
diesen andere Solennitäten vorgeschrieben seyn sollten 33).
Dies ist wenigstens die Meinung der meisten Rechtsgelehrten
welche auch der Gerichtsgebrauch bestätiget. Wenn daher
z. B. ein Kaufmann von Frankfurt in Erlangen bey seiner
Durchreise plötzlich von einer gefährlichen Krankheit überfallen
würde, und hier sein Testament vor fünf untadelhaften Zeugen, =
die solches unterschrieben und besiegelt haben, gemacht
hätte; (denn mehr erfordert die hiesige Landesordnung nicht
zur Solennität eines aussergerichtlichen Testaments) so ist
es auch zu Frankfurt gültig; wenn gleich die Frankfurter
Statuten zur Gültigkeit eines solchen Testaments sieben
Zeugen erfordern. Wir reden jedoch nur von der Form
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und
52) L. 34. D. Reg. luris. Jedoch hat diese Regel auch ihre
Ausnahmen. Dahin gehört z. E. wenn Unterthanen eines
Landes in der Absicht, um den Gesetzen desselben auszuweichen, =
eine nach denselben verbotene Handlung in einem fremden =
Lande, wo sie erlaubt ist, vollziehen. Man sehe Weber
a. a. O. §. 62. S. 222. f.
53) VOET a. a. O. §. 13. VINNIUS select. iuris Quaestion. Lib. II.
cap. 19. GAIL Observat. Lib. II. c. 123. HUBER Praelect. ad
Pandect. Lib. I. Tit. 3. p. 538. de CRAMER Observat. iuris
univ. T. II. Obs. 553. CONSIL. TUBINGENSIA Vol. I. Cons. 41.
PUFENDORF Observat. iuris universi. T. I. Obs. 28. §. 9.
Höpfners Commentar über die Jnstitutionen § 450. SEGER
in der angef. Dissertat. §. 8. HOFACKER Princip. iuris civ.
Rom. Germ. T. I. §. 142. Danz im Handbuch des heutigen
teutschen Privatrechts a. a. O. S. 181.