Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  justitia  et  iure.
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geklagt  wird,  nicht  übereinstimmt"").  Aus  dem  nämlichen ¬
  Grunde  gilt  b)  ein  Testament,  bey  dessen  Errichtung
der  Testirer  die  äusserlichen  Feyerlichkeiten  beobachtet  hat,
die  an  dem  Orte,  wo  dasselbe  gemacht  worden,  vorgeschrieben =
  sind,  an  allen  Orten,  wenn  auch  gleich  an
diesen  andere  Solennitäten  vorgeschrieben  seyn  sollten  33).
Dies  ist  wenigstens  die  Meinung  der  meisten  Rechtsgelehrten
welche  auch  der  Gerichtsgebrauch  bestätiget.  Wenn  daher
z.  B.  ein  Kaufmann  von  Frankfurt  in  Erlangen  bey  seiner
Durchreise  plötzlich  von  einer  gefährlichen  Krankheit  überfallen
würde,  und  hier  sein  Testament  vor  fünf  untadelhaften  Zeugen, =
  die  solches  unterschrieben  und  besiegelt  haben,  gemacht
hätte;  (denn  mehr  erfordert  die  hiesige  Landesordnung  nicht
zur  Solennität  eines  aussergerichtlichen  Testaments)  so  ist
es  auch  zu  Frankfurt  gültig;  wenn  gleich  die  Frankfurter
Statuten  zur  Gültigkeit  eines  solchen  Testaments  sieben
Zeugen  erfordern.  Wir  reden  jedoch  nur  von  der  Form
T  2
und
52)  L.  34.  D.  Reg.  luris.  Jedoch  hat  diese  Regel  auch  ihre
Ausnahmen.  Dahin  gehört  z.  E.  wenn  Unterthanen  eines
Landes  in  der  Absicht,  um  den  Gesetzen  desselben  auszuweichen, =
  eine  nach  denselben  verbotene  Handlung  in  einem  fremden =
  Lande,  wo  sie  erlaubt  ist,  vollziehen.  Man  sehe  Weber
a.  a.  O.  §.  62.  S.  222.  f.
53)  VOET  a.  a.  O.  §.  13.  VINNIUS  select.  iuris  Quaestion.  Lib.  II.
cap.  19.  GAIL  Observat.  Lib.  II.  c.  123.  HUBER  Praelect.  ad
Pandect.  Lib.  I.  Tit.  3.  p.  538.  de  CRAMER  Observat.  iuris
univ.  T.  II.  Obs.  553.  CONSIL.  TUBINGENSIA  Vol.  I.  Cons.  41.
PUFENDORF  Observat.  iuris  universi.  T.  I.  Obs.  28.  §.  9.
Höpfners  Commentar  über  die  Jnstitutionen  §  450.  SEGER
in  der  angef.  Dissertat.  §.  8.  HOFACKER  Princip.  iuris  civ.
Rom.  Germ.  T.  I.  §.  142.  Danz  im  Handbuch  des  heutigen
teutschen  Privatrechts  a.  a.  O.  S.  181.
            
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