Contents : Fitting, Hermann: Ueber den Begriff der Rückziehung

Nießbrauch  an  Sachen.  BGB.  §§  1056—1058.
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angemessene  Frist  zur  Erklärung  darüber  zu  setzen,  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
Gebrauch  mache.  Gibt  der  Eigentümer  in  der  gestellten  Frist  eine  Erklärung  nicht
ab,  so  erlischt  sein  Kündigungsrecht;  es  gilt  dann  das  vom  Nießbraucher  begründete
Miet=  und  Pachtverhältnis  für  die  volle  zwischen  ihm  und  dem  Mieter  oder  Pächter
vereinbarte  Zeitdauer.  Erlischt  der  Nießbrauch  durch  Verzicht  des  Nießbrauchers,
muß  der  Eigentümer  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  ohne  den  Verzicht  der  Nießbrauch ¬
  beendigt  worden  sein  würde,  in  das  Miet-  oder  Pachtverhältnis  eintreten,  unbeschadet ¬
  eines  ihm  nach  dem  Miet-  oder  Pachtvertrage  zustehenden  Rechtes,  das  Verhältnis ¬
  schon  vorher  zu  kündigen.  P.  4092  ff.
Für  die  Verteilung  des  Miet=  oder  Pachtzinses  zwischen  Nießbraucher  und  Eigentümer ¬
  ist  §  101  Nr.  2  maßgebend.
2.  Wenn  durch  Ausübung  des  dem  Eigentümer  zustehenden  Kündigungsrechts
dem  Mieter  oder  Pächter  der  vertragsmäßige  Gebrauch  des  Grundstücks  entzogen  wird.
so  hat  ihn  der  Nießbraucher  nach  §§  541,  537,  538,  539  Satz  1,  540  zu  entschädigen,
sofern  nicht  der  Nießbraucher  als  solcher  vermietet  oder  verpachtet  oder  der  Mieter
oder  Pächter  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  gewußt  hat,  daß  der  Vermieter  oder
Verpächter  nur  Nießbraucher  sei.  Turn.=Först.  I  S.  486  A.  4.  Dernburg  §  189,5e
S.  531.  Fuchs  S.  313  A.  2.  Planck  S.  364  A.  4.
§  1057.
Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers  wegen  Veränderungen  oder  Verschlechterungen ¬
  der  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz
von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung  verjahren ¬
  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften  des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entprechende ¬
  Anwendung.
Die  Verjährung  beginnt  für  die
Ersatzansprüche  des  Eigentümers  mit  dem  Zeitpunkt, ¬
  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,  für  die  Ersatzansprüche  des  Nießbrauchers
mit  der  Beendigung  des  Nießbrauchs.
Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des  Eigentumers ¬
  auf  Rückgabe  der  Sache  verjähren  auch  seine  Ersatzansprüche.  §§  558  Abs.  2,  3.
224.  Die  Eintragung  des  Nießbrauchs  steht  der  Verjährung  der  (obligatorischen)  Ansprüche ¬
  (§§  1049,  1050)  nicht  entgegen.
Fuchs  S.  196  A.  4,  313.  Planck  S.  365  A.  4.
Fur  die  mit  der  Entstehung  des  Anspruchs  beginnende  ordentliche  dreißigjährige  Verjahrung ¬
  (§§  195,  196)  ist  neben  der  besonderen  Verjährung  des  §  1057  kein  Raum,
Planck  S.  365  A.  3.  Turn.=Först.  I  S.  486.
§  1058.
Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  gilt  zugunsten ¬
  des  Nießbrauchers  der  Besteller  als  Eigentümer,  es  sei  denn,  daß  der
Nießbraucher  weiß,  daß  der  Besteller  nicht  Eigentümer  ist.
1  Ein  Auseinanderfallen  des  Eigentümers  und  des  Bestellers  des  Nießbrauchs ¬
  ist  in  zwei  Fällen  möglich:  a,  wenn  der  Nießbrauch  von  einem  Nichteigentumer ¬
  bestellt  und  auf  Grund  des  guten  Glaubens  erworben  ist  und  b,  wenn  der
Eigentümer,  der  den  Nießbrauch  bestellt  hat,  das  Eigentum  an  einen  Dritten  übertragt. ¬
  Verpflichtet  aus  dem  Nießbrauche  ist  der  Nießbraucher  dem  Eigentümer,  nicht
dem  Besteller.  P.  6051.  Der  §  1158  stellt  aber  für  das  Verhältnis  zwischen  dem
Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  zugunsten  des  gutgläubigen  Nießbrauchers  die
Fiktion  auf,  daß  der  Besteller  als  Eigentümer  gilt.  Gutgläubig  ist  der  Nießbraucher
            
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