Nießbrauch an Sachen. BGB. §§ 1056—1058.
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angemessene Frist zur Erklärung darüber zu setzen, ob er von dem Kündigungsrechte
Gebrauch mache. Gibt der Eigentümer in der gestellten Frist eine Erklärung nicht
ab, so erlischt sein Kündigungsrecht; es gilt dann das vom Nießbraucher begründete
Miet= und Pachtverhältnis für die volle zwischen ihm und dem Mieter oder Pächter
vereinbarte Zeitdauer. Erlischt der Nießbrauch durch Verzicht des Nießbrauchers,
muß der Eigentümer bis zu dem Zeitpunkte, in welchem ohne den Verzicht der Nießbrauch ¬
beendigt worden sein würde, in das Miet- oder Pachtverhältnis eintreten, unbeschadet ¬
eines ihm nach dem Miet- oder Pachtvertrage zustehenden Rechtes, das Verhältnis ¬
schon vorher zu kündigen. P. 4092 ff.
Für die Verteilung des Miet= oder Pachtzinses zwischen Nießbraucher und Eigentümer ¬
ist § 101 Nr. 2 maßgebend.
2. Wenn durch Ausübung des dem Eigentümer zustehenden Kündigungsrechts
dem Mieter oder Pächter der vertragsmäßige Gebrauch des Grundstücks entzogen wird.
so hat ihn der Nießbraucher nach §§ 541, 537, 538, 539 Satz 1, 540 zu entschädigen,
sofern nicht der Nießbraucher als solcher vermietet oder verpachtet oder der Mieter
oder Pächter bei dem Abschlusse des Vertrages gewußt hat, daß der Vermieter oder
Verpächter nur Nießbraucher sei. Turn.=Först. I S. 486 A. 4. Dernburg § 189,5e
S. 531. Fuchs S. 313 A. 2. Planck S. 364 A. 4.
§ 1057.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen ¬
der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz
von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjahren ¬
in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 558 Abs. 2, 3 finden entprechende ¬
Anwendung.
Die Verjährung beginnt für die
Ersatzansprüche des Eigentümers mit dem Zeitpunkt, ¬
in welchem er die Sache zurückerhält, für die Ersatzansprüche des Nießbrauchers
mit der Beendigung des Nießbrauchs.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Eigentumers ¬
auf Rückgabe der Sache verjähren auch seine Ersatzansprüche. §§ 558 Abs. 2, 3.
224. Die Eintragung des Nießbrauchs steht der Verjährung der (obligatorischen) Ansprüche ¬
(§§ 1049, 1050) nicht entgegen.
Fuchs S. 196 A. 4, 313. Planck S. 365 A. 4.
Fur die mit der Entstehung des Anspruchs beginnende ordentliche dreißigjährige Verjahrung ¬
(§§ 195, 196) ist neben der besonderen Verjährung des § 1057 kein Raum,
Planck S. 365 A. 3. Turn.=Först. I S. 486.
§ 1058.
Im Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten ¬
des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, daß der
Nießbraucher weiß, daß der Besteller nicht Eigentümer ist.
1 Ein Auseinanderfallen des Eigentümers und des Bestellers des Nießbrauchs ¬
ist in zwei Fällen möglich: a, wenn der Nießbrauch von einem Nichteigentumer ¬
bestellt und auf Grund des guten Glaubens erworben ist und b, wenn der
Eigentümer, der den Nießbrauch bestellt hat, das Eigentum an einen Dritten übertragt. ¬
Verpflichtet aus dem Nießbrauche ist der Nießbraucher dem Eigentümer, nicht
dem Besteller. P. 6051. Der § 1158 stellt aber für das Verhältnis zwischen dem
Nießbraucher und dem Eigentümer zugunsten des gutgläubigen Nießbrauchers die
Fiktion auf, daß der Besteller als Eigentümer gilt. Gutgläubig ist der Nießbraucher