Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  43.
Diejenigen,  welche  sie  bejahen,  berufen  sich  theils  auf  den
bekannten  Ausspruch  des  Prätors:  Quod  quisque  iuris  in
alterum  statuerit,  ut  ipse  eodem  iure  utatur,  theils  auf  einige ¬
  andere  Stellen  des  roͤmischen  Gesetzbuchs,  in  welchen
einem  Regenten  die  Beobachtung  seiner  Gesetze  empfohlen
wird  *).  Andere  hingegen,  gestützt  auf  den  bekannten
Grundsatz  des  Ulpians  3°):  Princeps  legibus  solutus  est,
wollen  den  Landesherrn  von  der  Verbindlichkeit  seiner  Gesetze ¬
  ganz  freysprechen.  Allein  die  Beweise,  die  man  für
und  wider  die  Sache  aus  dem  römischen  Rechte  beybringt,
sind  von  keinem  sonderlichen  Gewicht.  Denn  offenbar  gehe
jener
allgemein  Einleitung  in  das  Privatfürstenrecht  überhaupt.  Tü  |  |
bingen  1783.  Kap.  IV.  §.  51.  u.  52.  Pütters  Erörterungen =
  und  Beyspiele  des  teutschen  Staats=  und  Fürstenrechts.
Band  l.  Heft  2.  Nr.  4.  S.  160-185.  und  Heft.  IV.  Nr.  10.
S.  457—  469.  HOMMEL  Rhapsod,  Quaest.  For.  Vol.  III.  Obs.
480.  Häberlins  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechts  Th.
II.  §.  227.  Carl  Heinr.  Heydenreichs  Grundsätze  des
natürlichen  Staatsrechts,  und  seiner  Anwendung.  Th.  I.  S.  164.
folg.  und  Wilh.  Aug.  Frid.  Danz  Handbuch  des  heutigen
teutschen  Privatrechts  nach  dem  System  des  Hofr.  Runde
1.  Band  (Stuttgard  1796.  8.)  §.  5.
29)  L.  4.  C.  de.  LL.  et  Constitut.  Princip.  Digna  vox  est  maiestate ¬
  Regnantis,  legibus  alligatum  se  Principem  profiteri;  und
L.  3.  C.  de  testament.  Nihil  tam  proprium  imperii  est,  quam
legibus  vivere.  Daß  es  allerdings  vieles  beytrage,  bey  den  Unterthanen ¬
  Gehorsam  gegen  die  Gesetze  einzuflößen,  wenn  sie  bemerken, =
  daß  der  Fürst  selbst  Achtung  dafür  hat,  ist  ausser
Zweifel.
30)  L.  31.  D.  de  Legib.  Ueber  diese  Stelle  ist  viel  commentirt
worden.  Die  verschiedenen  Schriften  hat  Majer  a.  a.  O.
§.  51.  Not.  53.  S.  133.  vollständig  angeführt.
            
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