De iustitia et iure.
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worfen sind, in welchem sie sind gegeben worden. Da
nun die Gesetze in Teutschland entweder Reichs- oder
Landesgesetze sind, so hat es nun, was die erstern an
betrift, keinen Zweifel, daß sie alle diejenigen, die der Ma
jestät des Reichs unterworfen sind, sie seyen, wes Standes
sie wollen, mithin auch selbst die teutschen Reichsstände ver
binden"). Soviel hingegen die teutschen Landesgesetze an
betrift, so ist nun die Frage ob auch der Landes
regent an die von ihm gegebenen Gesetze ge
bunden sey? unter den Rechtsgelehrten sehr streitig **).
Die
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27) Die Reichsgesetze sind zugleich in Ansehung der Reichsstände,
mit deren Einwilligung sie gemacht worden, als Verträge
anzusehen. S. Carl Fried. Gerstlachers Corpus iuris
germanici publ. et privati 1. B. 1. Cap. S. 24. und 32. Auch
sogar die remischen und kanonischen Rechte gelten als bestätig
te gemeine Reichsrechte in den Privatrechtssachen der erlauch
ten Personen in Teuschland, sofern nicht etwa durch Fami
lienverträge oder Observanz ein anders ist bestimmt, und in
Ansehung ihrer festgesetzet worden. S. LEYSER Spec. XLI.
med. 5. HARTLEBEN Meditat. ad Pandect. Vol. I. P. I. Spec. V.
m. 2. PUTTER de normis decidendi successionem illustrium con
troversam §. 13. und folg. v. Selchovs Rechtsfälle 2. Band
S. 70. folgg. und Westphals Abhandlung von dem Gebrauch
des justinlaneischen Rechts in dem teutschen Staatsrechte und
der Privatrechtsgelahrtheit der erlauchten Personen des teut
schen Reichs. Halle 1779. 4.
28) Man vergleiche Andr. 1o/. SCHNAUBERT Diss. de principe Le.
gibus suis obligato Ienae 1793. und diese Abhandlung teutsch
unter dem Titelt Auch der Regentistan die von ihm
gegebenen Gesetze gebunden: mit einigen Anmerkun
gen und Zusätzen von Doct. Emanuel Fried. Hagemei
ster. Rostock und Leipzig 1795. 8. Joh. Christ. Maiers
allge=