21
nach ausdrücklichen positiven Bestimmungen die Ehe giltig, indem
der die Ehe bedingende consensus mutuus conjugalis hier vorhanden ¬
ist?
Nach der ersten Regel war also die Ehe Jacobs mit der Lig, bis
er, nach gewahrtem Irrthume, in dieselbe nachträglichs) einwilligte,
ungiltig*), eben weil er in der verschleierten Lia die ihm wohlbekannte
Schwester derselben zu ehelichen glaubte, und somit sein Consens durchaus ¬
nicht auf die Lia gerichtet war, während seine Ehe mit der Rachel
giltig gewesen wäre, wenn er denselben Act mit dieser vollzogen hätte,
selbst wenn er sich rücksichtlich ihrer persönlichen Eigenschaften und anderer
sie betreffenden äußeren Verhältnisse getäuscht gesehen hätte; wenn sie
z. B. arm, voll körperlicher Häßlichkeit und in sittlicher Hinsicht ganz
verkommen gewesen, während er sie reich, ein Bild leiblicher Schönheit
und innerer Tugend glaubte.
Zur glücklichen Ueberwindung der großen Schwierigkeiten, welche
vielfach diese Materie für die Praxis bietet, ist es vor Allem nothwendig,
sich stets lebendig bewußt zu bleiben, daß das impedimentum erroris
seinen Grund in dem Mangel des die Ehe schlechthin bedingenden mutuus
consensus matrimonialis der Contrahenten hat, daß also der Irrthum
nur in dem Falle als vernichtendes Ehehinderniß betrachtet werden darf,
wo es unbezweifelt feststeht, daß dem Eheconsens gerade durch ihn
sein Hauptobject abgeht.
Die kirchliche Gesetzgebung und Praxis kennt nur zwei Fälle, in denen
der error qualitatis diese Wirkung hat und also ein vernichtendes Ehe4114 ¬
hinderniß bildet, nämlich wenn ein Jrrthum rücksichtlich der Unfreiheit
personae antecedens in allen Fällen bei der Eheschließung von vernichtender
Wirkung. Vergl. Conférences eccl. de Paris: Sur le mariage. Tom. II
p. 112.
„Error fortunae et qualitatis non excludit consensum: veluti
quae nubit pauperi, putans illum esse divitem, non potest renuntiare priori
conditioni, quamvis erraverit. Similiter qui ducit in uxorem meretricem,
vel corruptam, quam putat esse castam, vel virginem, non potest eam
dimittere et aliam ducere.“ Causa XXIX. ead. quaest.
„Consensus alius est praecedens, alius subsequens.“ Praecedit
consensus, quando ante carnalem copulam in individuam vitae consuetudinem ¬
uterque consentit: subsequitur, quando post concubinalem
sive fornicarium coitum consentiunt in idem.“ Decret. Gratiani
loc. cit.
„Jacob ergo et Liam non fecit conjuges praecedens consensus, sed subsequens ¬
Gratian eod. loc.