Volltext : Knopp, Nikolaus: Vollständiges katholisches Eherecht

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nach  ausdrücklichen  positiven  Bestimmungen  die  Ehe  giltig,  indem
der  die  Ehe  bedingende  consensus  mutuus  conjugalis  hier  vorhanden ¬
  ist?
Nach  der  ersten  Regel  war  also  die  Ehe  Jacobs  mit  der  Lig,  bis
er,  nach  gewahrtem  Irrthume,  in  dieselbe  nachträglichs)  einwilligte,
ungiltig*),  eben  weil  er  in  der  verschleierten  Lia  die  ihm  wohlbekannte
Schwester  derselben  zu  ehelichen  glaubte,  und  somit  sein  Consens  durchaus ¬
  nicht  auf  die  Lia  gerichtet  war,  während  seine  Ehe  mit  der  Rachel
giltig  gewesen  wäre,  wenn  er  denselben  Act  mit  dieser  vollzogen  hätte,
selbst  wenn  er  sich  rücksichtlich  ihrer  persönlichen  Eigenschaften  und  anderer
sie  betreffenden  äußeren  Verhältnisse  getäuscht  gesehen  hätte;  wenn  sie
z.  B.  arm,  voll  körperlicher  Häßlichkeit  und  in  sittlicher  Hinsicht  ganz
verkommen  gewesen,  während  er  sie  reich,  ein  Bild  leiblicher  Schönheit
und  innerer  Tugend  glaubte.
Zur  glücklichen  Ueberwindung  der  großen  Schwierigkeiten,  welche
vielfach  diese  Materie  für  die  Praxis  bietet,  ist  es  vor  Allem  nothwendig,
sich  stets  lebendig  bewußt  zu  bleiben,  daß  das  impedimentum  erroris
seinen  Grund  in  dem  Mangel  des  die  Ehe  schlechthin  bedingenden  mutuus
consensus  matrimonialis  der  Contrahenten  hat,  daß  also  der  Irrthum
nur  in  dem  Falle  als  vernichtendes  Ehehinderniß  betrachtet  werden  darf,
wo  es  unbezweifelt  feststeht,  daß  dem  Eheconsens  gerade  durch  ihn
sein  Hauptobject  abgeht.
Die  kirchliche  Gesetzgebung  und  Praxis  kennt  nur  zwei  Fälle,  in  denen
der  error  qualitatis  diese  Wirkung  hat  und  also  ein  vernichtendes  Ehe4114 ¬

hinderniß  bildet,  nämlich  wenn  ein  Jrrthum  rücksichtlich  der  Unfreiheit
personae  antecedens  in  allen  Fällen  bei  der  Eheschließung  von  vernichtender
Wirkung.  Vergl.  Conférences  eccl.  de  Paris:  Sur  le  mariage.  Tom.  II
p.  112.
„Error  fortunae  et  qualitatis  non  excludit  consensum:  veluti
quae  nubit  pauperi,  putans  illum  esse  divitem,  non  potest  renuntiare  priori
conditioni,  quamvis  erraverit.  Similiter  qui  ducit  in  uxorem  meretricem,
vel  corruptam,  quam  putat  esse  castam,  vel  virginem,  non  potest  eam
dimittere  et  aliam  ducere.“  Causa  XXIX.  ead.  quaest.
„Consensus  alius  est  praecedens,  alius  subsequens.“  Praecedit
consensus,  quando  ante  carnalem  copulam  in  individuam  vitae  consuetudinem ¬
  uterque  consentit:  subsequitur,  quando  post  concubinalem
sive  fornicarium  coitum  consentiunt  in  idem.“  Decret.  Gratiani
loc.  cit.
„Jacob  ergo  et  Liam  non  fecit  conjuges  praecedens  consensus,  sed  subsequens ¬

Gratian  eod.  loc.
            
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