1. Buch. 1. Tit. §. 41. u. 42.
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liegender Aecker, oder über vorgegebene Schwanger
schaft, und dergleichen Streitigkeiten entstehen. Beson
ders ist auch in peinlichen Fällen das Gutachten der
Kunstverständigen von großer Wichtigkeit, wenn es auf
Besichtigung und Section ankommt, um das corpus
delicti zur Gewißheit zu bringen. Jn solchen Fällen
gründet der Richter sein Erkenntniß auf das Gutachten
und Zeugniß der Kunstverständigen, welches sie schrift
lich, und mit Gründen unterstützt, zu den Acten geben
müssen. Da Kunsiverständige als Zeugen anzusehen sind,
so müssen sie, wenn sie nicht sonst schon vereidet sind,
oder die Partheyen mit ihrem unbeschwornen Gutachten
zufrieden seyn wollen, besonders vereidet werden, weil
ein Zeuge keinen Glauben verdient, wenn er nicht be
eidiget ist 1*).
§. 42.
2) Verschiedene Art, die Gesetze anzuwenden. Cautela
rische Rechtswissenschaft.
Es fragt sich hiernächst II) auf wie mancherley
Art Gesetze auf vorkommende Handlungen
angewendet werden können? Man unterscheide
zwey Hauptfälle. Gesetze wendet man entweder an, ehe
noch der Fall vorhanden ist, da über Rechte und Verbind
lichkeiten gestritten wird, oder sie werden in einem solchen
Falle angewendet, da wirklich schon ein Rechtsstreit obwal
tet. Im ersten Falle hat die Anwendung der Gesetze die
Abwendung künftiger verdrießlicher Processe zum Zweck,
und
16) L. 9. L. 16. C. de testib. S. Nettelbladt practische
Rechtsgelahrtheit. §. 387. (dritte Auflage. Halle 1784.)