Inhaltsverzeichnis : Volumen primum (1)

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Schranken  der  Fischereigerechtigkeit.  A.  L.  R.  I.  9.  §§  187-191.
sonst  darin  zur  Verhütung  des  Ruins  der  Fischerei  verordnet  ist**),  genau
befolgt  werden.
§  187.  Auch  in  Privatflüssen,  worin  mehrere  die  Fischereigerechtigkeit
haben,  darf  Niemand,  der  nicht  ein  besonderes  Recht  dazu  erworben  hat,
durch  Versetzung  des  Flusses  ober=  oder  unterhalb,  den  freien  Gang  der
15)  hindern16)
Fische
§  188.  Auf  öffentlichen  Gewässern  soll  Niemand  zum  Nachtheil  der
Fischereiberechtigten  Enten  halten.
§  189.  Enten,  welche  die  Besitzer  der  an  Privatflüsse  und  Teiche
stoßenden  Grundstücke  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Fischereiberechtigten
halten,  ist  dieser,  wenn  sie  auf  dem  Wasser  betroffen  werden,  zu  pfänden
oder  zu  tödten  wohl  befugt.
§  190.  Wer  ohne  Recht  oder  Erlaubniß  fischt  oder  krebst,  verliert,
außer  dem,  was  er  gefangen  hat,  auch  die  bei  ihm  befindlichen  Netze  und
Fischergeräthe.  (Th.  2.  Tit.  20.  Abschn.  13.)  17
Schranken  der  Fischereigerechtigkeit.
darf  sich  deswegen
§  191.  Wer  bloß  die  Fischereigerechtigkeit  hat,
in  dem  Strome  der  Gewässer  anderer  Rechte  des  Grundeigenthümers
nicht  anmaßen
13)  Vergl.  den  §  22  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  (unten  sub  Nr.  XIII.)
und  die  Anm.  zu  demselben,  sowie  auch  die  für  den  Reg.=Bez.  Stralsund  ergangene
Fischerei=Ordnung  v.  30.  August  1865  —  Ges.=S.  S.  941  —  (abgeändert  durch  das
Gesetz  v.  22.  April  1869.  —  Ges.=S.  S.  649.).
14)  Durch  Erk.  des  Ob.  Trib.  vom  9.  Juni  1857  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  25.
S.  158)  war  ausgesprochen,  daß  „Selbstfänge  mit  Gittern  an  den  Seiten  gegen  den
Strom  unerlaubte  Fischgeräthe  seien.“  —  Durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
ist  es  landesherrlicher  Verordnung  vorbehalten,  vorzuschreiben,  welche  Fangarten  und
welche  Arten  von  Fanggeräthen  beim  Fischfange  nicht  angewendet  werden  dürfen.
Vergl.  unten  sub  Nr.  XIII.  §  22.  Absatz  1.  Nr.  3  und  Absatz  3.
15)  Die  Bestimmungen  des  §  187.  1.  9.  A.  L.  R.  —  nach  welcher  in  Privatflüssen ¬
  Niemand,  der  nicht  ein  besonderes  Recht  dazu  erworben  hat,  durch  Versetzung
—  gilt
des  Flusses  ober=  oder  unterhalb  den  freien  Gang  der  Fische  hindern  darf,
auch  für  öffentliche  Flüsse.  Dem  Verbot  des  §  187.  a.  a.  O.  unterliegen  auch
unvollständige  Flußversetzungen,  wenngleich  an  den  freien  Stellen  der  freie  Gang  den
Fischen  möglich  geblieben  ist.  Eines  besonderen  Nachweises  des  durch  die  Versetzung
des  Flusses  dem  auf  Wegräumung  dieser  Versetzungen  klagenden  Fischereiberechtigten
verursachten  Nachtheils  bedarf  es  zur  Begründung  dieser  Klage  nicht.  Erk.  des
Ob.  Trib.  vom  9.  Juni  1857.  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  25.  S.  158.)
16)  Vergl.  auch  Erk.  des  Ob.  Trib.  II.  Sen.  v.  7.  Jan.  1858.  —  Strieth.
Arch.  Bd.  29.  S.  1.  und  vom  24.  März  1874.  —  Entsch.  Bd.  27.  S.  104.
Vergl.  ferner  jetzt  §  20  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874  (unten  sub
Nr.  XIII.),  sowie  auch  den  §  18.  des  Privatflußges.  vom  28.  Febr.  1843  (unten
sub  Nr.  V.).
17)  Wer  unberechtigt  fischt  oder  krebst,  wird  nach  §.  370  Nr.  4  des  ReichsWer ¬

Strafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
            
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