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Schranken der Fischereigerechtigkeit. A. L. R. I. 9. §§ 187-191.
sonst darin zur Verhütung des Ruins der Fischerei verordnet ist**), genau
befolgt werden.
§ 187. Auch in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereigerechtigkeit
haben, darf Niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat,
durch Versetzung des Flusses ober= oder unterhalb, den freien Gang der
15) hindern16)
Fische
§ 188. Auf öffentlichen Gewässern soll Niemand zum Nachtheil der
Fischereiberechtigten Enten halten.
§ 189. Enten, welche die Besitzer der an Privatflüsse und Teiche
stoßenden Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubniß des Fischereiberechtigten
halten, ist dieser, wenn sie auf dem Wasser betroffen werden, zu pfänden
oder zu tödten wohl befugt.
§ 190. Wer ohne Recht oder Erlaubniß fischt oder krebst, verliert,
außer dem, was er gefangen hat, auch die bei ihm befindlichen Netze und
Fischergeräthe. (Th. 2. Tit. 20. Abschn. 13.) 17
Schranken der Fischereigerechtigkeit.
darf sich deswegen
§ 191. Wer bloß die Fischereigerechtigkeit hat,
in dem Strome der Gewässer anderer Rechte des Grundeigenthümers
nicht anmaßen
13) Vergl. den § 22 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (unten sub Nr. XIII.)
und die Anm. zu demselben, sowie auch die für den Reg.=Bez. Stralsund ergangene
Fischerei=Ordnung v. 30. August 1865 — Ges.=S. S. 941 — (abgeändert durch das
Gesetz v. 22. April 1869. — Ges.=S. S. 649.).
14) Durch Erk. des Ob. Trib. vom 9. Juni 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 25.
S. 158) war ausgesprochen, daß „Selbstfänge mit Gittern an den Seiten gegen den
Strom unerlaubte Fischgeräthe seien.“ — Durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
ist es landesherrlicher Verordnung vorbehalten, vorzuschreiben, welche Fangarten und
welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange nicht angewendet werden dürfen.
Vergl. unten sub Nr. XIII. § 22. Absatz 1. Nr. 3 und Absatz 3.
15) Die Bestimmungen des § 187. 1. 9. A. L. R. — nach welcher in Privatflüssen ¬
Niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, durch Versetzung
— gilt
des Flusses ober= oder unterhalb den freien Gang der Fische hindern darf,
auch für öffentliche Flüsse. Dem Verbot des § 187. a. a. O. unterliegen auch
unvollständige Flußversetzungen, wenngleich an den freien Stellen der freie Gang den
Fischen möglich geblieben ist. Eines besonderen Nachweises des durch die Versetzung
des Flusses dem auf Wegräumung dieser Versetzungen klagenden Fischereiberechtigten
verursachten Nachtheils bedarf es zur Begründung dieser Klage nicht. Erk. des
Ob. Trib. vom 9. Juni 1857. (Arch. f. Rechtsf. Bd. 25. S. 158.)
16) Vergl. auch Erk. des Ob. Trib. II. Sen. v. 7. Jan. 1858. — Strieth.
Arch. Bd. 29. S. 1. und vom 24. März 1874. — Entsch. Bd. 27. S. 104.
Vergl. ferner jetzt § 20 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (unten sub
Nr. XIII.), sowie auch den § 18. des Privatflußges. vom 28. Febr. 1843 (unten
sub Nr. V.).
17) Wer unberechtigt fischt oder krebst, wird nach §. 370 Nr. 4 des ReichsWer ¬
Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.