De justitia et iure.
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beweisen, einem Dritten aber darf es nicht zum Nachtheil
gereichen **). Die Lehre von den rechtlichen Folgen eines ¬
Geständnisses, je nachdem solches vor Gericht oder
aussergerichtlich geschehen ist, kommt an einem andern Orte ¬
der Pandecten Lib. XLIV. Tit. 2.) vor.
b) der Beweiß, wodurch dem Richter die Erzählung
oder Behauptung einer Thatsache, worauf es ankommt,
auf rechtliche Art glaubwürdig gemacht wird. Auch diese
Materie wird an einem andern Orte (Lib. XXII. Tit. 3.
Jeqg.) vollständiger vorgetragen werden.
c) Oft müssen auch rechtliche Vermuthungen die
Stelle des Beweises, in Ermangelung desselben, vertre= ten. =
Man versteht darunter Schlüße, die sich auf die
gewöhnlichen Eigenschaften und Verhältnisse der Dinge,
und solche Umstände, welche dieselben gemeiniglich begleiten, =
und auch daher wahrscheinlich sind, gründen. Nehmen =
die Gesetze selbst gewisse Eigenschaften, Verhältnisse
oder gewöhnliche Folgen einer Sache für Wahrheit an,
bis das Gegentheil erwiesen worden, so werden solche
Vermuthungen Praesumtiones iuris genennt. Solche
Rechtsvermuthungen befreyen daher denjenigen,
welcher sie für sich hat, allemahl vom Beweise, und wälzen ¬
denselben auf den Gegentheil, der die rechtliche Vermuthung ¬
wider sich hat. Blos menschliche Vermuthungen, ¬
welche in den Gesetzen nicht gegründet
sind, haben hingegen diese Wirkung nicht, sondern adminiculiren ¬
nur zum Beweiß, und machen, daß zuweilen
auf
11) L. 29. D. de probat. L. 74. D. de R. 1. c. 1. X. de
confess. c. 4. et 10. de probat.