Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  justitia  et  iure.
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beweisen,  einem  Dritten  aber  darf  es  nicht  zum  Nachtheil
gereichen  **).  Die  Lehre  von  den  rechtlichen  Folgen  eines ¬
  Geständnisses,  je  nachdem  solches  vor  Gericht  oder
aussergerichtlich  geschehen  ist,  kommt  an  einem  andern  Orte ¬
  der  Pandecten  Lib.  XLIV.  Tit.  2.)  vor.
b)  der  Beweiß,  wodurch  dem  Richter  die  Erzählung
oder  Behauptung  einer  Thatsache,  worauf  es  ankommt,
auf  rechtliche  Art  glaubwürdig  gemacht  wird.  Auch  diese
Materie  wird  an  einem  andern  Orte  (Lib.  XXII.  Tit.  3.
Jeqg.)  vollständiger  vorgetragen  werden.
c)  Oft  müssen  auch  rechtliche  Vermuthungen  die
Stelle  des  Beweises,  in  Ermangelung  desselben,  vertre=  ten. =
  Man  versteht  darunter  Schlüße,  die  sich  auf  die
gewöhnlichen  Eigenschaften  und  Verhältnisse  der  Dinge,
und  solche  Umstände,  welche  dieselben  gemeiniglich  begleiten, =
  und  auch  daher  wahrscheinlich  sind,  gründen.  Nehmen =
  die  Gesetze  selbst  gewisse  Eigenschaften,  Verhältnisse
oder  gewöhnliche  Folgen  einer  Sache  für  Wahrheit  an,
bis  das  Gegentheil  erwiesen  worden,  so  werden  solche
Vermuthungen  Praesumtiones  iuris  genennt.  Solche
Rechtsvermuthungen  befreyen  daher  denjenigen,
welcher  sie  für  sich  hat,  allemahl  vom  Beweise,  und  wälzen ¬
  denselben  auf  den  Gegentheil,  der  die  rechtliche  Vermuthung ¬
  wider  sich  hat.  Blos  menschliche  Vermuthungen, ¬
  welche  in  den  Gesetzen  nicht  gegründet
sind,  haben  hingegen  diese  Wirkung  nicht,  sondern  adminiculiren ¬
  nur  zum  Beweiß,  und  machen,  daß  zuweilen
auf
11)  L.  29.  D.  de  probat.  L.  74.  D.  de  R.  1.  c.  1.  X.  de
confess.  c.  4.  et  10.  de  probat.
            
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