§ 36. Weitere subjective Voraussetzungen.
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§ 36.
II. Weitere subjective Voraussetzungen der Pflichttheilsberechtigung*).
I. Damit Jemandem Pflichttheilsberechtigung zugeschrieben werden ¬
könne, muß er selbstverständlich erbfähig sein. Für einen früheren
Zeitpunkt als den des Todes des Erblassers ist die Fähigkeit nicht
zu fordern: ist sie zu dieser Zeit vorhanden, so ist damit auch der
Anspruch auf Bedenkung begründet*). Von hier ab aber muß sie bis
zum Erwerb der Erbschaft durch den Notherben fortdauern?).
II. Zu fordern ist ferner gesetzliche Erbberechtigung,
diese aber als nächste Berechtigung beim vorliegenden Erbfalle. Um
das Verhältniß dieser Erbberechtigung zum Pflichttheilsanspruch näher
zu bestimmen, unterscheiden wir die Querel und die Ergänzungsklage. ¬
Mit der querella inofficiosi testamenti sucht der Notherbe
Genugthuung gegenüber der ihm durch seine ungerechtfertigte Ausschließung ¬
von der Beerbung zugefügten Kränkung: die Genugthuung
wird ihm zu Theil, indem ihm durch die richterliche Rescission des
Testaments die Möglichkeit gewährt wird, die gesetzliche Erbberechtigung ¬
zur Geltung zu bringen. Hiernach hat Letztere für die Querel
eine zweifache Bedeutung. Sie ist
a. Theil des Rechtsgrundes der Klage. Soll Kränkung
durch Ausschließung von der Erbfolge angenommen werden, so muß
es gewiß sein, daß der Notherbe ohne den letzten Willen zur Erbfolge ¬
gelangt wäre, daß ihm somit jene nächste Erbberechtigung zustand3). ¬
*) Francke S. 174-177. S. 202—206. Mühlenbruch 35 S. 140—154.
S. 232—236. Arndts II S. 602-604 unter 1 und 2. Vangerow II § 474
Anm. 2.
*) Zu verweisen ist auf die analoge l. 3 § 10 D. de B. P. co. tab. 37. 4. (Ulp.)
Liberi, qui institui heredes jure non possunt, nec contra tabulas bonorum
possessionem petere possunt, haec autem verba „institui non possunt" ad mortis ¬
tempus referuntur.
2) Arg. § 4 J. de hered. qual. 2. 19. 1. 49 § 1 D. de her. inst. 28. 5.
Der Satz des Textes gilt für die Querel, nicht für die Ergänzungsklage. Ist
auch anzuerkennen, daß Letztere als Forderung gegen die Testamentserben vor
deren Erbschaftserwerb nicht entsteht (s. unten § 39 unter III. b.), so ist doch
schon vom Tode des Erblassers an ein Anspruch auf Ergänzung begründet, der
ohne Weiteres auf die Erben des Notherben übergeht. So l. 34 C. h. t.; dazu
unsern § 58 bei Anm. 35.
3) Ulp. 1. 6 pr. D. de inoff. 5. 2. Postumus inofficiosum testamentum
potest dicere corum, quibus suus heres vel legitimus potuisset fieri, si in utero