268
1. Buch. 1. Tit. §. 38. u. 39.
blos eine Unterabtheilung der praktischen Rechtsgelehrsamkeit, ¬
von welcher ich beym folgenden Paragraphen ¬
handeln werde; allein es sind keine Haupttheile der
Jurisprudenz.
§. 39.
b) Wahre Eintheilung der Rechtsgelahrtheit nach
Verschiedenheit 1) ihrer Quellen und 2) ihrer
Gegenstände.
Richtiger theile man die Rechtswissenschaft
I) nach Verschiedenheit ihrer Quellen, d. i. der Gesetze, =
woraus die Rechte und Verbindlichkeiten, welche sie in
sich begreift, entstehen, in die natürliche und positive
Rechtsgelahrtheit ein, je nachdem die zu ihr gehörige
Wahrheiten von den Rechten und Verbindlichkeiten entweder ¬
aus den natürlichen oder aus den positiven Gesetzen entspringen. ¬
Die positive Rechtsgelehrsamkeit ist in
Rücksicht auf Teutschland betrachtet, nach Verschiedenheit der
in Teutschland geltenden Gesetze entweder die teutsche,
einheimische (germanica s. domestica) oder die fremde
(peregrina. Jene hat zu ihren Quellen die teutschen, diese
die in Teutschland aufgenommenen fremden Rechte, und nach
dem Unterschied derselben läßt sich die letztere wieder in die
Römische, Kanonische und Longobardische eintheilen. ¬
II) Nach Verschiedenheit der Gegenstände, worauf
sich die aus den Gesetzen entspringenden Wahrheiten von den
Rechten und Verbindlichkeiten beziehen, sind die daher ent.
stehenden Theile der Rechtsgelehrsamkeit entweder Hauptoder ¬
Nebentheile; das sind solche, welche nur auf eine
gewisse Gattung von Sachen oder Personen sich einschränkende ¬