Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  38.  u.  39.
blos  eine  Unterabtheilung  der  praktischen  Rechtsgelehrsamkeit, ¬
  von  welcher  ich  beym  folgenden  Paragraphen ¬
  handeln  werde;  allein  es  sind  keine  Haupttheile  der
Jurisprudenz.
§.  39.
b)  Wahre  Eintheilung  der  Rechtsgelahrtheit  nach
Verschiedenheit  1)  ihrer  Quellen  und  2)  ihrer
Gegenstände.
Richtiger  theile  man  die  Rechtswissenschaft
I)  nach  Verschiedenheit  ihrer  Quellen,  d.  i.  der  Gesetze, =
  woraus  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  welche  sie  in
sich  begreift,  entstehen,  in  die  natürliche  und  positive
Rechtsgelahrtheit  ein,  je  nachdem  die  zu  ihr  gehörige
Wahrheiten  von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  entweder ¬
  aus  den  natürlichen  oder  aus  den  positiven  Gesetzen  entspringen. ¬
  Die  positive  Rechtsgelehrsamkeit  ist  in
Rücksicht  auf  Teutschland  betrachtet,  nach  Verschiedenheit  der
in  Teutschland  geltenden  Gesetze  entweder  die  teutsche,
einheimische  (germanica  s.  domestica)  oder  die  fremde
(peregrina.  Jene  hat  zu  ihren  Quellen  die  teutschen,  diese
die  in  Teutschland  aufgenommenen  fremden  Rechte,  und  nach
dem  Unterschied  derselben  läßt  sich  die  letztere  wieder  in  die
Römische,  Kanonische  und  Longobardische  eintheilen. ¬

II)  Nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  worauf
sich  die  aus  den  Gesetzen  entspringenden  Wahrheiten  von  den
Rechten  und  Verbindlichkeiten  beziehen,  sind  die  daher  ent.
stehenden  Theile  der  Rechtsgelehrsamkeit  entweder  Hauptoder ¬
  Nebentheile;  das  sind  solche,  welche  nur  auf  eine
gewisse  Gattung  von  Sachen  oder  Personen  sich  einschränkende ¬

            
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