Inhalt der Schuldverhältnisse.
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hier ein anderer2). Nicht jedes Mittelgut einer bestimmten Gattung
ist tauglicher Leistungsgegenstand*), sondern es sind dem Schuldner bestimmte ¬
Alternativen gesetzt. Diese Alternativen können auf verschiedene ¬
Gegenstände gerichtet sein; aber auch auf Verschiedenheiten
in Zeit und Ort der Leistung u. dgl. Es können zwei oder mehrere
Alternativen sein. Andere sehen jede dieser Alternativen als Gegenstand ¬
eines besonderen Schuldverhältnisses an, die dann als in einem
gegenseitigen Bedingungsverhältniß stehend gedacht werden müssen*);
doch gibt diese Auffassung5) unnöthig komplizirte Verhältnisse*). Die
Wahlschuld ist ein Schuldverhältniß mit beschränkter Unbestimmtheit ¬
der Leistung'). Hieraus folgt auch, daß die Wahl zwischen den
mehreren Alternativen im Zweifel dem Schuldner zusteht, weil jede Unbestimmtheit ¬
des Leistungsinhalts zunächst dem Schuldner zu Gute
kommt. Soll der Gläubiger die Wahl haben, so muß ihm dieselbe
besonders eingeräumt sein. § 262 BGB.
Bis zur Wahl nun schuldet der Verpflichtete beide Leistungen
alternativ: d. h. beide sind in obligatione, nur eine von ihnen ist in
solutione*). Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an
2) Uebrigens sind auch die detaillirten Vorschriften der §§ 262—265 BGB.
nur dispositiv. Besonderes ist in § 2154 für das Wahlvermächtniß bestimmt
3) Es sei denn, daß die eine Alternative auf Leistung eines nur nach
Gattungsmerkmalen bestimmten Gegenstandes geht.
4) So Adickes, Lehre von den Bedingungen (1876), Pescatore a. a. O.
Es ist zuzugeben, daß aus dem Gesetz die Frage nicht unmittelbar zu lösen ist.
r § 265 BGB. sagt zwar „das Schuldverhältniß"; doch können aus diesem
Ausdruck keine Konsequenzen gezogen werden. Denn s. auch §§ 423, 425 BGB.
5) Namentlich auch, wenn die eine Alternative in einer nur nach Gattungsrkmalen ¬
bestimmten Leistung besteht (s. o.)
6) Bernstein nimmt eine suspensive oder resolutive Pendenz des
Leistungsgegenstandes an. Nur ein Gegenstand werde resp. bleibe der überhaupt ¬
geschuldete. Es liegt darin eine Leugnung des Satzes, daß sämmtliche
Alternativen sich in obligatione befinden (s. u.). Dieser Satz bedeutet
allerdings einen Unterschied von der Gattungsschuld (s. v. § 147 z. B. Note 7
u. 32 ff.), aber dieser Unterschied liegt in den Verhältnissen begründet: es können
doch nicht die Millionen gattungsmäßiger Gegenstände, die auf der Welt existiren,
sämmtlich als geschuldet gelten. Die Auffassung Bernstein's ist durch §§ 262,
263 Abs. 2 BGB. deutlich abgelehnt. Diese Bestimmungen sind mit dem Gedanken
der suspensiven Pendenz unvereinbar.
7) Vgl. o. § 146 gegen Ende.
8) Der Unterschied zwischen alternativer und bedingter Leistungspflicht springt
auch sonst in die Augen. Vor Erfüllung der Bedingung trägt regelmäßig der
Schuldner die Gefahr; bei alternativer Leistungspflicht steht wenigstens eine
Leistung immer auf Gefahr des Gläubigers. Die mehreren Alternativen sind
wie mehrere species (oben § 147 Note 29 ff.) zu betrachten; in ihnen liegt keine
unbeschränkte Zahl möglicher Leistungsgegenstände, die sich nicht erschöpfen können.
Folglich trägt Gläubiger, wie bei der Speziesschuld überhaupt, so hier immer für
eine Alternative die Gefahr (für die gewählte oder für die letzte überhaupt
mögliche). S. auch 1.34 § 6 Dig. de contr. emt. 18, 1. Jedoch auch unten Note 59 ff.