fullscreen : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2[,1])

Inhalt  der  Schuldverhältnisse.
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hier  ein  anderer2).  Nicht  jedes  Mittelgut  einer  bestimmten  Gattung
ist  tauglicher  Leistungsgegenstand*),  sondern  es  sind  dem  Schuldner  bestimmte ¬
  Alternativen  gesetzt.  Diese  Alternativen  können  auf  verschiedene ¬
  Gegenstände  gerichtet  sein;  aber  auch  auf  Verschiedenheiten
in  Zeit  und  Ort  der  Leistung  u.  dgl.  Es  können  zwei  oder  mehrere
Alternativen  sein.  Andere  sehen  jede  dieser  Alternativen  als  Gegenstand ¬
  eines  besonderen  Schuldverhältnisses  an,  die  dann  als  in  einem
gegenseitigen  Bedingungsverhältniß  stehend  gedacht  werden  müssen*);
doch  gibt  diese  Auffassung5)  unnöthig  komplizirte  Verhältnisse*).  Die
Wahlschuld  ist  ein  Schuldverhältniß  mit  beschränkter  Unbestimmtheit ¬
  der  Leistung').  Hieraus  folgt  auch,  daß  die  Wahl  zwischen  den
mehreren  Alternativen  im  Zweifel  dem  Schuldner  zusteht,  weil  jede  Unbestimmtheit ¬
  des  Leistungsinhalts  zunächst  dem  Schuldner  zu  Gute
kommt.  Soll  der  Gläubiger  die  Wahl  haben,  so  muß  ihm  dieselbe
besonders  eingeräumt  sein.  §  262  BGB.
Bis  zur  Wahl  nun  schuldet  der  Verpflichtete  beide  Leistungen
alternativ:  d.  h.  beide  sind  in  obligatione,  nur  eine  von  ihnen  ist  in
solutione*).  Die  gewählte  Leistung  gilt  als  die  von  Anfang  an
2)  Uebrigens  sind  auch  die  detaillirten  Vorschriften  der  §§  262—265  BGB.
nur  dispositiv.  Besonderes  ist  in  §  2154  für  das  Wahlvermächtniß  bestimmt
3)  Es  sei  denn,  daß  die  eine  Alternative  auf  Leistung  eines  nur  nach
Gattungsmerkmalen  bestimmten  Gegenstandes  geht.
4)  So  Adickes,  Lehre  von  den  Bedingungen  (1876),  Pescatore  a.  a.  O.
Es  ist  zuzugeben,  daß  aus  dem  Gesetz  die  Frage  nicht  unmittelbar  zu  lösen  ist.
r  §  265  BGB.  sagt  zwar  „das  Schuldverhältniß";  doch  können  aus  diesem
Ausdruck  keine  Konsequenzen  gezogen  werden.  Denn  s.  auch  §§  423,  425  BGB.
5)  Namentlich  auch,  wenn  die  eine  Alternative  in  einer  nur  nach  Gattungsrkmalen ¬
  bestimmten  Leistung  besteht  (s.  o.)
6)  Bernstein  nimmt  eine  suspensive  oder  resolutive  Pendenz  des
Leistungsgegenstandes  an.  Nur  ein  Gegenstand  werde  resp.  bleibe  der  überhaupt ¬
  geschuldete.  Es  liegt  darin  eine  Leugnung  des  Satzes,  daß  sämmtliche
Alternativen  sich  in  obligatione  befinden  (s.  u.).  Dieser  Satz  bedeutet
allerdings  einen  Unterschied  von  der  Gattungsschuld  (s.  v.  §  147  z.  B.  Note  7
u.  32  ff.),  aber  dieser  Unterschied  liegt  in  den  Verhältnissen  begründet:  es  können
doch  nicht  die  Millionen  gattungsmäßiger  Gegenstände,  die  auf  der  Welt  existiren,
sämmtlich  als  geschuldet  gelten.  Die  Auffassung  Bernstein's  ist  durch  §§  262,
263  Abs.  2  BGB.  deutlich  abgelehnt.  Diese  Bestimmungen  sind  mit  dem  Gedanken
der  suspensiven  Pendenz  unvereinbar.
7)  Vgl.  o.  §  146  gegen  Ende.
8)  Der  Unterschied  zwischen  alternativer  und  bedingter  Leistungspflicht  springt
auch  sonst  in  die  Augen.  Vor  Erfüllung  der  Bedingung  trägt  regelmäßig  der
Schuldner  die  Gefahr;  bei  alternativer  Leistungspflicht  steht  wenigstens  eine
Leistung  immer  auf  Gefahr  des  Gläubigers.  Die  mehreren  Alternativen  sind
wie  mehrere  species  (oben  §  147  Note  29  ff.)  zu  betrachten;  in  ihnen  liegt  keine
unbeschränkte  Zahl  möglicher  Leistungsgegenstände,  die  sich  nicht  erschöpfen  können.
Folglich  trägt  Gläubiger,  wie  bei  der  Speziesschuld  überhaupt,  so  hier  immer  für
eine  Alternative  die  Gefahr  (für  die  gewählte  oder  für  die  letzte  überhaupt
mögliche).  S.  auch  1.34  §  6  Dig.  de  contr.  emt.  18,  1.  Jedoch  auch  unten  Note  59  ff.
            
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