52 Bez. deö O.-A.-G. Jena. Art. 42, 52, 297 H.-G.-B.
1871 ausgestellte Vollmacht Bezug nehmend. Nach dem An-
träge des Klägers verurtheilte das Handelsgericht zu G. die
beklagtische Firma in eontuumeium.
Auf die Berufung der letzlern hob das Appellationsgericht
zu Eisenach durch Erkenntniß vom 21. December 1871 den an-
gefochtenen Contumacialbescheid auf und ordnete anderweite Ver-
fügung der Rechtsgebühr an unter Angabe ff. Gründe:
„Die Klage ist dem Procuristen der beklagten Firma, bez.
der Ehefrau desselben, behändigt, und von demselben ist einem
Anwälte zeitig Vollmacht zur Vertretung der Firma in der jetzigen
Sache ertheilt worden.
Wenn nun auch unbestritten feststeht, daß nach Ausstellung
der Vollmacht am 1. November 1871 dem bisherigen Procuristen
der beklagten Handlung die Procura entzogen worden ist, so
übt doch dieser Widerruf keine Wirkung auf diejenigen Handlungen
und Rechtsgeschäfte aus, welche der Procurist, während er die
Procura noch besaß, für die Firma vorgenommen hat, bez.
eingegangen ist. Irrig ist die Ansicht, als sei der Anwalt der
beklagten Firma, welcher mit einer vom Procuristen dieser
Firma zu einer Zeit, wo ihm die Procura noch nicht entzogen
war, ausgestellten Vollmacht im Verhörstermine erschien, über-
haupt nicht legitimirt, vielmehr konnte der Umstand daß dem
Procuristen S. die Procura vor dem Tage des Verhörstermines
wieder entzogen worden war, nur Veranlassung geben, dem An-
wälte der beklagten Firma die Beibringung einer neuen Prozoß-
vollmacht aufzugeben. Von einem ungehorsamen Ausbleiben der
Beklagten im Verhörstermine, welches zu einem Contumacialver-
sahren gegen sie berechtigen könnte, war daher nach Lage der
Sache gar keine Rede."
Der zweite Senat des Reichs-Oberhandelsgerichtes zu Leipzig
bestätigte in seiner Sitzung vom 5. Juni 1872 das Appellations-
erkenntniß unter der s. Ausführung:
„Was zunächst den jetzt erst vorgebrachten Zweifel betrifft, ob
die vom Rechtsanwälte St. beigöbrachte Vollmacht von S. und
zwar zur Zeit, als er noch Procurist der beklagten Firma gewesen,
ausgestellt worden sei, so kann demselben keine Bedeutung beige-