Franeke, Entscheidungen ausländischer Gerichte.
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gleichfalls eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, wird
als solche aber verordnet durch § 662 Abs. 1 C.P.O. mit den
Worten: „Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit
der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils.“
Damit ein Vollstreckungsurtheil des § 660 erfolgen kann,
darf daher das ausländische Urtheil auch nicht etwa wieder
aufgehoben oder sonst wie nach dem Rechte des bezüglichen
Auslandsstaates wieder entkräftet sein. In letzterer Hinsicht
•darf der Verfasser auf ein Erkenntniss des Mailänder Appell-
hofes vom 22. November 1873 (Journal du d. i. p. Bd. 1
8. 93 ff.) sich beziehen, da für die einschlagende Frage die
italienische Gesetzgebung gerade so liegt, wie die deutsche. —
Ob aber ein ausländisches Urtheil bei etwaigem Wechsel
in dem bezüglichem Theile der ausländischen Gesetzgebung
wieder entkräftet ist, wird zweifellos nur zu entscheiden sein
nach demjenigen, was im Auslande über die Grenzen zwischen
der Herrschaft des alten und des neuen Gesetzes Rechtens ist.
Wenn aber im Bezirke des deutschen Gerichts der §§ 660
und 661 beim Erlass des ausländischen Urtheils über die Kraft
der Urtheile noch anderes Rechtens war, als hier seit 1. Ok-
tober 1879 gilt, so muss dies ohne allen Einfluss auf den
Anspruch des § 660 bleiben. Denn das ausländische Urtheil
würde freilich von jenem Recht beherrscht worden sein, wenn
es in dessen Gebiete vor 1. Oktober 1879 zur Zwangsvoll-
streckung geltend gemacht wäre, aber eben nur desshalb; indem
das ausländische Urtheil hier aber erst zu einer Zeit geltend ge-
macht wird, zu welcher die Civilprozessordnung gilt, kann es,
was deutsches Recht anlangt, nur unter die Herrschaft der
Civilprozessordnung treten. Man wolle auch vergleichen, was
oben unter No. VII. anzuführen war. —
XII.
Die bereits erwähnte No. 3 des § 661 verbietet die deutsche
Vollstreckung eines ausländischen Urtheils,
wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters
die Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig
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Franeke, Entscheidungen ausländischer Gerichte.
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gleichfalls eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, wird
als solche aber verordnet durch § 662 Abs. 1 C.P.O. mit den
Worten: „Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit
der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils.“
Damit ein Vollstreckungsurtheil des § 660 erfolgen kann,
darf daher das ausländische Urtheil auch nicht etwa wieder
aufgehoben oder sonst wie nach dem Rechte des bezüglichen
Auslandsstaates wieder entkräftet sein. In letzterer Hinsicht
•darf der Verfasser auf ein Erkenntniss des Mailänder Appell-
hofes vom 22. November 1873 (Journal du d. i. p. Bd. 1
8. 93 ff.) sich beziehen, da für die einschlagende Frage die
italienische Gesetzgebung gerade so liegt, wie die deutsche. —
Ob aber ein ausländisches Urtheil bei etwaigem Wechsel
in dem bezüglichem Theile der ausländischen Gesetzgebung
wieder entkräftet ist, wird zweifellos nur zu entscheiden sein
nach demjenigen, was im Auslande über die Grenzen zwischen
der Herrschaft des alten und des neuen Gesetzes Rechtens ist.
Wenn aber im Bezirke des deutschen Gerichts der §§ 660
und 661 beim Erlass des ausländischen Urtheils über die Kraft
der Urtheile noch anderes Rechtens war, als hier seit 1. Ok-
tober 1879 gilt, so muss dies ohne allen Einfluss auf den
Anspruch des § 660 bleiben. Denn das ausländische Urtheil
würde freilich von jenem Recht beherrscht worden sein, wenn
es in dessen Gebiete vor 1. Oktober 1879 zur Zwangsvoll-
streckung geltend gemacht wäre, aber eben nur desshalb; indem
das ausländische Urtheil hier aber erst zu einer Zeit geltend ge-
macht wird, zu welcher die Civilprozessordnung gilt, kann es,
was deutsches Recht anlangt, nur unter die Herrschaft der
Civilprozessordnung treten. Man wolle auch vergleichen, was
oben unter No. VII. anzuführen war. —
XII.
Die bereits erwähnte No. 3 des § 661 verbietet die deutsche
Vollstreckung eines ausländischen Urtheils,
wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters
die Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig
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