Metadaten : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

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Fragstücke  an  die  Zeugen  von  Seiten  des  Beweisführers;
der  Richter  soll  nach  Art.  78  bei  jeder  Zeugenvernehmung
von  Amtswegen  die  in  diesem  Artikel  enthaltenen  allgemeinen ¬
  Fragen  an  die  Zeugen  richten.  Die  noch  zulässigen  speciellen ¬
  Fragstücke  hat  der  Product  nach  Art.  75  spätestens
8  Tage  vor  dem  Productionstermine  bei  Verlust  derselben
einzureichen.  Dagegen  erklären  das  Weim.-Eis.  Proceßges. ¬
  v.  28.  Mai  1858  §.  7  und  Rudolst.  Proceßges.  v.
12.  November  1858  §.  59  die  Stellung  schriftlicher  Fragstücke ¬
  an  die  Zeugen  (und  Sachverständigen)  für  unzulässig.
Nach  dem  ersteren  Ges.  §.  8  und  dem  letzteren  §.  59  sind
den  Zeugen  von  Amtswegen  gewisse  allgemeine  Fragen  vorzulegen, ¬
  im  Großherzogthume  die  im  §.  52  des  Ges.  v.  31.
Mai  1817  enthaltenen,  in  Schw.-Rudolstadt  die  dem  Proceßgesetze ¬
  in  der  Anlage  unter  C  beigefügten;  auch  sind  die
Zeugen,  insoweit  sich  das  Erforderliche  nicht  schon  aus
ihrer  Vernehmung  ergiebt,  über  den  besonderen  Grund  ihrer
Wissenschaft  mit  zu  befragen.  Nach  beiden  Gesetzen  sind
die  Parteien  zur  Vernehmung  der  Zeugen  mit  vorzuladen
unter  der  Verwarnung,  daß  mit  der  Vernehmung  bei  ihrem
Ausbleiben  verfahren  werden  solle.  Statt  der  Stellung
schriftlicher  Fragstücke  läßt  das  Weim.  Ges.  §.  8  den
Parteien  nach,  nach  dem  Schlusse  der  Vernehmung  jedes  Zeugen ¬
  demselben  durch  den  mit  der  Vernehmung  beauftragten
Abgeordneten  des  Gerichts  Fragen  zur  etwaigen  Erläuterung
ihrer  Aussagen  vorlegen  zu  lassen  oder  mit  dessen  Zustimmung ¬
  unmittelbar  vorzulegen.  Der  Abgeordnete  ist  jedoch
befugt,  die  Stellung  einzelner  Fragen  abzulehnen  oder  auch
die  Fragestellung  ganz  zu  schließen,  insoweit  sich  durch  dieselbe ¬
  eine  Aufklärung  oder  sonst  ein  Nutzen  für  die  Sache
nicht  weiter  erwarten  läßt.  Bei  erfolgter  Verwerfung  solcher ¬
  Fragen  durch  den  Abgeordneten  kann  der  Antragsteller,
            
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