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Fragstücke an die Zeugen von Seiten des Beweisführers;
der Richter soll nach Art. 78 bei jeder Zeugenvernehmung
von Amtswegen die in diesem Artikel enthaltenen allgemeinen ¬
Fragen an die Zeugen richten. Die noch zulässigen speciellen ¬
Fragstücke hat der Product nach Art. 75 spätestens
8 Tage vor dem Productionstermine bei Verlust derselben
einzureichen. Dagegen erklären das Weim.-Eis. Proceßges. ¬
v. 28. Mai 1858 §. 7 und Rudolst. Proceßges. v.
12. November 1858 §. 59 die Stellung schriftlicher Fragstücke ¬
an die Zeugen (und Sachverständigen) für unzulässig.
Nach dem ersteren Ges. §. 8 und dem letzteren §. 59 sind
den Zeugen von Amtswegen gewisse allgemeine Fragen vorzulegen, ¬
im Großherzogthume die im §. 52 des Ges. v. 31.
Mai 1817 enthaltenen, in Schw.-Rudolstadt die dem Proceßgesetze ¬
in der Anlage unter C beigefügten; auch sind die
Zeugen, insoweit sich das Erforderliche nicht schon aus
ihrer Vernehmung ergiebt, über den besonderen Grund ihrer
Wissenschaft mit zu befragen. Nach beiden Gesetzen sind
die Parteien zur Vernehmung der Zeugen mit vorzuladen
unter der Verwarnung, daß mit der Vernehmung bei ihrem
Ausbleiben verfahren werden solle. Statt der Stellung
schriftlicher Fragstücke läßt das Weim. Ges. §. 8 den
Parteien nach, nach dem Schlusse der Vernehmung jedes Zeugen ¬
demselben durch den mit der Vernehmung beauftragten
Abgeordneten des Gerichts Fragen zur etwaigen Erläuterung
ihrer Aussagen vorlegen zu lassen oder mit dessen Zustimmung ¬
unmittelbar vorzulegen. Der Abgeordnete ist jedoch
befugt, die Stellung einzelner Fragen abzulehnen oder auch
die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch dieselbe ¬
eine Aufklärung oder sonst ein Nutzen für die Sache
nicht weiter erwarten läßt. Bei erfolgter Verwerfung solcher ¬
Fragen durch den Abgeordneten kann der Antragsteller,