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sondere Verhältnisse, oder auf zufällige Eigenschaften der
Sache gründet, (305. §.) ja es setzt auf Gegenstände, die
das Andenken der Familie befördern, einen so hohen Werth,
daß sie einem Pflegebefohlenen aufbewahrt
werden müsfen, obschon alles, was demselben ¬
weder zum Gebrauche, noch sonst zu einem ¬
Vortheile gereichen kann, oder nach
Anordnung des Vaters aufzubewahren ist,
veräußert werden muß. (231. §.)
Vortheilhaft ist daher nach dem Geiste unserer Gesetzgebung ¬
unstreitig alles, was nur immer unsere rechtliche ¬
Theilnahme in Anspruch nimmt; und folglich gebührt
auch unserm Gesetzgeber dasselbe Lob, welches D. G. Hufeland =
in seinem Werke über den eigenthümlichen Geist
des römischen Rechts 2. T. 2. A. 91. S. den Römern
zollt. Es heißt nähmlich dort: Allerdings sahen sie viel, und
oft auf das Nützliche, auf das, was Vortheil und Gewinn
bringt, was den Werth oder Preis der Güter erhöht, was
also die Gütermasse vermehrt. Freilich hatte mit diesen,
als ihren Gegenständen, die größte Masse der verschiedenen ¬
Rechte zu schaffen; aber die Gränze der Rechte ¬
überhaupt ward von ihnen hierauf nicht beschränkt
Sie kannten und ehrten die immateriellen, die geistigen,
die durch bloße Vorstellung vorhandenen, die in keiner
Schätzung anzuschlagenden Güter hinlänglich; sie gestanden =
dem Verstande, dem Gemüth, Kunstsinn, der Empfindung, ¬
der Zuneigung und Anhänglichkeit alles zu, was
ihnen gebührt. Daher erkannten sie denn als Gegenstand
von geltenden Rechten nicht bloß das an, was Vortheil
bringt, und Früchte abwirft, sondern auch alles, was nur
für Geist und Gemüth einen Werth haben kann. Dieß
war nun zwar nicht utile, wie jene Güter, und