Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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sondere  Verhältnisse,  oder  auf  zufällige  Eigenschaften  der
Sache  gründet,  (305.  §.)  ja  es  setzt  auf  Gegenstände,  die
das  Andenken  der  Familie  befördern,  einen  so  hohen  Werth,
daß  sie  einem  Pflegebefohlenen  aufbewahrt
werden  müsfen,  obschon  alles,  was  demselben ¬
  weder  zum  Gebrauche,  noch  sonst  zu  einem ¬
  Vortheile  gereichen  kann,  oder  nach
Anordnung  des  Vaters  aufzubewahren  ist,
veräußert  werden  muß.  (231.  §.)
Vortheilhaft  ist  daher  nach  dem  Geiste  unserer  Gesetzgebung ¬
  unstreitig  alles,  was  nur  immer  unsere  rechtliche ¬
  Theilnahme  in  Anspruch  nimmt;  und  folglich  gebührt
auch  unserm  Gesetzgeber  dasselbe  Lob,  welches  D.  G.  Hufeland =
  in  seinem  Werke  über  den  eigenthümlichen  Geist
des  römischen  Rechts  2.  T.  2.  A.  91.  S.  den  Römern
zollt.  Es  heißt  nähmlich  dort:  Allerdings  sahen  sie  viel,  und
oft  auf  das  Nützliche,  auf  das,  was  Vortheil  und  Gewinn
bringt,  was  den  Werth  oder  Preis  der  Güter  erhöht,  was
also  die  Gütermasse  vermehrt.  Freilich  hatte  mit  diesen,
als  ihren  Gegenständen,  die  größte  Masse  der  verschiedenen ¬
  Rechte  zu  schaffen;  aber  die  Gränze  der  Rechte ¬
  überhaupt  ward  von  ihnen  hierauf  nicht  beschränkt
Sie  kannten  und  ehrten  die  immateriellen,  die  geistigen,
die  durch  bloße  Vorstellung  vorhandenen,  die  in  keiner
Schätzung  anzuschlagenden  Güter  hinlänglich;  sie  gestanden =
  dem  Verstande,  dem  Gemüth,  Kunstsinn,  der  Empfindung, ¬
  der  Zuneigung  und  Anhänglichkeit  alles  zu,  was
ihnen  gebührt.  Daher  erkannten  sie  denn  als  Gegenstand
von  geltenden  Rechten  nicht  bloß  das  an,  was  Vortheil
bringt,  und  Früchte  abwirft,  sondern  auch  alles,  was  nur
für  Geist  und  Gemüth  einen  Werth  haben  kann.  Dieß
war  nun  zwar  nicht  utile,  wie  jene  Güter,  und
            
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