Object : Anleitung zur preußischen Prozeßpraxis mit Beispielen (1)

Die  besonderen  Klagen.
1194
Todtenschein  und  dieser  Aufsatz  ist  von  dem  Regimentskommando
an  Ein  königl.  wohllöbl.  rc.  Gericht  eingesendet  worden.  Wohldasselbe ¬
  hat  die  Vernehmung  der  beiden  Zeugen  veranlaßt  und  diese
haben  vor  dem  holsteinschen  Stadtgerichte  zu  Rendsburg  ihre  Unterschrift ¬
  anerkannt  und  eidlich  ausgesagt,  daß  ihnen  der  verstorbene ¬
  Major  v.  Degen  den  Aufsatz  in  dem  Lager  vor  Friedrichsort ¬
  als  seinen  letzten  Willen  zur  Mitunterschrift  vorgelegt  habe.
Alle  diese  Urkunden  befinden  sich  bei  den  Akten  Eines  wohllöbl  rc.
Gerichts,  betreffend  den  v.  Degenschen  Nachlaß.  Bevor  noch  dieser ¬
  letzte  Wille  angelangt  war,  hatte  der  Gutsbesitzer  Reinike
der  jetzt  Beklagte,  sich  einen  Todtenschein  verschafft  und  die  Publikation ¬
  jenes  alten  Testaments  erwirkt,  auf  dessen  Grund  er  sich  in
den  Besitz  der  v.  Degenschen  Verlassenschaft  und  damit  auch  in  den
Besitz  des  Ritterguts  Weitzenberg  gesetzt  hat.  Als  ich  mich  nach
meiner  Rückkehr  in  meiner  Eigenschaft  als  alleinigen  Universalerben ¬
  meldete  und  die  Herausgabe  der  Erbschaft  forderte,  wies  er
mich  höhnisch  ab,  sich  auf  sein  eigenes  vermeintliches  Erbrecht  aus
dem  alten  widerrufenen  Testamente  stützend.  Deshalb  trage  ich
darauf  an:
den  Bekl.  zu  verurtheilen,  mir  den  Besitz  der  Verlassenschaft ¬
  des  verstorbenen  Majors  v.  Degen  einzuräumen  und
dieselbe  nach  einem  förmlichen,  eidlich  zu  bestärkenden  Inventarium ¬
  herauszugeben,  bis  in  Petitorio  etwas  Anderes
entschieden  sein  wird,  auch  über  die  erhobenen  Nutzungen,
insbesondere  über  die  Verwaltung  des  Guts  Weitzenberg,
gehörige  mit  Belägen  versehene  Rechnung  zu  legen  und  die
Prozeßkosten  zu  tragen.
§.  284.
6.  Gesuch  auf  Einsetzung  der  Leibesfrucht  in  den  Erbschaftsbesitz. ¬
  (Imploratio  pro  obtinenda  missione  in  possessionem, -
  quae  fit  ventris  nomine.
(§.  875,  II.)
Die  Besitznehmung  einer  eröffneten  Erbschaft  für  eine  Leibesfrucht, ¬
  welche,  wenn  sie  lebensfähig  geboren  wäre,  unmittelbarer
Erbe  des  Erblassers  sein  würde,  giebt  nach  der  preußischen  Rechtsverfassung ¬
  einem  gerichtlichen  Prozesse  keinen  Raum;  sie  ist  eine
Verwaltungsangelegenheit,  welche  zum  Ressort  der  Vormundschaftsbehörden ¬
  gehört.  Ist  die  Frauensperson,  welche  mit  dem  künftigen
Erben  schwanger  geht,  die  Wittwe  des  Erblassers,  welche  mit  ihm
bis  zum  Tode  in  friedlicher  Ehe  zusammengelebt  hat,  so  befindet
            
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