Die besonderen Klagen.
1194
Todtenschein und dieser Aufsatz ist von dem Regimentskommando
an Ein königl. wohllöbl. rc. Gericht eingesendet worden. Wohldasselbe ¬
hat die Vernehmung der beiden Zeugen veranlaßt und diese
haben vor dem holsteinschen Stadtgerichte zu Rendsburg ihre Unterschrift ¬
anerkannt und eidlich ausgesagt, daß ihnen der verstorbene ¬
Major v. Degen den Aufsatz in dem Lager vor Friedrichsort ¬
als seinen letzten Willen zur Mitunterschrift vorgelegt habe.
Alle diese Urkunden befinden sich bei den Akten Eines wohllöbl rc.
Gerichts, betreffend den v. Degenschen Nachlaß. Bevor noch dieser ¬
letzte Wille angelangt war, hatte der Gutsbesitzer Reinike
der jetzt Beklagte, sich einen Todtenschein verschafft und die Publikation ¬
jenes alten Testaments erwirkt, auf dessen Grund er sich in
den Besitz der v. Degenschen Verlassenschaft und damit auch in den
Besitz des Ritterguts Weitzenberg gesetzt hat. Als ich mich nach
meiner Rückkehr in meiner Eigenschaft als alleinigen Universalerben ¬
meldete und die Herausgabe der Erbschaft forderte, wies er
mich höhnisch ab, sich auf sein eigenes vermeintliches Erbrecht aus
dem alten widerrufenen Testamente stützend. Deshalb trage ich
darauf an:
den Bekl. zu verurtheilen, mir den Besitz der Verlassenschaft ¬
des verstorbenen Majors v. Degen einzuräumen und
dieselbe nach einem förmlichen, eidlich zu bestärkenden Inventarium ¬
herauszugeben, bis in Petitorio etwas Anderes
entschieden sein wird, auch über die erhobenen Nutzungen,
insbesondere über die Verwaltung des Guts Weitzenberg,
gehörige mit Belägen versehene Rechnung zu legen und die
Prozeßkosten zu tragen.
§. 284.
6. Gesuch auf Einsetzung der Leibesfrucht in den Erbschaftsbesitz. ¬
(Imploratio pro obtinenda missione in possessionem, -
quae fit ventris nomine.
(§. 875, II.)
Die Besitznehmung einer eröffneten Erbschaft für eine Leibesfrucht, ¬
welche, wenn sie lebensfähig geboren wäre, unmittelbarer
Erbe des Erblassers sein würde, giebt nach der preußischen Rechtsverfassung ¬
einem gerichtlichen Prozesse keinen Raum; sie ist eine
Verwaltungsangelegenheit, welche zum Ressort der Vormundschaftsbehörden ¬
gehört. Ist die Frauensperson, welche mit dem künftigen
Erben schwanger geht, die Wittwe des Erblassers, welche mit ihm
bis zum Tode in friedlicher Ehe zusammengelebt hat, so befindet