Contents : Deiters, Peter Franz Ignaz: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft, nach dem münsterischen Provinzialrechte, dem preußischen Landrechte, und ihrem Verhältnisse zueinander

Fünfter  Abschn.  Folgen  d.  Auflösung.  §.  90.  263
verminderte.  Nach  beiden  Ansichten  also  träte  auch  hier  die
Collation  ein;  wie  sich  denn  jene  Zeugnisse  auch  mit  auf
diesen  Fall  beziehn  können  und  beziehn.  Sofern  durch  solche
frühere  Geschenke  an  einige  Kinder  die  andern  sich  verletzt  glauben ¬
  möchten:  fällt  dieß  mit  dem  zweiten  Punkte  zusammen.
Da  der  überlebende  Parens  alles  ohne  Ausnahme  in  Theilung ¬
  bringen  soll,  was  zur  Zeit  des  ersten  Todesfalles  vorhanden ¬
  und  übrig  gewesen:  so  ist  die  gleichmäßige  Praxis
durchaus  im  Rechte  begründet,  daß  etwa  veräußerte  Vermögensstücke ¬
  dem  Werthe  nach  in  Rechnung  gebracht,  mit  andern
Worten:  dem  Parens  angerechnet  werden  s).  Wie  stimmt
das  aber  mit  seinem  vorhergehenden  freien  Verfügungsrechte?
Am  einfachsten  gewiß  nach  der  Annahme  des  aug.  Anf.
Die  freie  Verfügung  bezieht  sich  mehr  auf  die  Verhältnisse
zu  Dritten  und  auf  die  einzelnen  individuellen  Stücke  der
Masse;  sodaß  die  Quote  der  Kinder  mehr  nur  als  der  Werth
derselben,  also  recht  eigentlich  als  Vermögen  (§.  1.)  anzusehn ¬
  ist.  Es  ist  schon  ein  Ueberschreiten  der  bloßen  derartig
freien  Verwaltung,  daß  im  Nothfalle  auch  der  Antheil
der  Kinder  soll  angegriffen  werden  können  (§.  87,3.),  Solcher
Nothfall  darf  aber  unverkennlich  nicht  angenommen  werden,
solange  für  den  überlebenden  Parens  noch  andere  Hülfsquellen ¬
  vorhanden  waren,  also  namentlich,  solange  noch  von
seinem  Antheile  etwas  vorhanden  war.  Wenn  er  jedoch
wirklich  aus  Noth  den  Theil  der  Kinder  angegriffen  haben
sollte,  sodaß  also  der  einzurechnende  Werth  das  Vorhandene
überstiege:  so  scheint  es  freilich  gegen  den  Buchstaben,  ist
aber  wohl  nicht  gegen  den  Geist  unseres  Rechts,  ihn  für  das
Uebrige  nicht  als  Schuldner  der  Kinder  zu  betrachten.  —
Bei  der  unio  pror.  müßten  der  Strenge  nach  allerdings
die  Verfügungen  des  Parens  als  ihres  Organs  die  Theilungsmasse ¬
  modificiren;  da  im  Augenblicke  der  Schichtung
selbst  erst  die  Theile  sich  bildeten,  also  auch  auf  den  dann
s)  Brgl  statt  aller  Schlüter  §.  86.  und  Präj.  1.
            
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