Fünfter Abschn. Folgen d. Auflösung. §. 90. 263
verminderte. Nach beiden Ansichten also träte auch hier die
Collation ein; wie sich denn jene Zeugnisse auch mit auf
diesen Fall beziehn können und beziehn. Sofern durch solche
frühere Geschenke an einige Kinder die andern sich verletzt glauben ¬
möchten: fällt dieß mit dem zweiten Punkte zusammen.
Da der überlebende Parens alles ohne Ausnahme in Theilung ¬
bringen soll, was zur Zeit des ersten Todesfalles vorhanden ¬
und übrig gewesen: so ist die gleichmäßige Praxis
durchaus im Rechte begründet, daß etwa veräußerte Vermögensstücke ¬
dem Werthe nach in Rechnung gebracht, mit andern
Worten: dem Parens angerechnet werden s). Wie stimmt
das aber mit seinem vorhergehenden freien Verfügungsrechte?
Am einfachsten gewiß nach der Annahme des aug. Anf.
Die freie Verfügung bezieht sich mehr auf die Verhältnisse
zu Dritten und auf die einzelnen individuellen Stücke der
Masse; sodaß die Quote der Kinder mehr nur als der Werth
derselben, also recht eigentlich als Vermögen (§. 1.) anzusehn ¬
ist. Es ist schon ein Ueberschreiten der bloßen derartig
freien Verwaltung, daß im Nothfalle auch der Antheil
der Kinder soll angegriffen werden können (§. 87,3.), Solcher
Nothfall darf aber unverkennlich nicht angenommen werden,
solange für den überlebenden Parens noch andere Hülfsquellen ¬
vorhanden waren, also namentlich, solange noch von
seinem Antheile etwas vorhanden war. Wenn er jedoch
wirklich aus Noth den Theil der Kinder angegriffen haben
sollte, sodaß also der einzurechnende Werth das Vorhandene
überstiege: so scheint es freilich gegen den Buchstaben, ist
aber wohl nicht gegen den Geist unseres Rechts, ihn für das
Uebrige nicht als Schuldner der Kinder zu betrachten. —
Bei der unio pror. müßten der Strenge nach allerdings
die Verfügungen des Parens als ihres Organs die Theilungsmasse ¬
modificiren; da im Augenblicke der Schichtung
selbst erst die Theile sich bildeten, also auch auf den dann
s) Brgl statt aller Schlüter §. 86. und Präj. 1.