Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  36.
werden,  weshalb  er  das  Gesetz  gegeben  hat.  Und  hierin
besteht  nun  die  logische  Gesetzauslegung,  welche
die  Absicht  und  den  Beweggrund  des  Gesetzgebers  untersucht,
und  hieraus  beurthellt,  ob  man  bey  den  Worten  stehen  bleiben, =
  oder  dieselben  ausdehnen  oder  einschränken  müsse.  Hat
nun  der  Gesetzgeber  selbst  den  Grund  hinzugefügt,  der  ihn
bewogen  hat,  das  Gesetz  zu  geben,  so  hat  der  Ausleger
sodann  keine  weitere  Mühe,  denselben  aufzusuchen;  nur
muß  es  gewiß  seyn,  daß  der  Gesetzgeber  den  wahren,  wesentlichen ¬
  Grund  im  Gesetze  angeführet  habe.  Denn  nicht
selten  haben  die  Gesetzgeber  aus  Staatspolitic  ihre  wahre
Absicht  verschwiegen,  und  ihre  Gesetze  mit  allerhand  Scheingründen =
  zu  coloriren  gesucht  **).  Ist  aber  der  Grund  dem
Gesetze  nicht  beygefüͤgt,  oder  ist  der  im  Gesetz  angefuͤhrte
Grund  so  beschaffen,  daß  man  billig  daran  zweifeln  muß,
ob  es  der  wahre  wesentliche  Grund  sey;  so  ist  es  Pflicht
des  Gesetzauslegers,  denselben  auszuforschen,  und  hier  müssen ¬
  ihm  die  Geschichte  von  der  Veranlassung  des  Gesetzes, ¬
  Kenntniß  der  damaligen  Staatsverfassung,  der
Sitten  und  Gebräuche,  auch  der  zur  Zeit  der  Gesetzge ¬
 =
  Man  vergleiche  hier  Herm.  Ern.  RUMEEL  Diss.  de  legum  rationibus, ¬
  quae  in  ipsis  legibus  minus  accurate  exhibentur.  Erfordiae ¬
  1765.  Beyspiele  aus  dem  Civilrecht  hat  auch  WALCH
ad  Eckhardum  pag.  26.  aus  dem  canonischen  Recht  aber  habe
ich  dergleichen  in  meinen  Praecognitis  angeführt  §.  35.  Man
hüte  sich  jedoch,  daß  man  nicht  die  in  den  Gesetzen  angeführte
Gründe  ohne  Grund  für  unzureichend  hält.  Hiervon  hat  Frid.
Gottfr.  HAUCK  in  Diss.  de  rationibus  ICtorum  veterum  falso
suspectis  Trajecti  ad  Rhen.  1734.  sehr  ausführlich  gehandelt,
welche  in  Ger.  OELRICHS  Thes.  Dissert.  Belgicar.  T.  I.  pag.  314.
steht.
            
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