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1. Buch. 1. Tit. §. 36.
werden, weshalb er das Gesetz gegeben hat. Und hierin
besteht nun die logische Gesetzauslegung, welche
die Absicht und den Beweggrund des Gesetzgebers untersucht,
und hieraus beurthellt, ob man bey den Worten stehen bleiben, =
oder dieselben ausdehnen oder einschränken müsse. Hat
nun der Gesetzgeber selbst den Grund hinzugefügt, der ihn
bewogen hat, das Gesetz zu geben, so hat der Ausleger
sodann keine weitere Mühe, denselben aufzusuchen; nur
muß es gewiß seyn, daß der Gesetzgeber den wahren, wesentlichen ¬
Grund im Gesetze angeführet habe. Denn nicht
selten haben die Gesetzgeber aus Staatspolitic ihre wahre
Absicht verschwiegen, und ihre Gesetze mit allerhand Scheingründen =
zu coloriren gesucht **). Ist aber der Grund dem
Gesetze nicht beygefüͤgt, oder ist der im Gesetz angefuͤhrte
Grund so beschaffen, daß man billig daran zweifeln muß,
ob es der wahre wesentliche Grund sey; so ist es Pflicht
des Gesetzauslegers, denselben auszuforschen, und hier müssen ¬
ihm die Geschichte von der Veranlassung des Gesetzes, ¬
Kenntniß der damaligen Staatsverfassung, der
Sitten und Gebräuche, auch der zur Zeit der Gesetzge ¬
=
Man vergleiche hier Herm. Ern. RUMEEL Diss. de legum rationibus, ¬
quae in ipsis legibus minus accurate exhibentur. Erfordiae ¬
1765. Beyspiele aus dem Civilrecht hat auch WALCH
ad Eckhardum pag. 26. aus dem canonischen Recht aber habe
ich dergleichen in meinen Praecognitis angeführt §. 35. Man
hüte sich jedoch, daß man nicht die in den Gesetzen angeführte
Gründe ohne Grund für unzureichend hält. Hiervon hat Frid.
Gottfr. HAUCK in Diss. de rationibus ICtorum veterum falso
suspectis Trajecti ad Rhen. 1734. sehr ausführlich gehandelt,
welche in Ger. OELRICHS Thes. Dissert. Belgicar. T. I. pag. 314.
steht.