Full text : Mandry, Gustav von: ¬Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze

Die  juristischen  Personen.
138
Freilich  ist  auch  dieß  und  außerdem  noch  weiter  bestritten,  ob
nicht  noch  andere  Arten  von  Handelsgesellschaften  auf  Grund  der  betr.
Bestimmungen  als  juristische  Personen  anzusehen  sind.  Es  ist  aber
in  dieser  Richtung  auf  die  handelsrechtliche  Literatur  zu  verweisen  1*)
Die  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz ¬
  (in  der  Fassung  vom  12.  März  1894)  angeordneten
Armen=Verbände  (Orts-  und  Landarmen=Verbände)  sind  nicht
reichsgesetzlich  für  juristische  Personen  erklärt,  können  aber  durch  die
ausführenden  Landesgesetze  (§  8  des  Gesetzes)  so  gestaltet  werden,  daß
sie  Persönlichkeit  haben  *2).
§  13.  Die  gewerblichen  Innungen  und  Innungsverbände.
Mit  den  gewerblichen  Innungen  beschäftigt  sich  die  Reichsgewerbeordnung ¬
  in  den  §§  81—104  0.
Diese  Gesetzesbestimmungen  sind  aber  nur  zu  einem  Theil  (§§  81
bis  96)  schon  im  ursprünglichen  Texte  der  Gewerbeordnung  enthalten
gewesen.  Die  Paragraphen  97—104  g  beruhen  auf  dem  Innungsgesetz ¬
  (Novelle)  vom  18.  Juli  1881  *)  und  diese  Paragraphen  sind
selbst  wieder  durch  spätere  Gesetze  theils  abgeändert,  theils  ergänzt
worden.  Durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  erhielt  §  98“  Ziff.  2
11)  Thöl,  Handelsrecht  (6.  Aufl.)  §  57  und  §  121  f.;  Gareis,
das  deutsche  Handelsrecht  §  23  f.  und  weitere  Literatur  (über  die  rechtliche ¬
  Natur  speziell  der  Aktiengesellschaften)  in  Stobbe  F.  §  58  Note  12
und  Windscheid  I.  §  58  Note  5.
12)  Reichsger.  Bd.  5  S.  363  und  bei  Gruchot  Beiträge  XXV.  119.
1)  Ueber  die  Materialien  der  Gew.=O.  vgl.  oben  in  §  7  Note  4:
dazu  Jacobi,  die  Gewerbegesetzgebung  S.  107;  Koller,  Archiv  III.
S.  422  und  135;  Kayser  im  Reichsarchiv  I.,  240  f.;  Schicker,  Gewerbeordnung ¬
  3.  Aufl.  (1892)  S.  215  ff.  Zur  Auslegung  des  Innungsgesetzes ¬
  vom  18.  Juli  1881  sind  namentlich  dienlich  die  Motive
(Reichstags=Verhandlungen  von  1881,  Drucksachen  I.  Nr.  49)  und  der
Kommissionsbericht  (a.  a.  O.  II.  Nr.  128).  Die  landesrechtlichen
Ausf.=Verfügungen  zum  Innungsgesetze  sind  hier  nicht  aufzuführen:  Die
preußische  datirt  vom  9.  März  1882.  In  Betracht  kommen  jetzt  die  Vollzugsverfügungen ¬
  zur  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  vom  1.  Juni  1883.
Speziell  für  Württemberg  hat  die  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  19.  November  1883  §  88  ff.  die  in  Frage  stehenden  Behörden
des  Näheren  dahin  bestimmt,  daß  unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde" ¬
  in  Titel  VI  der  Gew.=O.  die  Kreisregierungen  zu  verstehen ¬
  sind,  daß  ferner  als  „Centralbehörde"  das  Ministerium  des  Innern,
als  „Gemeindebehörde"  im  Sinne  des  §  104  Abs.  1  der  Ortsvorsteher
bezw.  der  Gemeinderath,  als  „Aufsichtsbehörde"  (§  104  cit.)  die  Gemeindebehörde ¬
  eventuell  das  Oberamt,  als  „Polizeibehörde"  endlich  im
Sinne  des  §  100  d  Abs.  2  der  Ortsvorsteher  zu  gelten  hat.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer