Die juristischen Personen.
138
Freilich ist auch dieß und außerdem noch weiter bestritten, ob
nicht noch andere Arten von Handelsgesellschaften auf Grund der betr.
Bestimmungen als juristische Personen anzusehen sind. Es ist aber
in dieser Richtung auf die handelsrechtliche Literatur zu verweisen 1*)
Die durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz ¬
(in der Fassung vom 12. März 1894) angeordneten
Armen=Verbände (Orts- und Landarmen=Verbände) sind nicht
reichsgesetzlich für juristische Personen erklärt, können aber durch die
ausführenden Landesgesetze (§ 8 des Gesetzes) so gestaltet werden, daß
sie Persönlichkeit haben *2).
§ 13. Die gewerblichen Innungen und Innungsverbände.
Mit den gewerblichen Innungen beschäftigt sich die Reichsgewerbeordnung ¬
in den §§ 81—104 0.
Diese Gesetzesbestimmungen sind aber nur zu einem Theil (§§ 81
bis 96) schon im ursprünglichen Texte der Gewerbeordnung enthalten
gewesen. Die Paragraphen 97—104 g beruhen auf dem Innungsgesetz ¬
(Novelle) vom 18. Juli 1881 *) und diese Paragraphen sind
selbst wieder durch spätere Gesetze theils abgeändert, theils ergänzt
worden. Durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 erhielt § 98“ Ziff. 2
11) Thöl, Handelsrecht (6. Aufl.) § 57 und § 121 f.; Gareis,
das deutsche Handelsrecht § 23 f. und weitere Literatur (über die rechtliche ¬
Natur speziell der Aktiengesellschaften) in Stobbe F. § 58 Note 12
und Windscheid I. § 58 Note 5.
12) Reichsger. Bd. 5 S. 363 und bei Gruchot Beiträge XXV. 119.
1) Ueber die Materialien der Gew.=O. vgl. oben in § 7 Note 4:
dazu Jacobi, die Gewerbegesetzgebung S. 107; Koller, Archiv III.
S. 422 und 135; Kayser im Reichsarchiv I., 240 f.; Schicker, Gewerbeordnung ¬
3. Aufl. (1892) S. 215 ff. Zur Auslegung des Innungsgesetzes ¬
vom 18. Juli 1881 sind namentlich dienlich die Motive
(Reichstags=Verhandlungen von 1881, Drucksachen I. Nr. 49) und der
Kommissionsbericht (a. a. O. II. Nr. 128). Die landesrechtlichen
Ausf.=Verfügungen zum Innungsgesetze sind hier nicht aufzuführen: Die
preußische datirt vom 9. März 1882. In Betracht kommen jetzt die Vollzugsverfügungen ¬
zur Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juni 1883.
Speziell für Württemberg hat die Verfügung des Ministeriums des
Innern vom 19. November 1883 § 88 ff. die in Frage stehenden Behörden
des Näheren dahin bestimmt, daß unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde" ¬
in Titel VI der Gew.=O. die Kreisregierungen zu verstehen ¬
sind, daß ferner als „Centralbehörde" das Ministerium des Innern,
als „Gemeindebehörde" im Sinne des § 104 Abs. 1 der Ortsvorsteher
bezw. der Gemeinderath, als „Aufsichtsbehörde" (§ 104 cit.) die Gemeindebehörde ¬
eventuell das Oberamt, als „Polizeibehörde" endlich im
Sinne des § 100 d Abs. 2 der Ortsvorsteher zu gelten hat.