Metadaten : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 29 (1878))

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Begünstigung und Hehlerei.

Begünstigers befördert, oder demselben nach Voll^ehung seiner be-
günstigenden Thätigkeil anderweiten Beistand — etwa bei der
Sicherung der durch die Begünstigung erlangten Vortheile — leistet,
als den Begünstiger des Begünstigers zu bezeichnen und entsprechend
zu bestrafen. War die Begünstigung der Begünstigung vor der Tha-
der Begünstigung zugesagt worden, so hat man hierin eine intellect
tuelle Mitwirkung zu der Begünstigung. — Die Behauptung V.
daß das St.G.B. eine strafbare Begünstigung der Begünstigung
nicht zulasse, kann hiernach nicht als richtig anerkannt werden. Der
Wortlaut des §. 257 spricht keineswegs dagegen. Es ist namentlich
nach diesem §. nicht einzusehen, warum nicht aus Eigennutz oder
auch uneigennützig einem Begünstiger Beistand geleistet werden könnte.
Der 8« 258 hingegen schließt freilich die Begünstigung der Begün-
stigung aus, weil er voraussetzt, daß der Begünstigte den Diebstahl,
Raub u. s. w. selbst begangen hat, was bei einem Begünstiger na-
türlich niemals der Fall sein kann. Es ist endlich nach dem St.G.B.
auch möglich, daß der Begünstiger eines Diebstahls einen anderen
Begünstiger dieses Diebstahls begünstigen, sich also in Concurrenz
mit dem Vergehen der Begünstigung des Diebstahls auch noch einer
Begünstigung der Begünstigung schuldig machen kann. Es sind
dieß eben Erscheinungen, die sich als Einwendungen gegen die Selbst-
ständigkeit des Vergehens der Begünstigung geltend machen, die
aber als Consequenzen betrachtet werden müssen, wenn man einmal
die Begünstigung als selbstständiges Vergehen ansehen zu müssen
glaubt. Im Uebrigen ist jedoch auch noch darauf hinzuweisen, daß
nach dem St.G.B. die Begünstigung. der Begünstigung sogar mit
der Strafe der Begünstigung belegt werden muß, da eine besondere
Strafe für sie nicht vorgesehen worden ist.
Ein Versuch der Begünstigung endlich soll darum nicht ange-
nommen werden können, weil der im Versuche enthaltene Wille
ganz der nämliche sein würde, wie er in der Vollendung zur Er-
scheinung komme, und weiter auch die Versuchshandlung keine ge-
ringere objective Bedeutung haben würde, als die Vollendung. Fordert
jedoch das St.G.B. von der Begünstigung einen wirklichen Effect,
so kann nach obigen Ausführungen selbstverständlich die Möglichkeit
eines Versuchs nicht bestritten werden.

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