Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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wiß  verzeichnet  und  schriftlich  eingelegt,  oder  im
Falle  der  mündlichen  Nothdurftshandlung  wenigstens ¬
  am  Ende  der  Verhandlung  zu  Protokoll  diktirt
werden;  widrigens  der  Gegner
a)  in  den  Ersatz  der  Prozeßkosten  nicht  verfällt
werden  könnte;
b)  der  Advokat,  der  diese  Expensnote  beyzulegen,  |  |
oder  seine  Expensen  anzugeben  unterließ,  des  Rechtes,
von  seiner  Parthey  die  Bezahlung  der  bestrittenen
Kosten  und  seines  Verdienstes  zu  fordern  verlustig;
c)  die  Parthey  selbst  sogar  berechtigt  seyn  solle,
die  bereits  geleistete  Zahlung  zurück  zu  begehren;
und  ist  alles  dieses  im  Urtheile  des  dießfälligen
Prozesses  selbst  auszudrücken.  (Resolution  vom
14.  Juny  1784  lit.  e.)  Uebrigens  versteht  es
sich  von  selbst,  daß  alles  dieses  nur  von  dem  Falle
gilt,  als  der  Gegner  in  die  Gerichtskosten  zu  verfällen =
  wäre.  Jst  der  offenbare  Fall  der  Aufhebung
der  Gerichtskosten  vorhanden,  und  keine  Expensnote
eingelegt;  so  sind  die  Gerichtskosten  blos  aufzuheben, =
  und  entsteht  keine  weitere  widrige  Folge  für
den  Advokaten  daraus,  der  die  Expensnote  einzulegen =
  unterließ,  indem  er  es  vielleicht  mit  Bedacht
und  gerade  deßwegen  that,  weil  er  voraus  sah,
daß  die  Gerichtskosten  werden  aufgehoben  werden.
II.  Liegt  die  schriftliche  Expensnote  vor,  oder
sind  die  Expensen  zu  Protokoll  dictirt;  so  muß
der  Richter  in  Ansehung  des  Ersatzes  der  Gerichtskosten =

            
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