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wiß verzeichnet und schriftlich eingelegt, oder im
Falle der mündlichen Nothdurftshandlung wenigstens ¬
am Ende der Verhandlung zu Protokoll diktirt
werden; widrigens der Gegner
a) in den Ersatz der Prozeßkosten nicht verfällt
werden könnte;
b) der Advokat, der diese Expensnote beyzulegen, | |
oder seine Expensen anzugeben unterließ, des Rechtes,
von seiner Parthey die Bezahlung der bestrittenen
Kosten und seines Verdienstes zu fordern verlustig;
c) die Parthey selbst sogar berechtigt seyn solle,
die bereits geleistete Zahlung zurück zu begehren;
und ist alles dieses im Urtheile des dießfälligen
Prozesses selbst auszudrücken. (Resolution vom
14. Juny 1784 lit. e.) Uebrigens versteht es
sich von selbst, daß alles dieses nur von dem Falle
gilt, als der Gegner in die Gerichtskosten zu verfällen =
wäre. Jst der offenbare Fall der Aufhebung
der Gerichtskosten vorhanden, und keine Expensnote
eingelegt; so sind die Gerichtskosten blos aufzuheben, =
und entsteht keine weitere widrige Folge für
den Advokaten daraus, der die Expensnote einzulegen =
unterließ, indem er es vielleicht mit Bedacht
und gerade deßwegen that, weil er voraus sah,
daß die Gerichtskosten werden aufgehoben werden.
II. Liegt die schriftliche Expensnote vor, oder
sind die Expensen zu Protokoll dictirt; so muß
der Richter in Ansehung des Ersatzes der Gerichtskosten =