Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  iustitia  et  iure.
239
tigen  Erkenntnißgründen  verfahren  werden,  damit  man
nicht  Emblemata  zu  finden  vermeinet,  wo  doch  dergleichen ¬
  wirklich  nicht  vorhanden  sind  *).  Hierzu  wird
nun  freylich  eine  genaue  Kenntniß  der  Chronologie  der
römischen  Rechtsgelahrtheit,  und  fleisige  Vergleichung
der  Quellen,  aus  denen  die  Compilatoren  geschöpft
haben,  vorzüglich  der  Fragmente  des  Antejustinianeischen ¬
  römischen  Rechts,  d.  i.  der  Ueberbleibsel,  die  wir
noch  von  einigen  Schriften  der  ältern  römischen  Rechtsgelehrten, ¬
  nämlich  des  Cajus,  Paulus,  Ulpianus,
u.  a.  desgleichen  vom  Gregorianischen,  Hermogenia ¬
 ¬
  wenn  man  nicht  ein  Emblema  Triboniani  annimmt.  Denn
ohne  Zweifel  war  von  einem  solchen  Falle  die  Rede,  wo  die
Sache  sub  pacto  fiduciae  verpfändet  war,  und  der  Creditor  ein
interimistisches  Eigenthum  hatte;  weil  aber  zu  Justinians
Zeiten  diese  Fiducia  aufgehoben  war,  so  verwandelte  Tribonian =
  die  Worte  si  non  fiduciae  creditoris  in  si  non  in  usu  creditoris. ¬
  So  urtheilt  auch  lo.  van  de  WATER  Observat.  iur.
Rom.  Lib.  I.  cap.  10.  Jndessen  glaubt  Adrian.  Nicol.  MoLLER -
  in  Selectis  iur.  civ.  capitibus.  Traj.  ad  Rhen.  1763.  Cap.
IV.  §.  5.  (in  Ger.  OELRICHS  Thes.  nov.  Dissertat.  Belgicar.
T.  II.  Vol.  2.  pag.  134.)  daß  sich  die  Stelle  auch  ohne  Hülfe
eines  Emblema's  erklären  lasse.
51)  Sohat  man  z.  B.  in  der  L.  1.  D.  de  Legat.  1.  ein  bergleichen
emblema  Triboniani  zu  finden  geglaubt;  allein  ohne  genugsamen =
  Grund,  wie  Walch  ad  Eckhardum  §.  240.  pag.  431.  gezeigt =
  hat.  1o.  Tac.  WISSENBACHII  Emblemata  TribonianiFranequerae -
  1641.  8.  enthalten  mehrere  Beyspiele  ungegründeter =
  Emblematen,  welche  lo.  wYBO  in  Diss.  de  Triboniani  ab
Emblematibus  Wissenbachii  liberato.  Ultrajecti  ad  Rhen,  1729.
4.  gesammlet,  und  widerlegt  hat.  Beyde  Schriftein  sind  cum
praef.  HEINECCII  Halae  1736.  8.  wieder  aufgelegt  wworden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer