De iustitia et iure.
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tigen Erkenntnißgründen verfahren werden, damit man
nicht Emblemata zu finden vermeinet, wo doch dergleichen ¬
wirklich nicht vorhanden sind *). Hierzu wird
nun freylich eine genaue Kenntniß der Chronologie der
römischen Rechtsgelahrtheit, und fleisige Vergleichung
der Quellen, aus denen die Compilatoren geschöpft
haben, vorzüglich der Fragmente des Antejustinianeischen ¬
römischen Rechts, d. i. der Ueberbleibsel, die wir
noch von einigen Schriften der ältern römischen Rechtsgelehrten, ¬
nämlich des Cajus, Paulus, Ulpianus,
u. a. desgleichen vom Gregorianischen, Hermogenia ¬
¬
wenn man nicht ein Emblema Triboniani annimmt. Denn
ohne Zweifel war von einem solchen Falle die Rede, wo die
Sache sub pacto fiduciae verpfändet war, und der Creditor ein
interimistisches Eigenthum hatte; weil aber zu Justinians
Zeiten diese Fiducia aufgehoben war, so verwandelte Tribonian =
die Worte si non fiduciae creditoris in si non in usu creditoris. ¬
So urtheilt auch lo. van de WATER Observat. iur.
Rom. Lib. I. cap. 10. Jndessen glaubt Adrian. Nicol. MoLLER -
in Selectis iur. civ. capitibus. Traj. ad Rhen. 1763. Cap.
IV. §. 5. (in Ger. OELRICHS Thes. nov. Dissertat. Belgicar.
T. II. Vol. 2. pag. 134.) daß sich die Stelle auch ohne Hülfe
eines Emblema's erklären lasse.
51) Sohat man z. B. in der L. 1. D. de Legat. 1. ein bergleichen
emblema Triboniani zu finden geglaubt; allein ohne genugsamen =
Grund, wie Walch ad Eckhardum §. 240. pag. 431. gezeigt =
hat. 1o. Tac. WISSENBACHII Emblemata TribonianiFranequerae -
1641. 8. enthalten mehrere Beyspiele ungegründeter =
Emblematen, welche lo. wYBO in Diss. de Triboniani ab
Emblematibus Wissenbachii liberato. Ultrajecti ad Rhen, 1729.
4. gesammlet, und widerlegt hat. Beyde Schriftein sind cum
praef. HEINECCII Halae 1736. 8. wieder aufgelegt wworden.