240 II. Ueber d.Aufgabe u. Methode d. Wissenschaft d. Vermögensrechtes.
jene Eigenschaft nicht schon an sich, sondern nur dann mitzubezeichnen ¬
im Stande ist, wenn man von der unrichtigen
Voraussetzung ausgeht, die Verfolgbarkeit gegen Dritte sei ein
nothwendiges Merkmal des Rechtes an fremder Sache ’).
Die Sätze ad 3 und 4 liegen allerdings in der Definition, aber
nicht anders, als in der Behauptung 2X 2 = 4 auch enthalten
ist, dass 2 X 2 nicht = 5, nicht = 6 u. s. w. ist. Denn, dass
ein Pfandrecht an eigener Sache nicht bestehen könne, ist
lediglich eine Umkehrung der Behauptung, dass es ein Recht
an fremder Sache sei; und wenn man in der Definition die
Sicherung einer Forderung als den Zweck des Pfandrechtes
angiebt, dann braucht nicht erst die Wissenschaft zu kommen,
um zu beweisen, dass wo nichts zu sichern ist, auch kein
Pfandrecht besteht. Auf diesem Wege ist freilich die »Vermehrung ¬
des Rechtes aus sich selbst, ein Wachsthum von innen
heraus «, welches Ihering (S. 40) als eine Frucht der »Rechtsbegriffe« ¬
bezeichnet, leicht zu befördern; das ist aber nur ein
Wachsthum in die Breite. Von einer »Erhöhung des Aggregatszustandes« ¬
der Rechtssätze aber könnte nur insofern gesprochen
werden als bei der Auflösung in die »logischen Momente « gewöhnlich ¬
ein wesentlicher Bestandtheil des Rechtssatzes, der
Imperativ desselben, verflüchtigt wird.
Der richtige Kern von Ihering’s Ausführungen liegt
allein in dem Vergleich, welchen er zwischen den Rechtsbegriffen ¬
und dem Alphabet zieht; gerade eine nüchterne Wurdigung ¬
desselben zeigt aber, wie weit Ihering dessen Bedeutung ¬
überschätzt.
In jeder Wissenschaft besteht das Bedürfniss nach einer
Terminologie, welche sie in den Stand setzt, grössere Complexe ¬
von Thatbeständen und von Erscheinungen, deren Bezeichnung ¬
durch die Sprache des gewöhnlichen Lebens ganze
1) Vgl. unten § 33.