Inhaltsverzeichnis : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

240  II.  Ueber  d.Aufgabe  u.  Methode  d.  Wissenschaft  d.  Vermögensrechtes.
jene  Eigenschaft  nicht  schon  an  sich,  sondern  nur  dann  mitzubezeichnen ¬
  im  Stande  ist,  wenn  man  von  der  unrichtigen
Voraussetzung  ausgeht,  die  Verfolgbarkeit  gegen  Dritte  sei  ein
nothwendiges  Merkmal  des  Rechtes  an  fremder  Sache  ’).
Die  Sätze  ad  3  und  4  liegen  allerdings  in  der  Definition,  aber
nicht  anders,  als  in  der  Behauptung  2X  2  =  4  auch  enthalten
ist,  dass  2  X  2  nicht  =  5,  nicht  =  6  u.  s.  w.  ist.  Denn,  dass
ein  Pfandrecht  an  eigener  Sache  nicht  bestehen  könne,  ist
lediglich  eine  Umkehrung  der  Behauptung,  dass  es  ein  Recht
an  fremder  Sache  sei;  und  wenn  man  in  der  Definition  die
Sicherung  einer  Forderung  als  den  Zweck  des  Pfandrechtes
angiebt,  dann  braucht  nicht  erst  die  Wissenschaft  zu  kommen,
um  zu  beweisen,  dass  wo  nichts  zu  sichern  ist,  auch  kein
Pfandrecht  besteht.  Auf  diesem  Wege  ist  freilich  die  »Vermehrung ¬
  des  Rechtes  aus  sich  selbst,  ein  Wachsthum  von  innen
heraus  «,  welches  Ihering  (S.  40)  als  eine  Frucht  der  »Rechtsbegriffe« ¬
  bezeichnet,  leicht  zu  befördern;  das  ist  aber  nur  ein
Wachsthum  in  die  Breite.  Von  einer  »Erhöhung  des  Aggregatszustandes« ¬
  der  Rechtssätze  aber  könnte  nur  insofern  gesprochen
werden  als  bei  der  Auflösung  in  die  »logischen  Momente  «  gewöhnlich ¬
  ein  wesentlicher  Bestandtheil  des  Rechtssatzes,  der
Imperativ  desselben,  verflüchtigt  wird.
Der  richtige  Kern  von  Ihering’s  Ausführungen  liegt
allein  in  dem  Vergleich,  welchen  er  zwischen  den  Rechtsbegriffen ¬
  und  dem  Alphabet  zieht;  gerade  eine  nüchterne  Wurdigung ¬
  desselben  zeigt  aber,  wie  weit  Ihering  dessen  Bedeutung ¬
  überschätzt.
In  jeder  Wissenschaft  besteht  das  Bedürfniss  nach  einer
Terminologie,  welche  sie  in  den  Stand  setzt,  grössere  Complexe ¬
  von  Thatbeständen  und  von  Erscheinungen,  deren  Bezeichnung ¬
  durch  die  Sprache  des  gewöhnlichen  Lebens  ganze
1)  Vgl.  unten  §  33.
            
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