Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  35.
Kaisers  Leo  größtentheils  compilirt  worden  sind  *);  son,
dern  auch  ächtlateinische,  wie  Julians  Epitome  latina  Novellarum, ¬
  deßgleichen  die  Haloandrinische  und  Hombergkische ¬
  Uebersetzung  von  den  griechischen  Novellen  des
Kr.  Justinians;  ja  auch  wohlgerathene  und  nach  richtigen =
  Grundsätzen  der  grammatischen  Interpretation  geschriebene ¬
  teutsche  Uebersetzungen,  wie  z.  B.  der  ohnlaͤngst  erschienene ¬
  Versuch  üͤber  den  vierzehnten  Titel  des  zweyten  Buchs
der  Pandecten  von  Verträgen,  nicht  vernachläßiget
werden  "*).  Auch  sind  die  Glossen  sowohl  des  civil-  als
kanonischen  Rechts  nicht  ganz  zu  verwerfen  *2).  Ein  vortrefliches ¬
  Hülfsmittel,  den  wahren  und  ursprünglichen
Verstand  eines  Gesetzes  zu  ergrüͤnden,  ist  jedoch  die  Vergleichung ¬
  aller  der  aus  eben  demselben  Buche  eines  Rechtsgelehrten ¬
  genommenen  Stellen  in  den  Pandecten  mittelst
ihrer  Inscription;  desgleichen  die  Verbindung  derjenigen
Constitutionen  des  Justinianeischen  Codex,  welche  einerley
Ueberschrift  und  Unterschrift  haben,  auch  ursprünglich  zusammengehörten, ¬
  von  den  Compilatoren  aber  getrennt  worden ¬

40)  Mit  diesen  sind  die  glossae  nomicae  zu  verbinden,  wovon  ich
§.  62.  gehandelt  habe.
41)  Sammlung  der  röm.  Gesetze  auf  Befehl  K.  Justinians =
  verfertigt.  l.  Th.  Pandecten  Frankf.  und
Leipzig  1785.  8.  Der  Verfasser  dieser  wohlgerathenen  Uebersetzung, =
  der  sich  in  der  Vorrede  J.  P.  F.  unterzeichnet  hat,  ist
der  Herr  Geh.  Tribunalsrath  Höpfner  in  Darmstadt.
42)  Man  vergleiche  hier  Abr.  WIELING  Orat.  pro  Glossatoribus
hinter  Desselben  Lectionib.  iuris  civ.  Traj.  ad  Rhen.  1740.
und  lo.  SAXONII  Hattestedii  Opusc.  de  glossis  Accursianis,  absque -
  eis  ius  civile,  quale  hodie  est  in  usu,  intelligi  recte,  exercerique ¬
  non  posse.  Basiliae  1548.  8.
            
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