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1. Buch. 1. Tit. §. 35.
Kaisers Leo größtentheils compilirt worden sind *); son,
dern auch ächtlateinische, wie Julians Epitome latina Novellarum, ¬
deßgleichen die Haloandrinische und Hombergkische ¬
Uebersetzung von den griechischen Novellen des
Kr. Justinians; ja auch wohlgerathene und nach richtigen =
Grundsätzen der grammatischen Interpretation geschriebene ¬
teutsche Uebersetzungen, wie z. B. der ohnlaͤngst erschienene ¬
Versuch üͤber den vierzehnten Titel des zweyten Buchs
der Pandecten von Verträgen, nicht vernachläßiget
werden "*). Auch sind die Glossen sowohl des civil- als
kanonischen Rechts nicht ganz zu verwerfen *2). Ein vortrefliches ¬
Hülfsmittel, den wahren und ursprünglichen
Verstand eines Gesetzes zu ergrüͤnden, ist jedoch die Vergleichung ¬
aller der aus eben demselben Buche eines Rechtsgelehrten ¬
genommenen Stellen in den Pandecten mittelst
ihrer Inscription; desgleichen die Verbindung derjenigen
Constitutionen des Justinianeischen Codex, welche einerley
Ueberschrift und Unterschrift haben, auch ursprünglich zusammengehörten, ¬
von den Compilatoren aber getrennt worden ¬
40) Mit diesen sind die glossae nomicae zu verbinden, wovon ich
§. 62. gehandelt habe.
41) Sammlung der röm. Gesetze auf Befehl K. Justinians =
verfertigt. l. Th. Pandecten Frankf. und
Leipzig 1785. 8. Der Verfasser dieser wohlgerathenen Uebersetzung, =
der sich in der Vorrede J. P. F. unterzeichnet hat, ist
der Herr Geh. Tribunalsrath Höpfner in Darmstadt.
42) Man vergleiche hier Abr. WIELING Orat. pro Glossatoribus
hinter Desselben Lectionib. iuris civ. Traj. ad Rhen. 1740.
und lo. SAXONII Hattestedii Opusc. de glossis Accursianis, absque -
eis ius civile, quale hodie est in usu, intelligi recte, exercerique ¬
non posse. Basiliae 1548. 8.