Contents : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

Zweiter  Titel.  Miethvertrag.
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de  d);  nur  das  ist  zu  bemerken,  daß  auch  das  Kostgeld,
welches  dem  Dienstboten  besonders  versprochen  worden  ist,
das  Privilegium  des  Lohns  genießt,  weil  es  als  ein  Theil
desselben  anzusehen  ist;  denn  die  Belohnung  der  Dienstboten =
  geschieht  gewöhnlich  durch  Geld  und  Reichung  der
Kost  e);  wird  diese  von  der  Herrschaft  nicht  gegeben,
so
wird  der  Lohn  in  Geld  um  so  viel  größer,  und  dieser  genießt ¬
  ohne  Anstand  das  erwähnte  Vorzugsrecht.  Nun  ist
es  aber  offenbar  gleichgültig,  ob  man  deßwegen,  weil  die
Kost  nicht  gereicht  wird,  größeren  Lohn  in  Geld,  oder  den
gewöhnlichen  Lohn,  aber  Kostgeld  besondes  verspricht  f),  daß
der  Liedlohn  bestimmt  oder  der  Bestimmung  einer  gewissen
dritten  Person  überlassen  sey,  ist  nach  der  Theorie  nothwendig ¬
  g),  allein  die  gemeine  Meinung  ist  gelinder,  und
läßt  ihn,  wenn  dieses  Erforderniß  fehlt,  durch  den  Richter
bestimmen  h),  welches  sich  insofern  rechtfertigen  läßt,  als
der  Vertrag  dadurch  ein  ungenannter  Kontract  wird  i).
a)  Lohn  der  Leute  -  Niedersächsisch:  Lüde:  worunter  geringere ¬
  Personen  verstanden  werden,  die  Jemanden  unterworfen
sind,  s.  Adelung  unter  dem  Wort  Liedlohn.
b)  oben  Th.  2.  §.  577.
c)  L.  R.  Th.  1.  Tit.  75.  §.  Wann  der  Schuldner  rc.  S.  209.
d)  oben  §.  1259.
e)  Pufendorf  obs.  I.  obs.  104.  §.  4.
1)  Zu  der  entzegengesezten  Meinung  neigt  sich:  Gmelin  Ord.  d.
Gl.  K.  2.  §.  7.  S.  95.
g)  L.  25.  pr.  D.  Loc.  cond.
h)  Gmelin  a.  a.  O.  S.  92.  und  die  Note  q  angef.  Schriftst.
1)  oben  §.  1252.
O  2
            
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