Zweiter Titel. Miethvertrag.
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de d); nur das ist zu bemerken, daß auch das Kostgeld,
welches dem Dienstboten besonders versprochen worden ist,
das Privilegium des Lohns genießt, weil es als ein Theil
desselben anzusehen ist; denn die Belohnung der Dienstboten =
geschieht gewöhnlich durch Geld und Reichung der
Kost e); wird diese von der Herrschaft nicht gegeben,
so
wird der Lohn in Geld um so viel größer, und dieser genießt ¬
ohne Anstand das erwähnte Vorzugsrecht. Nun ist
es aber offenbar gleichgültig, ob man deßwegen, weil die
Kost nicht gereicht wird, größeren Lohn in Geld, oder den
gewöhnlichen Lohn, aber Kostgeld besondes verspricht f), daß
der Liedlohn bestimmt oder der Bestimmung einer gewissen
dritten Person überlassen sey, ist nach der Theorie nothwendig ¬
g), allein die gemeine Meinung ist gelinder, und
läßt ihn, wenn dieses Erforderniß fehlt, durch den Richter
bestimmen h), welches sich insofern rechtfertigen läßt, als
der Vertrag dadurch ein ungenannter Kontract wird i).
a) Lohn der Leute - Niedersächsisch: Lüde: worunter geringere ¬
Personen verstanden werden, die Jemanden unterworfen
sind, s. Adelung unter dem Wort Liedlohn.
b) oben Th. 2. §. 577.
c) L. R. Th. 1. Tit. 75. §. Wann der Schuldner rc. S. 209.
d) oben §. 1259.
e) Pufendorf obs. I. obs. 104. §. 4.
1) Zu der entzegengesezten Meinung neigt sich: Gmelin Ord. d.
Gl. K. 2. §. 7. S. 95.
g) L. 25. pr. D. Loc. cond.
h) Gmelin a. a. O. S. 92. und die Note q angef. Schriftst.
1) oben §. 1252.
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