Contents : Pietzsch, J.: Studien über Katasterfragen

216  VIII. -
  Programm  eines  Katastergesetzes.
Wir  können  nicht  von  dieser  Arbeit  scheiden,  ohne  unsere  Vorschläge
in  möglichst  gedrängter  Form  zu  resumiren,  und  das  können  wir  nicht  besser,
als  indem  wir  versuchen,  die  Inhalts-Uebersicht  eines  Gesetzes,  wie  wir  es  gern
haben  möchten,  aufzustellen.  Dies  Gesetz  müsste  als  Programm  ausdrücklich
aussprechen,  dass  das  Kataster,  welches  aus  den  Erneuerungsarbeiten  hervorgehen ¬
  soll,  die  Bestimmung  hat,
1)  einen  rechtsbeständigen  Nachweis  der  Grenz-  und  Besitzverhältnisse
zu  geben,
2)  einer  vollständigen  Ausgleichung  der  Steuervertheilung  in  allen  Stufen
als  Grundlage  zu  dienen.
Die  Einzelbestimmungen  des  Gesetzes  würden  wir  in  4  Titel  vertheilen,
von  welchen  der  erste  die  Erneuerung  des  Katasters,  der  zweite  die  Fortschreibung ¬
  oder  Wahrung  des  Katasters,  der  dritte  eine  materielle  Äenderung
der  Grundsteuer-Gesetzgebung  und  der  vierte  allgemeine  und  Ausführungsbestimmungen ¬
  zu  betreffen  hätte.
Der  erste  dieser  Titel  würde  im  Einzelnen  etwa  Folgendes  enthalten  müssen:
1)  Allgemeine  Bestimmung  des  behufs  Feststellung  der  Grenz-  und  Besitzverhältnisse ¬
  einzuhaltenden  Verfahrens,  Bestimmung  in  Betreff  der  Ernennung ¬
  der  dies  Verfahren  leitenden  Richter;
2)  Genaue  Regelung  des  der  Besitz-  und  Grenzfeststellung  vorausgehenden ¬
  Aufgebots-Verfahrens
3)  Vorschriften  in  Betreff  des  Ausschlusses  der  zu  der  Besitz-  und  Grenzfeststellung ¬
  nicht  Erschienenen:
4)  Feststellung  der  Befugniss  des  Richterkommissars  streitige  Grenzen
vorbehaltlich  weiteren  Rechtsstreits  zu  bestimmen  oder  die  gesonderte  Vermarkung ¬
  der  Streitstücke,  und  deren  Katastrirung  auf  den  Namen  der  sämmtlichen ¬
  Prätendenten  anzuordnen;
5)  Bezeichnung  der  Rechtsfolgen  der  seitens  des  Richterkommissars
getroffenen  Anordnungen;
6)  Vorschriften  über  den  Vollzug  der  Anordnungen  des  Richterkommissars, ¬
  über  die  Bekanntmachung  und  über  die  Anfechtung  derselben,  im  Anschluss ¬
  an  die  Vorschriften  der  §§  834  ff.  der  Civilprozess-Ordnung  des
Deutschen  Reichs;
7)  Spezielle  Vorschriften  über  den  Vollzug  der  Vermarkung  nach  Massgabe ¬
  der  Entscheidungen  des  Richterkommissars;
            
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