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Programm eines Katastergesetzes.
Wir können nicht von dieser Arbeit scheiden, ohne unsere Vorschläge
in möglichst gedrängter Form zu resumiren, und das können wir nicht besser,
als indem wir versuchen, die Inhalts-Uebersicht eines Gesetzes, wie wir es gern
haben möchten, aufzustellen. Dies Gesetz müsste als Programm ausdrücklich
aussprechen, dass das Kataster, welches aus den Erneuerungsarbeiten hervorgehen ¬
soll, die Bestimmung hat,
1) einen rechtsbeständigen Nachweis der Grenz- und Besitzverhältnisse
zu geben,
2) einer vollständigen Ausgleichung der Steuervertheilung in allen Stufen
als Grundlage zu dienen.
Die Einzelbestimmungen des Gesetzes würden wir in 4 Titel vertheilen,
von welchen der erste die Erneuerung des Katasters, der zweite die Fortschreibung ¬
oder Wahrung des Katasters, der dritte eine materielle Äenderung
der Grundsteuer-Gesetzgebung und der vierte allgemeine und Ausführungsbestimmungen ¬
zu betreffen hätte.
Der erste dieser Titel würde im Einzelnen etwa Folgendes enthalten müssen:
1) Allgemeine Bestimmung des behufs Feststellung der Grenz- und Besitzverhältnisse ¬
einzuhaltenden Verfahrens, Bestimmung in Betreff der Ernennung ¬
der dies Verfahren leitenden Richter;
2) Genaue Regelung des der Besitz- und Grenzfeststellung vorausgehenden ¬
Aufgebots-Verfahrens
3) Vorschriften in Betreff des Ausschlusses der zu der Besitz- und Grenzfeststellung ¬
nicht Erschienenen:
4) Feststellung der Befugniss des Richterkommissars streitige Grenzen
vorbehaltlich weiteren Rechtsstreits zu bestimmen oder die gesonderte Vermarkung ¬
der Streitstücke, und deren Katastrirung auf den Namen der sämmtlichen ¬
Prätendenten anzuordnen;
5) Bezeichnung der Rechtsfolgen der seitens des Richterkommissars
getroffenen Anordnungen;
6) Vorschriften über den Vollzug der Anordnungen des Richterkommissars, ¬
über die Bekanntmachung und über die Anfechtung derselben, im Anschluss ¬
an die Vorschriften der §§ 834 ff. der Civilprozess-Ordnung des
Deutschen Reichs;
7) Spezielle Vorschriften über den Vollzug der Vermarkung nach Massgabe ¬
der Entscheidungen des Richterkommissars;