Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  justitia  et  iule.
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giebt  uns  ferner  der  Grundsatz  des  gemeinn  Menschenverstandes, ¬
  nicht  gedankenlos  zu  reden,  eine  Verte  Regel  an
die  Hand,  daß  im  Zweifel  von  keinem  Worte  im
Gesetz  angenommen  werden  könne,  daß  s
ohne  Bedeutung  sey.  Es  muß  folglich  das
Gesetz  immer  so  erklärt  werden,  daß  kein
Wort  vergeblich  da  steht,  sondern  vielmehr
jedes  Wort  etwas  zur  deutlichen  Bestimmung ¬
  und  Aufklärung  des  Willens  des  Gesetz,
gebers  beyträgt  **).  Da  übrigens  unsere  Gesetzbücher,
besonders  das  römische  und  kanonische,  aus  den  Gesetzen
sehr  verschiedener  Zeitalter  und  Verfasser  sind  zusammengetragen =
  worden,  so  ergiebt  sich  daraus,  welches  die  fünfte =
  Regel  ist:  daß  die  Worte  der  Gesetze  insonderheit ¬
  auch  nach  demjenigen  Redegebrauche
zu  erklären  sind,  welcher  den  Verfassern  derselben ¬
  nach  dem  Genius  des  Zeitalters,  in
welchem  sie  lebten,  eigen  gewesen  ist.  Man
darf  in  der  That  nur  wenig  Belesenheit  in  den  römischen
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Clasgerendae =
  aptior  est.  Und  L  19  D.  de  LL.  sagt:  In  ambigua
voce  legis  ea  potius  accipienda  est  significatio,  quae  vitio  caret; ¬
  d.  i.  wie  es  Ant.  FABER  in  Rational  in  Pandect  h.  l.  richtig
erklärt,  per  quam  fiat,  ne  quid  male  et  absurde  constitutum  videatur. ¬

31)  CELSUS  L.  7.  §.  2.  D.  de  supellect.  legat.  sagt:  Nemo  existimandus -
  est  dixisse,  quod  non  mente  agitaverit.  Zuweilen  ist  es
jedoch  selbst  den  römischen  Rechtsgelehrten  begegnet,  daß  sie
anders  gedacht,  als  sie  geredet  haben,  und  ihre  Worte  mit  ihrer =
  Meinung,  oder  dem,  was  sie  eigentlich  sagen  wollten,  nicht
übereinstimmen.  Man  sehe  H.  G.  van  VRTHOEF  Observat.  iuris -
  civil.  cap.  XXIV.  pag.  124.
            
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