De justitia et iule.
229
giebt uns ferner der Grundsatz des gemeinn Menschenverstandes, ¬
nicht gedankenlos zu reden, eine Verte Regel an
die Hand, daß im Zweifel von keinem Worte im
Gesetz angenommen werden könne, daß s
ohne Bedeutung sey. Es muß folglich das
Gesetz immer so erklärt werden, daß kein
Wort vergeblich da steht, sondern vielmehr
jedes Wort etwas zur deutlichen Bestimmung ¬
und Aufklärung des Willens des Gesetz,
gebers beyträgt **). Da übrigens unsere Gesetzbücher,
besonders das römische und kanonische, aus den Gesetzen
sehr verschiedener Zeitalter und Verfasser sind zusammengetragen =
worden, so ergiebt sich daraus, welches die fünfte =
Regel ist: daß die Worte der Gesetze insonderheit ¬
auch nach demjenigen Redegebrauche
zu erklären sind, welcher den Verfassern derselben ¬
nach dem Genius des Zeitalters, in
welchem sie lebten, eigen gewesen ist. Man
darf in der That nur wenig Belesenheit in den römischen
P 3
Clasgerendae =
aptior est. Und L 19 D. de LL. sagt: In ambigua
voce legis ea potius accipienda est significatio, quae vitio caret; ¬
d. i. wie es Ant. FABER in Rational in Pandect h. l. richtig
erklärt, per quam fiat, ne quid male et absurde constitutum videatur. ¬
31) CELSUS L. 7. §. 2. D. de supellect. legat. sagt: Nemo existimandus -
est dixisse, quod non mente agitaverit. Zuweilen ist es
jedoch selbst den römischen Rechtsgelehrten begegnet, daß sie
anders gedacht, als sie geredet haben, und ihre Worte mit ihrer =
Meinung, oder dem, was sie eigentlich sagen wollten, nicht
übereinstimmen. Man sehe H. G. van VRTHOEF Observat. iuris -
civil. cap. XXIV. pag. 124.