Objekt : Heilborn, Otto: ¬Die "freien" Gewerkschaften seit 1890

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Termin  gestrichen,  die  Erbeinsetzung  bleibt  aufrecht.  Anders ¬
  aber  ist  es,  wenn  dem  ex  die  Instituierten  ein  Vorerbe
bestimmt  wurde:  hier  ist  nicht  der  Termin,  sondern  die
Nacherbeinsetzung  selbst  ungiltig,  während  die  Einsetzung ¬
  des  Vorerben  aufrecht  bleibt.  Deshalb  sind  beide  Fülle
gesondert  in's  Auge  zu  fassen.
I.  Befristete  Erbeinsetzung  mit  Vorerbeinsetzung.
Der  Grund,  warum  in  diesem  Falle  die  Nacherbeinsetzung
(ex  die)  nicht  zur  Wirksamkeit  gelangt,  kann  u.  E.  nur  in  der
Vorerbeinsetzung  (ad  diem),  bezw.  in  dem  Princip  „semel  heres
semper  heres“  gefunden  werden.  Werden  nämlich  befristete
Erbeinsetzungen,  wie  im  römischen  Rechte,  nicht  überhaupt  für
ungiltig  erklärt,  sondern  nur  der  beigefügte  Termin  (dies  ex
quo  oder  ad  quem)  gestrichen,  so  käme  man  in  unserem  Falle
an  sich  zu  einem  Miterbrecht  der  beiden  eingesetzten  Erben.
Dies  würde  aber  dem  Willen  des  Erblassers  offenbar  widersprechen. ¬
  Wird  also  dem  Voreingesetzten  der  Vorzug  gegeben.
und  ist  dieser  einmal  Erbe  geworden,  dann  ist  damit  die  Nacherbeinsetzung ¬
  nothwendig  unwirksam,  weil  ersterer  eben  nicht
mehr  aufhören  kann,  Erbe  zu  sein.  Diese  Gesichtspunkte  bedingen ¬
  also,  dass  für  den  Vorerben  der  Termin,  für  den  Nacherben
seine  Einsetzung  selbst,  als  solche,  unwirksam  ist').
Im  Gegensatz  zu  der  Auffassung,  die  in  dem  Princip  von
der  Unzerstörlichkeit  der  einmal  erlangten  Erbesqualität  den
Grund  für  die  Ungiltigkeit  der  Nacherbeinsetzung  erblickt,  vertreten ¬
  Pfaff-Hofmann  den  entgegengesetzten  Standpunkt,  wonach -
  jenes  Princip  die  Folge  davon  sein  soll,  dass  die  Nacherbeinsetzung ¬
  dem  Princip  der  Unmittelbarkeit  der  Erbfolge
*)  Dagegen  würde  die  fideicommissarische  Substitution  als  Erbschaftsfideicommiss
aufrecht  erhalten  (Windscheid  III.  §  561  mit  Literatur).  —  Für  die  angegebene
Regelung  aber  setzen  wir  auch  voraus,  dass  der  Voreingesetzte  wirklich  Erbe  wird.
Wäre  seine  Erbeinsetzung  ungiltig  oder  unwirksam,  so  bestände  für  die  Erbfolge  des
Nacheingesetzten  mit  Streichung  seines  Termins  kein  Hinderniss;  enthält  doch  auch
die  Pupillarsubstitution  stillschweigend  die  gemeine  Substitution  in  sich  (Windscheid ¬
  III.  §  559  A.  11).
            
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