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Termin gestrichen, die Erbeinsetzung bleibt aufrecht. Anders ¬
aber ist es, wenn dem ex die Instituierten ein Vorerbe
bestimmt wurde: hier ist nicht der Termin, sondern die
Nacherbeinsetzung selbst ungiltig, während die Einsetzung ¬
des Vorerben aufrecht bleibt. Deshalb sind beide Fülle
gesondert in's Auge zu fassen.
I. Befristete Erbeinsetzung mit Vorerbeinsetzung.
Der Grund, warum in diesem Falle die Nacherbeinsetzung
(ex die) nicht zur Wirksamkeit gelangt, kann u. E. nur in der
Vorerbeinsetzung (ad diem), bezw. in dem Princip „semel heres
semper heres“ gefunden werden. Werden nämlich befristete
Erbeinsetzungen, wie im römischen Rechte, nicht überhaupt für
ungiltig erklärt, sondern nur der beigefügte Termin (dies ex
quo oder ad quem) gestrichen, so käme man in unserem Falle
an sich zu einem Miterbrecht der beiden eingesetzten Erben.
Dies würde aber dem Willen des Erblassers offenbar widersprechen. ¬
Wird also dem Voreingesetzten der Vorzug gegeben.
und ist dieser einmal Erbe geworden, dann ist damit die Nacherbeinsetzung ¬
nothwendig unwirksam, weil ersterer eben nicht
mehr aufhören kann, Erbe zu sein. Diese Gesichtspunkte bedingen ¬
also, dass für den Vorerben der Termin, für den Nacherben
seine Einsetzung selbst, als solche, unwirksam ist').
Im Gegensatz zu der Auffassung, die in dem Princip von
der Unzerstörlichkeit der einmal erlangten Erbesqualität den
Grund für die Ungiltigkeit der Nacherbeinsetzung erblickt, vertreten ¬
Pfaff-Hofmann den entgegengesetzten Standpunkt, wonach -
jenes Princip die Folge davon sein soll, dass die Nacherbeinsetzung ¬
dem Princip der Unmittelbarkeit der Erbfolge
*) Dagegen würde die fideicommissarische Substitution als Erbschaftsfideicommiss
aufrecht erhalten (Windscheid III. § 561 mit Literatur). — Für die angegebene
Regelung aber setzen wir auch voraus, dass der Voreingesetzte wirklich Erbe wird.
Wäre seine Erbeinsetzung ungiltig oder unwirksam, so bestände für die Erbfolge des
Nacheingesetzten mit Streichung seines Termins kein Hinderniss; enthält doch auch
die Pupillarsubstitution stillschweigend die gemeine Substitution in sich (Windscheid ¬
III. § 559 A. 11).