Inhaltsverzeichnis : Stengele, Alfons: ¬Die Bedeutung des Anerbenrechts für Süddeutschland

226  Hiernach -
  sind  mit  Hypothekarschulden  belastet
in  Willsbach
60,3%  der  rein  landwirtsch.  Haushaltgn.,
„  Öschelbronn
52,2  „  „  „ „
  Oberkollwangen
38,5  „  „  „ „
  Wiesenbach
20  „  „  er „

„  Ingerkingen
58,4  „  „  // „

11
„  Christazhofen
22,9  „  „  mit „
  anderen  Worten:  in  den  Gemeinden  mit  stark  parzelliertem
Besitz  ist  die  Verschuldung  ausgebreiteter,  dagegen  geht
aus  der  obigen  Tabelle  gleichzeitig  hervor,  daß  die  Verschuldungssumme ¬
  beim  großbäuerlichen  Besitz  pro  Kopf  erheblich
größer  ist.  Es  treffen  nämlich  auf  einen  Verschuldeten
in  Willsbach  1945+  in  Oberkollwangen  1014  4
„  Öschelbronn  1417  „  „  Wiesenbach
1194  „ „
  Ingerkingen  3204  „  u.  „  Christazhofen
7094  Die „
  Lage  der  bäuerlichen  Besitzer  erscheint  nach  diesen
Zahlen  in  Ingerkingen,  welches  schon  oben  mit  Willsbach  eingehender ¬
  verglichen  wurde,  ungünstiger  als  in  letzterer  Gemeinde, ¬
  d.  h.  es  zeigt  sich,  daß  eine  günstige  Besitzverteilung
keineswegs  immer  von  befriedigenden  Verhältnissen  begleitet
ist  und  daß  die  Vererbungssitte  für  die  Lage  kaum  verantwortlich ¬
  gemacht  werden  kann.  Denn  schützte  das  Anerbensystem ¬
  vor  einer  ungünstigen  Lage,  so  müßte  Ingerkingen  sowohl ¬
  Willsbach  als  Oschelbronn  nach  jeder  Richtung  übertreffen, ¬
  in  Wirklichkeit  aber  ist  die  Lage  des  bäuerlichen  Besitzes ¬
  in  Ingerkingen  nicht  besser  als  in  Willsbach  und  steht
—  das  geben  die  Berichte  selbst  zu  —  hinter  jener  in  Öschelbronn ¬
  offenkundig  zurück.
Das  wird  auch  dann  besonders  klar,  wenn  man  die  Immobiliarverschuldung ¬
  der  rein  landwirtschaftlichen  Bevölkerung
nach  den  einzelnen  Besitzungen  betrachtet.  Dieselbe  gestaltet ¬
  sich  wie  folgt:
            
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