Object : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

Gerichtsordnung.
292
in  zwei  Beilagen  die  näheren  Direktiven,  von  denen  einige  schon  angeführt
wurden,  weil  sie  auch  in  den  übrigen  Provinzen  verbindende  Kraft  haben.
E.  Wenn  auf  die  nämliche  Pension  mehrere  Verbote  geführt  sind,  gebührt ¬
  nur  jenem  das  Vorzugsrecht,  der  aus  einem  Urtheile  oder  gerichtlichen
Vergleiche  im  Exekuzionswege  das  Pfandrecht  früher  erwirkt  hat.  Auf  eine
noch  nicht  bewilligte  Pension  ist  kein  Verbot  anzunehmen.  (Hfd.  v.  29.  März
1799  N.  464  u.  zit.  Hfd.  Beil.  II.  §§.  5  u.  6.)
F.  Im  Falle  der  Wiederanstellung  eines  Pensionisten  ist  das  auf  seine
Pension  erwirkte  Verbot  von  dem  Augenblicke  an  wirkungslos,  wo  die  Auszahlung ¬
  der  Pension  aufhört  und  der  Bezug  der  Aktivbesoldung  beginnt.
(Hfd.  v.  5.  März  1838  N.  260.
G.  Die  auf  die  Pensionshälfte  oder  einen  andern  Theil  der  Pension
der  Witwen  und  Waisen  erwirkten  Verbote,  Vormerkungen  und  Exekuzionsverordnungen ¬
  gehen  auf  die  Hälfte  der  Abfertigungen,  oder  denjenigen  Theil
derselben,  welcher  dem  Theile  der  Pension  entspricht,  auf  dem  die  Verbote
Vormerkungen  und  Exekuzionsverordungen  haften,  ohne  weiteres  gerichtliches ¬
  Einschreiten,  so  weit  die  Forderung  reicht,  über  (Hfd.  v.  29.  März
1833  N.  2606  u.  Hofkr.  Vdg.  v.  17.  April  1833  D  1643  M.  G.  S.  N.  28.
H.  Abzüge  an  Gehalten  oder  Pensionen  der  Staatsdiener  und  Militärpersonen ¬
  wegen  Aerarialforderungen  werden  von  den  administrativen  Behörden ¬
  verhängt.  Solche  Abzüge  können  durch  die  von  Privaten  auch  früher  erlangten ¬
  Pfändungen  nicht  beirrt  werden,  und  die  lezteren  können  nur  auf
jenen  Theil  des  Gehaltes  oder  Pension  geltend  gemacht  werden,  dessen  Zahlung ¬
  nicht  eingestellt  worden  ist.  (Hfd.  v.  1.  Dezbr.  1834  N.  2675  u.
hofkr.  Vdg.  v.  21.  Okt.  J  4081  M.  G.  S.  Nr.  75);  doch  wurde  mit  a.  h.
E.  v.  4;  hofkr.  Zirk.  v.  30.  Novbr.  1837  J  4091  gestattet,  wenn  schon
früher  Privatvormerkungen  haften,  von  Fall  zu  Fall  nach  reiflicher  Erwägung ¬
  zu  bestimmen,  ob  die  ganze,  nach  dem  Geseze  zur  Beschlagname;  geeignete ¬
  Quote  oder  nur  ein  Theil  zur  Sicherstellung  des  Aerars  zurückbehalten ¬
  werden  soll,  in  welchem  Falle  die  Privatgläubiger  ihre  Rechte  auf  den
offen  gelassenen  Theil  der  gesezlichen  Quote  geltend  machen  könne.
Die  obige  Anordnung  vom  Jahre  1834  bezieht  sich  auch  auf  alle  städtischen, ¬
  ständischen  und  Fondsbeamten,  insoferne  es  sich  um  Ersäze  aus  dem
Dienstverhältnisse  an  die  betreffenden  städtischen,  ständischen  und  öffentlichen
Fonds  handelt.  (Hfd.  v.  11.  Jänner  1836  N.  104.)
15.  In  Rücksicht  des  Militärs  sind  folgende  Anordnungen  zu
bemerken:
a)  Die  Löhnung,  der  Patental=Invalidengehalt  und  das  Dienstgraziale
eines  Soldaten  unterliegt  keinem  Abzuge  und  keiner  Exekuzion;  so  wie
auf  das  Sterbquartal  in  Hinsicht  auf  den  Verstorbenen  kein  Gageverbot ¬
  oder  Abzug  gelegt  werden  kann.  (Dienstreglm.  1.  Th.  S.  95  u.
100,  Hofkr.  Vdg.  v.  26.  August  1808  X  120,  u.  Hfd.  v.  1.  Juli
1839  N.  368  u.  Hofkr.  Vdg.  v.  4.  August  1839  D  3406  u.  23.
August  1819  J  2630  M.  G.  S.  Nr.  51.
Der  Kriegsbeitrag,  die  bei  Eröffnung  des  Feldzugs  bewilligte  Gratisgage ¬
  und  die  Tafelgelder  der  Generale,  Stabsoffiziere  und  anderer
Militärparteien  (Hofkr.  Vdg.  v.  12.  Dezbr.  1795  F  1779  u.  Hfd.
v.  2.  Jänner  1796  N.  272)  und
c)  Die  Medaillenzulage  sie  mag  von  Individuen  ans  dem  Stande  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer