Gerichtsordnung.
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in zwei Beilagen die näheren Direktiven, von denen einige schon angeführt
wurden, weil sie auch in den übrigen Provinzen verbindende Kraft haben.
E. Wenn auf die nämliche Pension mehrere Verbote geführt sind, gebührt ¬
nur jenem das Vorzugsrecht, der aus einem Urtheile oder gerichtlichen
Vergleiche im Exekuzionswege das Pfandrecht früher erwirkt hat. Auf eine
noch nicht bewilligte Pension ist kein Verbot anzunehmen. (Hfd. v. 29. März
1799 N. 464 u. zit. Hfd. Beil. II. §§. 5 u. 6.)
F. Im Falle der Wiederanstellung eines Pensionisten ist das auf seine
Pension erwirkte Verbot von dem Augenblicke an wirkungslos, wo die Auszahlung ¬
der Pension aufhört und der Bezug der Aktivbesoldung beginnt.
(Hfd. v. 5. März 1838 N. 260.
G. Die auf die Pensionshälfte oder einen andern Theil der Pension
der Witwen und Waisen erwirkten Verbote, Vormerkungen und Exekuzionsverordnungen ¬
gehen auf die Hälfte der Abfertigungen, oder denjenigen Theil
derselben, welcher dem Theile der Pension entspricht, auf dem die Verbote
Vormerkungen und Exekuzionsverordungen haften, ohne weiteres gerichtliches ¬
Einschreiten, so weit die Forderung reicht, über (Hfd. v. 29. März
1833 N. 2606 u. Hofkr. Vdg. v. 17. April 1833 D 1643 M. G. S. N. 28.
H. Abzüge an Gehalten oder Pensionen der Staatsdiener und Militärpersonen ¬
wegen Aerarialforderungen werden von den administrativen Behörden ¬
verhängt. Solche Abzüge können durch die von Privaten auch früher erlangten ¬
Pfändungen nicht beirrt werden, und die lezteren können nur auf
jenen Theil des Gehaltes oder Pension geltend gemacht werden, dessen Zahlung ¬
nicht eingestellt worden ist. (Hfd. v. 1. Dezbr. 1834 N. 2675 u.
hofkr. Vdg. v. 21. Okt. J 4081 M. G. S. Nr. 75); doch wurde mit a. h.
E. v. 4; hofkr. Zirk. v. 30. Novbr. 1837 J 4091 gestattet, wenn schon
früher Privatvormerkungen haften, von Fall zu Fall nach reiflicher Erwägung ¬
zu bestimmen, ob die ganze, nach dem Geseze zur Beschlagname; geeignete ¬
Quote oder nur ein Theil zur Sicherstellung des Aerars zurückbehalten ¬
werden soll, in welchem Falle die Privatgläubiger ihre Rechte auf den
offen gelassenen Theil der gesezlichen Quote geltend machen könne.
Die obige Anordnung vom Jahre 1834 bezieht sich auch auf alle städtischen, ¬
ständischen und Fondsbeamten, insoferne es sich um Ersäze aus dem
Dienstverhältnisse an die betreffenden städtischen, ständischen und öffentlichen
Fonds handelt. (Hfd. v. 11. Jänner 1836 N. 104.)
15. In Rücksicht des Militärs sind folgende Anordnungen zu
bemerken:
a) Die Löhnung, der Patental=Invalidengehalt und das Dienstgraziale
eines Soldaten unterliegt keinem Abzuge und keiner Exekuzion; so wie
auf das Sterbquartal in Hinsicht auf den Verstorbenen kein Gageverbot ¬
oder Abzug gelegt werden kann. (Dienstreglm. 1. Th. S. 95 u.
100, Hofkr. Vdg. v. 26. August 1808 X 120, u. Hfd. v. 1. Juli
1839 N. 368 u. Hofkr. Vdg. v. 4. August 1839 D 3406 u. 23.
August 1819 J 2630 M. G. S. Nr. 51.
Der Kriegsbeitrag, die bei Eröffnung des Feldzugs bewilligte Gratisgage ¬
und die Tafelgelder der Generale, Stabsoffiziere und anderer
Militärparteien (Hofkr. Vdg. v. 12. Dezbr. 1795 F 1779 u. Hfd.
v. 2. Jänner 1796 N. 272) und
c) Die Medaillenzulage sie mag von Individuen ans dem Stande der