Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 33. 
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so berühmten Rechtsgelehrten an Gründlichkeit und Scharf 
sinn die Meinung vieler grosser Rechtsgelehrten übertreffen 
könne. Gesetzt aber, daß auch alle jene Hindernisse wegge 
räumt, und die gemeine Meinung entdeckt werden könnte 
so wird man doch bey genauerer Prüfung noch immer be 
stätiget finden, was schon ein berühmter Rechtsgelehrter 
des vorigen Jahrhunderts **) mit eben so viel Wahrheit 
als Freymüthigkeit sagte, daß gemeine Meinungen 
der Rechtsgelehrten nicht selten gemeine Irrthümer 
sind 16). Aus diesen Prämissen wird sich nun leicht beur 
theilen lassen, was von der Behauptung derjenigen zu hal 
ten sey, welche den verliehrenden Theil von Erstattung der 
Proceßkosten befreyet wissen wollen, wenn derselbe die ge 
meine Meinung der Rechtsgelehrten, oder sogenannte prae 
judicia, d. i. Entscheidungen und Urtheile eines oder ver 
schiedener Spruchcollegien, die in einem ähnlichen streiti 
gen Falle ertheilet worden sind, für sich hätte"7). Un 
ser Verfasser hat sich darüber in der Note o nicht deutlich 
erklärt. Allein erwägt man, daß es bey den Meinungen 
der 
15) Casp. ZIEGLER in Dicastice Conclus. XXXIX. §. 30. 
16) Man vergleiche hier vorzüglich de COCCE JI ius civ. controv. 
Lib. I. Tit. III. Qu. 16. Jch kann hierbey nicht unbemerkt 
lassen, daß mit den von mir vorgetragenen Grundsätzen auch 
das neue allgemeine Preußische Landrecht über 
einstimmt, in welchen es §. 8. der Einleitung heißl: Auf Mei 
nungen der Rechtslehrer, oder ältere Ausspru 
che der Richter, soll bey künftigen Entscheidun 
gen keine Rücklicht genommen werden. 
17) BRUNNEMANN Proc. civ. Cap. 27. h. 78. LAUTERBACH 
de expensis victoriae th. 44. LEYSER Spec. LXXXVIII. m. 1. 
Hoffmann teutsche Reichspraxis §. 797. und andere mehr.
	        
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