1. Buch. 1. Tit. §. 33.
222
so berühmten Rechtsgelehrten an Gründlichkeit und Scharf
sinn die Meinung vieler grosser Rechtsgelehrten übertreffen
könne. Gesetzt aber, daß auch alle jene Hindernisse wegge
räumt, und die gemeine Meinung entdeckt werden könnte
so wird man doch bey genauerer Prüfung noch immer be
stätiget finden, was schon ein berühmter Rechtsgelehrter
des vorigen Jahrhunderts **) mit eben so viel Wahrheit
als Freymüthigkeit sagte, daß gemeine Meinungen
der Rechtsgelehrten nicht selten gemeine Irrthümer
sind 16). Aus diesen Prämissen wird sich nun leicht beur
theilen lassen, was von der Behauptung derjenigen zu hal
ten sey, welche den verliehrenden Theil von Erstattung der
Proceßkosten befreyet wissen wollen, wenn derselbe die ge
meine Meinung der Rechtsgelehrten, oder sogenannte prae
judicia, d. i. Entscheidungen und Urtheile eines oder ver
schiedener Spruchcollegien, die in einem ähnlichen streiti
gen Falle ertheilet worden sind, für sich hätte"7). Un
ser Verfasser hat sich darüber in der Note o nicht deutlich
erklärt. Allein erwägt man, daß es bey den Meinungen
der
15) Casp. ZIEGLER in Dicastice Conclus. XXXIX. §. 30.
16) Man vergleiche hier vorzüglich de COCCE JI ius civ. controv.
Lib. I. Tit. III. Qu. 16. Jch kann hierbey nicht unbemerkt
lassen, daß mit den von mir vorgetragenen Grundsätzen auch
das neue allgemeine Preußische Landrecht über
einstimmt, in welchen es §. 8. der Einleitung heißl: Auf Mei
nungen der Rechtslehrer, oder ältere Ausspru
che der Richter, soll bey künftigen Entscheidun
gen keine Rücklicht genommen werden.
17) BRUNNEMANN Proc. civ. Cap. 27. h. 78. LAUTERBACH
de expensis victoriae th. 44. LEYSER Spec. LXXXVIII. m. 1.
Hoffmann teutsche Reichspraxis §. 797. und andere mehr.