fullscreen : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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bei de», damaligen Land, und Stadtgerichte zu Schwerte
zwischem Klemp, seiner damaligen Braut und dem
den Minorennen Klemp bestellten Kurator ein Einkind,
schafts, Vertrag dahin abgeschlossen, daß die ersten Ebe,
kinder des Klemp auf seinen künftigen Todesfall als
Präcipuum -400 Thlr. haben, zwischen ihnen, der Stief-
mutter und den etwaigen künftigen Kindern die persön-
lichen Rechte und Pflichten, wie zwischen leiblichen El,
lern und Kindern uud wechselseitige Successionsrechte
stattfinden sollten, und dieser Vertrag so ausgefertigt
Klemp starb bald nachher, ohne Kinder aus zweiter
Ehe zu' hiuterlassen, und seine Hinterbliebene Wittwe
schritt darauf mit dem Kolon He km an n zur anderweiten
Ebe In Folge entstandener Zwistigkeiten setzten sich
diese km Jahre 1818 mit den Minorennen Klemp
auseinander, und erhielten diese außer dem ihnen in
dem Einkindschafts-Vertrage bestimmten Präcipuum die eine
Hälfte des Vermögens, die Ehefrau H e i m a n n die andere.
Im Jahre 1834 traten drei der inzwischen groß-
jährig gewordenen Töchter des Klemp mit ihren Ehe,
- männern gegen die Eheleute Heim an» klagend auf
und fochten den Einkiudschafts, Vertrag an, weil der-
selbe Seitens des vormundschaftlichen Gerichts nicht ge,
prüft und bestätigt worden, das ausgesrtzte Präcipuum
nicht die Hälfte desjenigen Vermögens betrage, welches
von dem Vater in die neue Ehe eingebracht und in der
zweiten Ehe des Klemp keine Kinder erzeugt. Sie
trugen deshalb dahin an:
den Einkindschafts. Vertrag vom 3. April 1816 als
ungültig anfzuhcben nnd demzufolge ihnen die gesetz,

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