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Endlich fragt es sich:
ob durch die Anmeldung der Klage gegen den bereits ver-
storbenen Schuldner die Verjährung unterbrochen wird.
Das Ober-Tribunal hat wohl mit Recht in einem solchen Falle
den § 551 d. T. für unanwendbar erklärt.
Erkenntniß vom 9. Januar 1855: Dem Kläger lag es jedenfalls ob,
von dem durch das Absterben des Vorbesitzers für die Verfolgung seiner
Klage wider diesen eingetretenen Hindernisse Kenntniß zu nehmen, und
wenn er den jetzigen Besitzer, sei es auf Grund einer persönlich überkom-
menen Verpflichtung, oder wegen der dinglichen Natur der Verbindlichkeit
in Anspruch nehmen wollte, gegen diesen vor Ablauf der Verjährungs-
frist die Klage zu richten. Nur wenn die Sache durch die Schuld des
Richters liegen geblieben, läuft dem, welcher eine Klage angemeldet
hat, keine Verjährung.
Striethorst, Archiv B. 16 S. 131, 132.