Volltext : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

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I.  1.  Vom  Erbrecht.
Zusatz.
Griesinger  a.  a.  O.  Thl.  6.  §  110.  S.  534.  v.  Pfitzer
über  die  Collation  der  Descendenten  §  49—55.  123.  Reinhardt, ¬
  Lehre  von  der  Einwerfung  des  Vorempfangs  der  Verwandten ¬
  in  absteigender  Linie  §  17  u.  18.
v.  Pfitzer  a.  a.  O.  §  50—55.  Reinhardt  a.  a.  O.  §  18.
S.  12.
Ueber  die  Collation  bei  elterlichen  Vermögensübergaben,
welche  die  Wirkung  einer  Erbtheilung  haben,  vgl.  unten  §  183
Zusatz.
§  129.
Personen,  welche  einzuwerfen  haben.
Zur  Einwerfung  sind  die  Kinder  gegen  einander  verbunden,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sie  ab  intestato  oder  aus  einem
Testament  erben,  in  letzterem  Fall  jedoch  blos  diejenigen  gegen
einander,  welche  Intestaterben  gewesen  wären.
Auch  diejenigen ¬
  sind  collationspflichtig,  welche  die  Erbschaft  mit  der  Rechtswohlthat ¬
  des  Inventars  angetreten  haben.
Die  Descendenten  weiterer  Grade  werfen  alles  dasjenige  ein,
1)  was  ihre  Ascendenten,  welche  unmittelbare  Descendenten
des  verstorbenen  Erblassers  waren,
2)  was  sie  selbst  nach  dem  Tod  ihrer  Eltern  an  Einwerfungsgegenständen ¬
  von  dem  Erblasser  erhalten  haben,  ohne  Rücksicht ¬
  darauf,  ob  sie  die  ausgestatteten  Eltern  überhaupt  beerbt
haben  oder  nicht.
Zusätze.
1)  Daß  der  Collationspflichtige,  welcher  die  Erbschaft  unbedingt ¬
  angetreten  hat,  seine  Collationspflicht  auch  dann  zu  erfüllen ¬
  hat,  wenn  das  Conferendum  mehr  beträgt,  als  der  zu
erwartende  Erbtheil,  ist  nicht  zu  bezweifeln.  Dagegen  ist  der
Satz  nicht  unbeanstandet,  daß  auch  der  mit  der  Rechtswohlthat ¬
  des  Inventars  antretende  Erbe  unbedingt  zu  conferihabe. ¬
  Die  neuere  Doctrin  nimmt  an,  daß  der  Erbschaftsantritt
c.  ben.  inv.  die  Wirkung  habe,  daß  der  so  antretende  Erbe  von
seiner  Verbindlichkeit  zur  Collation  befreit  werde,  wenn  und  soweit ¬
  er  durch  ihre  Erfüllung  Schaden  leiden  werde.  Ergibt  sich
also  wirklich  eine  Ueberschuldung  der  Erbschaft,  so  soll  die  Collationspflicht ¬
  wegfallen.  Ist  die  Erbschaft  zahlungsfähig,  das
            
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