142
I. 1. Vom Erbrecht.
Zusatz.
Griesinger a. a. O. Thl. 6. § 110. S. 534. v. Pfitzer
über die Collation der Descendenten § 49—55. 123. Reinhardt, ¬
Lehre von der Einwerfung des Vorempfangs der Verwandten ¬
in absteigender Linie § 17 u. 18.
v. Pfitzer a. a. O. § 50—55. Reinhardt a. a. O. § 18.
S. 12.
Ueber die Collation bei elterlichen Vermögensübergaben,
welche die Wirkung einer Erbtheilung haben, vgl. unten § 183
Zusatz.
§ 129.
Personen, welche einzuwerfen haben.
Zur Einwerfung sind die Kinder gegen einander verbunden,
und zwar ohne Unterschied, ob sie ab intestato oder aus einem
Testament erben, in letzterem Fall jedoch blos diejenigen gegen
einander, welche Intestaterben gewesen wären.
Auch diejenigen ¬
sind collationspflichtig, welche die Erbschaft mit der Rechtswohlthat ¬
des Inventars angetreten haben.
Die Descendenten weiterer Grade werfen alles dasjenige ein,
1) was ihre Ascendenten, welche unmittelbare Descendenten
des verstorbenen Erblassers waren,
2) was sie selbst nach dem Tod ihrer Eltern an Einwerfungsgegenständen ¬
von dem Erblasser erhalten haben, ohne Rücksicht ¬
darauf, ob sie die ausgestatteten Eltern überhaupt beerbt
haben oder nicht.
Zusätze.
1) Daß der Collationspflichtige, welcher die Erbschaft unbedingt ¬
angetreten hat, seine Collationspflicht auch dann zu erfüllen ¬
hat, wenn das Conferendum mehr beträgt, als der zu
erwartende Erbtheil, ist nicht zu bezweifeln. Dagegen ist der
Satz nicht unbeanstandet, daß auch der mit der Rechtswohlthat ¬
des Inventars antretende Erbe unbedingt zu conferihabe. ¬
Die neuere Doctrin nimmt an, daß der Erbschaftsantritt
c. ben. inv. die Wirkung habe, daß der so antretende Erbe von
seiner Verbindlichkeit zur Collation befreit werde, wenn und soweit ¬
er durch ihre Erfüllung Schaden leiden werde. Ergibt sich
also wirklich eine Ueberschuldung der Erbschaft, so soll die Collationspflicht ¬
wegfallen. Ist die Erbschaft zahlungsfähig, das