Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Büch.  1.  Tit.  §.  30.
212
hält,  abzuweichen,  vielmehr  ergiebt  sich  aus  den  angeführten ¬
  sowohl,  als  andern  Stellen  des  römischen  Gesetzbuchs,
daß  die  dem  Richter  von  den  Gesetzen  selbst  empfohlne
Billigkeit  darinn  bestehe:
1)  Daß  er  nicht  bey  den  Worten  des  Gesetzes  stehen
bleiben,  sondern  überall  auf  die  Absicht  sehen  müsse,  welche ¬
  durch  das  Gesetz  unmittelbar  erreicht  werden  soll.
Benignius  leges  interpretandae  sunt,  sagt  Celsus  33),
quo  voluntas  earum  conservetur.
2)  Daß  er  alle  Umstände  der  Sache  in  genaue  Erwägung ¬
  ziehe.  Sind  diese  besondern  Umstände  so  beschaffen,
daß  man  nicht  zweifeln  kann,  der  Gesetzgeber  würde
für  diesen  besondern  Fall  eine  Ausnahme  bestimmt  haben,
wenn  er  ihn  so,  wie  er  sich  zugetragen  hat,  vorausgesehen ¬
  hätte;  so  ist  es  die  Pflicht  eines  billigen  Richters,
auf  den  Grund  des  Gesetzes  zum  Vortheile  deßjenigen
Rücksicht  zu  nehmen,  der  sonst  einen  unverdienten  Nachtheil ¬
  erleiden  würde.  Nulla  enim  iuris  ratio,  sagt
Modestin  24),  aut  aequitatis  benignitas  patitur,  ut,
quae  falubriter  pro  utilitate  hominum  introducuntur,
ea  nos  duriore  interpretatione  contra  ipsorum  commodum ¬
  producamus  ad  severitatem.
3)  Daß  er  auf  den  Zustand  und  die  besondern  Eigenschaften =
  und  Verhältnisse  der  Personen  Rücksicht
nehme,  auf  deren  Handlungen  er  die  Gesetze  anwendet. ¬
  Dieß  findet  besonders  bey  der  Anwendung  peinlicher ¬
  Gesetze  statt.  Et  omnino,  so  rescribirt  K.  Antonin -

93)  L.  18.  D.  de  Legibus.
94)  L.  25.  D.  eodem.
            
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