Bedingungen der Rechtsschutzform: Urkundlichkeit.
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folgerichtig auf alle zur Begründung des Anspruchs erforderlichen
Thatsachen erstrecken, mit andern Worten auf alle Thatsachen,
hinsichtlich deren der Kläger die Beweislast trägt oder die
(was dasselbe) den „Klaggrund“ im technischen Sinne bilden (oben
S. 440). Es müssen also urkundliche Beweise für alle Teile des
rechtserzeugenden Thatbestands, auch Nebenumstände, vorliegen,
z. B. auch für die Thatsache des Eintritts einer Bedingung’, von
der das Geschäft abhing, für die Vollmacht des geschäftschliefsenden
Stellvertreters2 für die Entstehung der Aktivlegitimation des
Klägers (durch Zession) oder der Passivlegitimation des Beklagten
(durch Erbgang). Andererseits gehört nicht die urkundliche
Erweisbarkeit aller dem Kläger günstigen Thatsachen zur
Vorbedingung der Prozefsart, nämlich nicht derjenigen, die vom
Kläger nur zur Entkräftung der Einreden des Beklagten (als
Replik) vorgeschützt werden.
So ist z. B. nicht Bedingung der Prozefsart Urkundenbeweis dafür, dafs
zu dem von der Ehefrau abgeschlossnen Geschäft die Ehefrau vom Manne
ermächtigt worden sei (Replik gegen die rechtshindernde Einrede der Handlungsunfähigkeit -
der Frau, oben S. 442) — dafür dafs aus dem eingekl.
gegenseitigen (auf Zug- um Zugleistung gerichteten) Vertrag der Kläger seine
Gegenleistung schon erfüllt3 habe (Replik gegen die rechtsverfolgende Einrede -
des Gegenanspruchs, oben S. 443).
Ebenso sind die Prozefsvoraussetzungen (Zuständigkeit etc.) nicht urkundlich -
zu beweisen, denn sie sind nicht Grund des „Anspruchs“, sondern
des Prozefsrechtsverhältnisses. — Die Bedingungen des Rechtsschutzes
(Feststellungsinteresse etc., oben S. 691) können im Urk.Pr., da in ihm nur
Leistungsklagen verfolgt werden können (oben S. 713) nicht Gegenstand des
Beweises werden“. Die Behauptung, der Anspr. sei schon erfüllt (nicht verletzt, -
S. 689) ist zugleich rechtsvernichtende Einrede (S. 441).
Soweit Rechts- oder Erfahrungssätze zur Begründung des Anspruchs
erforderlich sind, kommt, — da sie eben nicht „Thatsachen“ sind, das Erfordernis -
der Urkundlichkeit nicht in Betracht6.
Nach alledem lassen sich die Bedingungen der bevorzugten
Rechtsschutzform dahin bezeichnen, dafs der Kläger einen unmittelbar -
befriedigungsbedürftigen bestimmten Geld- oder Fungibilienanspruch -
gegen den Beklagten besitzen und aufserdem die Verfügung -
über so viele und so geartete Urkunden haben muss, als
erforderlich sind, den Klaggrund des Anspruchs zu beweisen. Das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein beider Bedingungen wird
wie gewöhnlich erst durch den Prozefs und durch die richterliche
Beweiswürdigung klargestellt (o. S. 680). Nur zeigt der Fall die Eigendie -
tümlichkeit, dafs die besondere Bedingung der Prozefsart
Urkundlichkeit — nicht wie die der Voraussetzungen der vorläufigen -
Vollstreckbarkeit (oben § 128), des Feststellungsinteresses
iGaupp § 555 II nr. 1.
2 Wenn z. B. im Wechselprozefs aus einem vom Prokuristen akzeptierten Wechsel
geklagt wird, muss die Prokura urkundlich belegt werden (R.G. III. 31. März 85. 13, 369)
3 Bezügl. der Thatsachen der Echtheit der Urkunde vgl. unten S. 721.
4 Präsentation des Wechsels gehört nicht zur Begründung des Anspruchs (abges..
von W.O. a. 43. 44), vielmehr ist sie Vorbedingung nur für die Ansprüche auf Verzugs
zinsen (R.O.H.G. 5, 315. 14, 31. Stein 128)
Vgl. oben S. 251. Gaupp-Stein § 515 II. lit. g.