Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Bedingungen  der  Rechtsschutzform:  Urkundlichkeit.
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folgerichtig  auf  alle  zur  Begründung  des  Anspruchs  erforderlichen
Thatsachen  erstrecken,  mit  andern  Worten  auf  alle  Thatsachen,
hinsichtlich  deren  der  Kläger  die  Beweislast  trägt  oder  die
(was  dasselbe)  den  „Klaggrund“  im  technischen  Sinne  bilden  (oben
S.  440).  Es  müssen  also  urkundliche  Beweise  für  alle  Teile  des
rechtserzeugenden  Thatbestands,  auch  Nebenumstände,  vorliegen,
z.  B.  auch  für  die  Thatsache  des  Eintritts  einer  Bedingung’,  von
der  das  Geschäft  abhing,  für  die  Vollmacht  des  geschäftschliefsenden
Stellvertreters2  für  die  Entstehung  der  Aktivlegitimation  des
Klägers  (durch  Zession)  oder  der  Passivlegitimation  des  Beklagten
(durch  Erbgang).  Andererseits  gehört  nicht  die  urkundliche
Erweisbarkeit  aller  dem  Kläger  günstigen  Thatsachen  zur
Vorbedingung  der  Prozefsart,  nämlich  nicht  derjenigen,  die  vom
Kläger  nur  zur  Entkräftung  der  Einreden  des  Beklagten  (als
Replik)  vorgeschützt  werden.
So  ist  z.  B.  nicht  Bedingung  der  Prozefsart  Urkundenbeweis  dafür,  dafs
zu  dem  von  der  Ehefrau  abgeschlossnen  Geschäft  die  Ehefrau  vom  Manne
ermächtigt  worden  sei  (Replik  gegen  die  rechtshindernde  Einrede  der  Handlungsunfähigkeit -
  der  Frau,  oben  S.  442)  —  dafür  dafs  aus  dem  eingekl.
gegenseitigen  (auf  Zug-  um  Zugleistung  gerichteten)  Vertrag  der  Kläger  seine
Gegenleistung  schon  erfüllt3  habe  (Replik  gegen  die  rechtsverfolgende  Einrede -
  des  Gegenanspruchs,  oben  S.  443).
Ebenso  sind  die  Prozefsvoraussetzungen  (Zuständigkeit  etc.)  nicht  urkundlich -
  zu  beweisen,  denn  sie  sind  nicht  Grund  des  „Anspruchs“,  sondern
des  Prozefsrechtsverhältnisses.  —  Die  Bedingungen  des  Rechtsschutzes
(Feststellungsinteresse  etc.,  oben  S.  691)  können  im  Urk.Pr.,  da  in  ihm  nur
Leistungsklagen  verfolgt  werden  können  (oben  S.  713)  nicht  Gegenstand  des
Beweises  werden“.  Die  Behauptung,  der  Anspr.  sei  schon  erfüllt  (nicht  verletzt, -
  S.  689)  ist  zugleich  rechtsvernichtende  Einrede  (S.  441).
Soweit  Rechts-  oder  Erfahrungssätze  zur  Begründung  des  Anspruchs
erforderlich  sind,  kommt,  —  da  sie  eben  nicht  „Thatsachen“  sind,  das  Erfordernis -
  der  Urkundlichkeit  nicht  in  Betracht6.
Nach  alledem  lassen  sich  die  Bedingungen  der  bevorzugten
Rechtsschutzform  dahin  bezeichnen,  dafs  der  Kläger  einen  unmittelbar -
  befriedigungsbedürftigen  bestimmten  Geld-  oder  Fungibilienanspruch -
  gegen  den  Beklagten  besitzen  und  aufserdem  die  Verfügung -
  über  so  viele  und  so  geartete  Urkunden  haben  muss,  als
erforderlich  sind,  den  Klaggrund  des  Anspruchs  zu  beweisen.  Das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  beider  Bedingungen  wird
wie  gewöhnlich  erst  durch  den  Prozefs  und  durch  die  richterliche
Beweiswürdigung  klargestellt  (o.  S.  680).  Nur  zeigt  der  Fall  die  Eigendie -

tümlichkeit,  dafs  die  besondere  Bedingung  der  Prozefsart
Urkundlichkeit  —  nicht  wie  die  der  Voraussetzungen  der  vorläufigen -
  Vollstreckbarkeit  (oben  §  128),  des  Feststellungsinteresses
iGaupp  §  555  II  nr.  1.
2  Wenn  z.  B.  im  Wechselprozefs  aus  einem  vom  Prokuristen  akzeptierten  Wechsel
geklagt  wird,  muss  die  Prokura  urkundlich  belegt  werden  (R.G.  III.  31.  März  85.  13,  369)
3  Bezügl.  der  Thatsachen  der  Echtheit  der  Urkunde  vgl.  unten  S.  721.
4  Präsentation  des  Wechsels  gehört  nicht  zur  Begründung  des  Anspruchs  (abges..
von  W.O.  a.  43.  44),  vielmehr  ist  sie  Vorbedingung  nur  für  die  Ansprüche  auf  Verzugs
zinsen  (R.O.H.G.  5,  315.  14,  31.  Stein  128)
Vgl.  oben  S.  251.  Gaupp-Stein  §  515  II.  lit.  g.
            
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