Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De iustitia et iure. 
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die römischen Rechtsgelehrten äußerten oft ihre Mißbilli 
gung über die Ungerechtigkeiten, welche unter dem Scheine 
der Billigkeit begangen wurden. Denn da selbst die Mei 
nungen von der Billigkeit so sehr verschieden, und ihre 
Grundsätze nicht bestimmt sind**), wie leicht kann sich 
der Richter bey deren Anwendung nicht irren? Sehr tref 
fend sagt daher bey Entscheidung eines gewissen Rechtsfalles der 
römische Jurist Paulus 3): esse hanc quaestionem de bono, 
et aequo: in quo genere plerumque sub auctoritate iuris scien 
tiae perniciose erratur. Welche Ungewißheit des Rechts 
würde also nicht daraus entstehen, wenn der Richter bey 
einer ganz deutlichen Vorschrift des Gesetzes nach seinem 
eigenen Gefühl vom Recht oder Unrecht handeln, und dem 
Gesetz darnach einen Sinn beylegen wollte? Ja wie leiche 
würde Leidenschaft des Richters, oder Unwissenheit desselben 
den Mantel der Billigkeit annehmen, und der Ungerechtig 
keit und Partheylichkeit Thür und Thor geöffnet werden? 
Mit Recht haben daher andere jene Meinung verworfen 
und den Richter auf gehorsame Befolgung der Gesetze ein 
geschränkt 38). Wenn nun aber doch die Gesetze selbst den 
Rich 
84) SCAEVOLA sagt z. B. in L. 14. pr. D. de div. tempor. prae 
script. de accessionibus possessionum nihil in perpetuum, neque 
generaliter definire possumus: consistunt enim in sola aequitate. 
85) L. 91. §. 3. D. de verbor. obligat. 
86) Carrachsrechtliche Erörterung der Frage: Ob in Teutsch 
land eine Gerichtsobrigkeit unter dem Vorwande der Billigkeit 
von den Gesetzen abwelchen könne? Nro. 44. der wöchent 
lichen Hallischen Anzeigen vom Jahr 1764. Heur. 
Chrisipli. BERTUCH Diss. de eo, quod circa aequitatem iniquum 
est 
Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. 
O
	        
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