Inhaltsverzeichnis : ¬Die politischen Rechtsverhältnisse der österreichischen Staatsbewohner, mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns (10)

Von  dem  österr.  Staatsbürger-  und  Fremden-Rechte.
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Nach  beendigter  Capitulationszeit  hat  er  gegen  den  Staat,  mit
dem  er  den  erwähnten  Dienstvertrag  abschloß,  keine  weitere
Verpflichtung,  da  er  sich  auf  diese  Art  bei  Annahme  der  Militärdienste ¬
  weder  immer,  noch  auf  eine  unbestimmte  Zeit,  sondern  nur
auf  eine  gewisse  Zahl  Jahre  verpflichtet;  woraus  folget,  daß  er  durch
die  Antretung  der  Militärdienste  in  der  angegebenen  Art  die  Staatsbürgerschaft ¬
  nicht  erlangt,  und  daß  die  mit  Vorbehalt  des  Rücktrittes  in
die  vorigen  Verhältnisse  zugebrachten  Jahre  nicht  in  das  jetzige  Decennium =
  eingerechnet  werden  können,  welche  zur  Erlangung  der  Staatsbürgerschaft ¬
  nothwendig  ist,  sondern  daß  der  zehnjährige  unverletzte
Aufenthalt  erst  dann  zu  laufen  anfängt,  wenn  nach  vollstreckter  Capitulationszeit -
  der  Ausländer  noch  zehn  Jahre  ununterbrochen  im
Inlände  bleibt  (Hofkanzleid.  vom  29.  Jänner  1818,  Hofz.  32,985,
Ragsint.  vom  8.  März  1818,  Rggsz.  10,053);  wobei  es  sich  jetzt
von  selbst  versteht,  daß  sodann  bei  ihnen  auch  die  §.  16  vorkommenden ¬
  Bedingungen  eintreten  müssen.
§.  12.
Gestattung  der  Niederlassung  für  ausländische  ExCapitulanten. ¬

Jenen  Ausländern,  welche  die  vorgeschriebene  Capitulationszeit
in  den  österreichischen  Militär=Diensten  vollstrecket  haben,  ist  jedoch
die  Niederlassung  in  den  österreichischen  Staaten,  wenn  sie  darum
ansuchen  und  gegen  sie  weder  in  Hinsicht  der  Moralität,  noch  in  sonstiger =
  Beziehung  ein  Anstand  abwaltet,  zu  gestatten;  auch  kann  ihnen
die  österreichische  Staatsbürgerschaft,  wenn  sie  darum  bitten  und  die
erforderlichen  Eigenschaften  nachweisen,  ertheilt  werden.
Werden  derlei  Ausländer  in  der  Folge  erwerbsunfähig,  so  sind
sie  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Versorgungs=Vorschriften  zu  behandeln. =

Hat  aber  ein  solcher  Ausländer,  der  bereits  in  der  InvalidenVersorgung ¬
  wirklich  war,  seinen  Abschied  genommen,  um  in  sein
Vaterland  zurückzukehren,  von  wo  er  aber  zurückgewiesen  wurde,
was  er  bestimmt  erweisen  muß,  so  ist  er  wieder  in  die  frühere ¬
  Jnvaliden=Versorgung  zu  übernehmen.  (Allerhöchste  Entschließung
vom  16.  Jänner  1830,  Hofkanzleid.  vom  23.  Jänner  1830,  Hofz.
1728,  Rggsz.  6592.)
§.  13.
Ad  2.  Durch  Antretung  eines  Gewerbes.
Durch  Antretung  eines  Gewerbes  wird  die  österreichische
Staatsbürgerschaft  nur  dann  erworben,  wenn  dessen  Betreibung =
  die  ordentliche  Ansässigkeit  nothwendig  macht*).
(Allg.  b.  G.  B.  §.  29.)
            
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