Von dem österr. Staatsbürger- und Fremden-Rechte.
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Nach beendigter Capitulationszeit hat er gegen den Staat, mit
dem er den erwähnten Dienstvertrag abschloß, keine weitere
Verpflichtung, da er sich auf diese Art bei Annahme der Militärdienste ¬
weder immer, noch auf eine unbestimmte Zeit, sondern nur
auf eine gewisse Zahl Jahre verpflichtet; woraus folget, daß er durch
die Antretung der Militärdienste in der angegebenen Art die Staatsbürgerschaft ¬
nicht erlangt, und daß die mit Vorbehalt des Rücktrittes in
die vorigen Verhältnisse zugebrachten Jahre nicht in das jetzige Decennium =
eingerechnet werden können, welche zur Erlangung der Staatsbürgerschaft ¬
nothwendig ist, sondern daß der zehnjährige unverletzte
Aufenthalt erst dann zu laufen anfängt, wenn nach vollstreckter Capitulationszeit -
der Ausländer noch zehn Jahre ununterbrochen im
Inlände bleibt (Hofkanzleid. vom 29. Jänner 1818, Hofz. 32,985,
Ragsint. vom 8. März 1818, Rggsz. 10,053); wobei es sich jetzt
von selbst versteht, daß sodann bei ihnen auch die §. 16 vorkommenden ¬
Bedingungen eintreten müssen.
§. 12.
Gestattung der Niederlassung für ausländische ExCapitulanten. ¬
Jenen Ausländern, welche die vorgeschriebene Capitulationszeit
in den österreichischen Militär=Diensten vollstrecket haben, ist jedoch
die Niederlassung in den österreichischen Staaten, wenn sie darum
ansuchen und gegen sie weder in Hinsicht der Moralität, noch in sonstiger =
Beziehung ein Anstand abwaltet, zu gestatten; auch kann ihnen
die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie darum bitten und die
erforderlichen Eigenschaften nachweisen, ertheilt werden.
Werden derlei Ausländer in der Folge erwerbsunfähig, so sind
sie nach den bestehenden allgemeinen Versorgungs=Vorschriften zu behandeln. =
Hat aber ein solcher Ausländer, der bereits in der InvalidenVersorgung ¬
wirklich war, seinen Abschied genommen, um in sein
Vaterland zurückzukehren, von wo er aber zurückgewiesen wurde,
was er bestimmt erweisen muß, so ist er wieder in die frühere ¬
Jnvaliden=Versorgung zu übernehmen. (Allerhöchste Entschließung
vom 16. Jänner 1830, Hofkanzleid. vom 23. Jänner 1830, Hofz.
1728, Rggsz. 6592.)
§. 13.
Ad 2. Durch Antretung eines Gewerbes.
Durch Antretung eines Gewerbes wird die österreichische
Staatsbürgerschaft nur dann erworben, wenn dessen Betreibung =
die ordentliche Ansässigkeit nothwendig macht*).
(Allg. b. G. B. §. 29.)