Metadaten : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Zweiter  Theil.  Achter  Titel.
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sie  zu  Besuchung  des  öffentlichen  Gottesdienstes,
und  zu  einem  stillen  und  regelmäßigen  Lebenswandel =
  fleißig  anzumahnen,  von  Laster  und  Ausschweifungen =
  aber  soviel  an  ihm  ist,  abzuhalten.
6.  37.  Jnsonderheit  ist  der  Geselle  verpflichtet,
die  ihm  aufgetragene  Arbeit  willig  zu  übernehmen
und  treu  und  fleißig  auszurichten.
Sollte  er  die  ihm  aufgetragene  Arbeit  muthwillig =
  verderben,  so  muß  er  nicht  nur  den  verursachten =
  Schaden  nach  dem  Gutachten  von  Sachverständigen =
  ersetzen,  sondern  auch  nach  Beschaffenheit =
  seiner  Schuld  und  des  dem  Meister  verursachten =
  Schadens  mit  Arrest  bestraft  werden.
§.  38.  Nur  an  Sonn=  und  solchen  Festtagen,
deren  Feier  nach  den  Gesetzen  des  Staats  verordnet
ist,  mag  er  die  Arbeit  unterlassen.
§.  39.  Gesellen,  welche  an  den,  nach  den  Gesetzen =
  des  Staats  zur  Arbeit  bestimmten  Tagen,
sich  derselben  entziehen,  sollen  mit  Gefängniß  bei
Wasser  und  Brod  das  erstemal  auf  drei  Tage,  und
im  Wiederholungsfalle  auf  vierzehn  Tage,  bestraft
werden.
§.  40.  Bei  hartnäckiger  Fortsetzung  eines  solchen =
  Mißbrauchs  wird  der  Geselle  auf  vier  Wöchen
zum  Zuchthause  abgeliefert,  und  ihm  sein  Lehrbrief =
  abgenommen.
§.  41.  Diesen  erhält  er  nicht  eher  wieder  zurück, =
  als  bis  er  nach  ausgestandener  Strafe  Besserung =
  gelobt,  und  die  Obrigkeit  sich  von  der  Aufrichtigkeit =
  dieses  Angelöbnisses  überzeugt  hält.
§.  42.  Jeder  Meister,  dessen  Gesellen  sich  an
den  zur  Arbeit  bestimmten  Tagen  derselben  entzie=
            
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