Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

204
1.  Buch.  1.  Tit.  §.  28.
so:  die  Jurisprudenz  sey  eine  Wissenschaft  göttlicher  und
menschlicher,  oder  geistlicher  und  weltlicher  Rechte  7*).  Noch
andere  denken  sich  unter  den  rebus  divinis  das  natürliche
und  unter  den  rebus  humanis  das  positive  Recht*);  die
Rechtsgelahrheit  sey  also  die  Wissenschaft  des  natürlichen
und  positiven  Rechts.  Man  erkläre  nun  die  Definition
des  Ulpians,  wie  man  will,  so  bleibt  die  Sache  immer
undeutlich,  und  sie  kann  daher  h.  z.  T.  um  so  weniger
gebraucht  werden,  da  sie  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  aus
den  Grundsätzen  und  Begriffen  der  Stoiker  herrühre  75).
§.  28.
Zwey  Haupteigenschaften  des  Rechtsgelehrten.
Ein  Rechtsgelehrter,  welcher  auf  die  Würde  dieses
Namens  einen  gegründeten  Anspruch  machen  will,  muß
also  a)  eine  Fertigkeit  haben,  die  Gesetze  auf
die
74)  BYNCKERSHOEK  in  Diss.  de  cultu  relig  peregr.  Diss.  I.  in
Opusc.  (Lugd.  Batav.  1719.)  pag.  237.  seq.  GEBAUER  Diss.  de
lustitia  et  iure  §.  11.  ECKHARDUS  in  Hermenevt.  iuris  Lib.  I.
cap.  4.  §.  134.  A.  F.  SCHOTT  Specim.  iuris  Digestor.  ad  Tit.
de  lust.  et  lure  Lipsiae  1775.  §.  2.  BRISSONIUS  Antiquitat.
Lib.  IV.  c.  16.  Höpfner  im  Commentar.  §  22.  Desgleichen =
  MURETUS,  MARCILIUS  und  IAN.  à  COSTA  ad  §  1.  1.  de
I.  et  I.
75)  Lac.  PERENONIUS  in  Animadvers.  Lib.  I.  cap.  24.  und  Ge.
Sam.  MADIIIN  in  Institut.  iuris  civ.  (Halae  1764.)  Praecogn.
gen.  Cap.  II.  Tit.  1.  §.  57.
76)  S.  Pet.  BURGII  Elector.  libr.  cap.  I.  (in  Thes.  I.  R.  Otton.
T.  I.  pag  311.)  Thom.  PAPILLONII  Commentar.  in  Tit.  hunc.
(Tom.  II.  Thes.  Meermann  pag.  566.)  und  WALCH  ad  ECkHARDI ¬
  Hermenevt.  iuris.  pag.  223.  sq.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer