Objekt : Huber, Emil: ¬Die Jagd-Gesetze Elsaß-Lothringens

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Jagdpolizeigesetzes  ausgesprochenen  Geldstrafen  umgewandelt  werden.  Die
Kosten  können  nach  Art.  3  des  Gesetzes  vom  22  Juli  1867  nicht  mittelst
Leibeshaft  beigetrieben  werden;  eine  Umwandlung  der  Kosten  in  Freiheitsstrafe ¬
  kann,  da  sie  ja  nicht  Strafe  sind,  nicht  stattfinden;  in  dieser  Richtung
ist  Ziff.  2  noch  anwendbar.
Bei  Verweigerung  des  Jagdscheins  auf  Grund  der  Ziff.  2  ist  es  Sache
des  Gesuchstellers,  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  er  der  ergangenen  Verurtheilung ¬
  nachgekommen  ist.  Rundschreiben  des  Ministers  des  Innern  vom
20  Mai  1844.
4)  Zu  Ziff.  3.
Die  Art.  44—50  des  code  pénal  enthielten  die  Bestimmungen  über
Stellung  unter  Polizeiaufsicht;  diese  Materie  ist  nunmehr  durch  §  38  und  39
R.St.G.B.  geregelt.  An  der  Bestimmung  des  Art.  8  J.P.G.  ist  durch  das
R.St.G.B.  nichts  geändert  und  demnach  auch  künftighin  den  von  der  höhern
Landespolizeibehörde  gemäß  §  38  Abs.  2  R.St.G.B.  unter  Polizeiaufsicht
gestellten  Personen  der  Jagdschein  zu  verweigern.  Vgl.  Urtheil  des  R.O.H.G.
vom  13  September  1878.  Jurist.  Zeitschr.  für  Els.=Lothr.  Bd.  3  S.  386,
vgl.  auch  Bem.  3  zu  §  294  R.St.G.B.  unten  bei  Art.  11  Ziff.  2.
5)  Bezüglich  der  Frage,  welche  Wirkungen  die  etwa  aus  Irrthum
erfolgte  Ausstellung  eines  Jagdscheins  für  eine  der  in  Art.  8  bezeichneten  Personen ¬
  hat,  s.  Bem.  5  zu  Art.  7.
9.  Der  Jagdschein  gibt  Demjeni9. ¬
  Dans  le  temps  où  la  chasse
gen,  welchem  er  ausgestellt  wurde,
est  ouverte,  le  permis  donne  à
das  Recht,  während  der  Zeit,  in
celui  qui  l'a  obtenu  le  droit  de
welcher  die  Jagd  eröffnet  ist,  bei  Tage,
chasser  de  jour,  à  tir  et  à  courre,
mittelst  Schießgewehr  oder  der  Hetzsur ¬
  ses  propres  terres,  et  sur  les
jagd,  auf  seinen  eigenen  Grundstücken
terres  d'autrui  avec  le  consentement
und  auf  fremden  mit  Einwilligung
de  celui  à  qui  le  droit  de  chasse
Desjenigen,  welchem  das  Jagdrecht
appartient.
zusteht,  zu  jagen.
Tous  autres  moyens  de  chasse,
Alle  sonstigen  Jagdmittel  mit
à  l'exception  des  furets  et  des
Ausnahme  der  Freitchen  und  Garnbourses ¬
  destinés  à  prendre  le  lapin.
hauben  zum  Fang  der  Kaninchen  sind
sont  formellement  prohibés.
ausdrücklich  verboten.
Néanmoins,  les  préfets  des  deDie -
  Bezirkspräsidenten  haben  jepartements ¬
  sur  l'avis  des  conseils
doch  nach  Vernehmung  der  Bezirksgénéraux, ¬
  prendront  des  arrêtés
tage  Beschlüsse  zu  erlassen,  um  zu
pour  déterminer,
bestimmen:
1.  L'époque  de  la  chasse  des
1.  Die  Zeit  der  Jagd  auf  Zugoiseaux ¬
  de  passage,  autre  que  la
vögel,  mit  Ausnahme  der  Wachtel,
caille,  et  les  modes  et  procédés  de
und  die  Arten  und  Mittel  dieser  Jagd;
cette  chasse;
            
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